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Internationales Privatrecht
Internationales Zivilverfahrensrecht (IZVR)
A. Aufgaben und Grundsätze Hat ein Fall Auslandsberührung, so muss zunächst geklärt werden, welche Gerichte welchen Landes für die Entscheidung über die Sache international zuständig sind. Die lex fori der international zuständigen Gerichte bestimmt dann, welches Recht auf den Fall anwendbar ist. Im Internationalen Privatrecht lautet die Fragestellung:"Welches Recht ist anwendbar.", im IZVR:"Welche Gerichte welchen Landes sind international zuständig." Es kann auch sein, dass zu dem Sachverhalt bereits eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts ergangen ist. Dann ist zu klären, ob das nationale Gericht diese Entscheidung anerkennen und gegebenenfalls vollstrecken muss. Im IZVR ist vom Grundsatz her anerkannt, dass das Gericht sein eigenes Verfahrensrecht anwendet. Dieses unterliegt daher der lex fori. Hierfür sprechen vor allem folgende drei Erwägungen:
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B. Internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte I. EuGVVO Seit dem 01.03.2002 ist die Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 23.12.2000 (EuGVVO) in allen EU-Staaten in Kraft getreten - bis auf Dänemark. Dort gelten die Regeln der EuGVVO aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zwischen Dänemark und der EG seit dem 01.07.2007. Die EuGVVO bestimmt die internationale Zuständigkeit innerhalb der EU für Zivil- und Handelssachen. 1. Anwendbarkeit Die Vorschriften der EuGVVO sind nur einschlägig, wenn der Anwendungsbereich der Verordnung sachlich, zeitlich und räumlich-persönlich eröffnet ist. Um den Anwendungsbereich zu bestimmen, müssen nicht nur die einzelnen Vorschriften, sondern ggf. auch die Erwägungsgründe hinzugezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vorschriften auszulegen sind. Die Erwägungsgründe sind zu Beginn des Verordnungstextes abgedruckt. Die EuGVVO ist sachlich für materiell-rechtliche Zivil- und Handelssachen, Art. 1 Abs. 1 EuGVVO, einschlägig. Für welche Gebiete die EuGVVO nicht gilt, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 EuGVVO. Zeitlich gilt die EuGVVO für alle nach dem 01.03.2002 erhobenen Klagen oder aufgenommenen Urkunden (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO) Erforderlich ist weiterhin ein hinreichend räumlicher Bezug zum Gebiet der EU, der bei natürlichen Personen (Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 EuGVVO) durch den Wohnsitz des Beklagten vermittelt wird. Bei juristischen Personen wird gem. Art. 60 Abs. 1 EuGVVO für die Bestimmung des Wohnsitzes alternativ auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt. Hat der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU, ist die EuGVVO auch dann anwendbar, wenn die PArteien eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte eines Mitgliedstaates getroffen haben, Art. 4 Abs. 1, 23 EuGVVO. Für Immobilien ist der Belegenheitsort (Art. 22 Nr. 1 EuGVVO) maßgeblich, für bestimmte gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten gilt Art. 22 Nr. 2 EuGVVO. 2. Zuständigkeit a) Exklusive Zuständigkeit b) Allgemeiner Gerichtsstand c) Besondere Gerichtsstände II. EheGVO III. Internationale Abkommen IV. Autonomes deutsches Recht V. Die Behandlung des ausländischen Rechts im Prozess |
C. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
D. Internationale freiwillige Gerichtsbarkeit
E. Schiedsgerichtsbarkeit