Insolvenzverwalter
I. Aufgaben |
Die Aufgaben des Insolvenzverwalters sind vielfältig. Er ist insbesondere zuständig für:
§ 92 InsO § 92 InsO regelt die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters bei Vorliegen eines Gesamtschadens. Ein Gesamtschaden liegt vor, wenn die Gläubiger gemeinschaftich durch Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens einen Schaden erlitten haben. Dieser Schaden kann vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sein. Nach § 92 S. 1 InsO obliegt es ausschließlich dem Insolvenzverwalteer diesen Schaden geltend zu machen. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 92 S. 2 InsO) § 93 InsO Besonderheiten gelten, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet wurde. Die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft gehen in diesem Fall auf den Insolvenzverwalter über. § 148 InsO § 148 InsO enthält eine weitere Befugnis des Insolvenzverwalters. Nach § 148 Abs. 1 hat dieser nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen (§ 148 Abs. 2 InsO). Hierfür gilt § 766 ZPO. § 151 InsO Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen (§ 151 Abs. 1 S.1 InsO). Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben (§ 151 Abs. 2 S. 1 InsO). Auf begründeten Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, dass die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt (§ 151 Abs. 3 S. 1 InsO). § 152 InsO Darüber hinaus ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, ein Verzeichnis aller Gläubigers des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden sind (§ 152 Abs. 1 InsO). In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen (§ 152 Abs. 2 S. 1 InsO). Bei jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag seiner Forderung anzugeben (§ 152 Abs. 2 S. 2 InsO). Weiterhin ist anzugeben, welche Möglichkeiten der Aufrechnung bestehen (§ 152 Abs. 3 S. 1 InsO). Im Falle einer zügigen Verwertung des Vermögens des Schuldners ist die Höhe der Masseverbindlichkeiten zu schätzen (§ 152 Abs. 3 S. 2 InsO). § 153 InsO Der Insolvenzverwalter hat zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden (§ 153 Abs. 1 S. 1 InsO). Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 InsO entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten gilt § 152 Abs. 2 S. 1 InsO (§ 153 Abs. 1 S. 2 InsO). Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern (§ 153 Abs. 2 InsO). § 174 InsO Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 Abs. 1 S. 1 InsO). Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt (§ 174 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert (§ 174 Abs. 3 InsO). Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat (§ 174 Abs. 4 S. 1 InsO). |
II. Bestellung |
Die Ernennung und somit vorläufige Bestellung des Insolvenzverwalters erfolgt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht (§ 27 Abs. 1 S. 1 InsO). In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen (§ 57 Abs. 1 S. 1 InsO). § 56 Abs. 1 S. 1 InsO legt fest: Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Die Ernennung allein führt nicht zum Beginn des Amtes, notwendig ist vielmehr noch dessen Übernahme, die ausdrücklich durch Erklärung gegenüber dem Insolvenzgericht oder stillschweigend durch Aufnahme der Verwaltergeschäfte erfolgt. Die Aushändigung der Bestellungsurkunde ist kein Erfordernis für den Beginn des Amtes. Das Amt endet durch Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens. Eine Entlassung des Insolvenzverwalters ist nur aus wichtigem Grund möglich (§ 59 Abs. 1 S. 1 InsO). Für die Vergütung gilt die vom Bundesministerium für Justiz erlassene Vergütungsordnung (§ 65 InsO). |
III. Haftung |
Die Haftung des Insolvenzverwalters richtet sich nach § 60 InsO. Danach ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen (§ 60 Abs. 1 S. 1 InsO). Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen (§ 60 Abs. 1 S. 2 InsO). Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muss und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemä § 278 BGB zu vertreten, sondern ist nur für deren überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich (§ 60 Abs. 2 InsO). |