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Insolvenzverwalter
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I. Aufgaben |
Die Aufgaben des Insolvenzverwalters sind vielfältig. Er ist insbesondere zuständig für:
§ 92 InsO § 92 InsO regelt die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters bei Vorliegen eines Gesamtschadens. Ein Gesamtschaden liegt vor, wenn die Gläubiger gemeinschaftich durch Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens einen Schaden erlitten haben. Dieser Schaden kann vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sein. Nach § 92 S. 1 InsO obliegt es ausschließlich dem Insolvenzverwalteer diesen Schaden geltend zu machen. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 92 S. 2 InsO) § 93 InsO Besonderheiten gelten, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet wurde. Die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft gehen in diesem Fall auf den Insolvenzverwalter über. § 148 InsO § 148 InsO enthält eine weitere Befugnis des Insolvenzverwalters. Nach § 148 Abs. 1 hat dieser nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen (§ 148 Abs. 2 InsO). Hierfür gilt § 766 ZPO. § 151 InsO Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen (§ 151 Abs. 1 S.1 InsO). Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben (§ 151 Abs. 2 S. 1 InsO). Auf begründeten Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, dass die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt (§ 151 Abs. 3 S. 1 InsO). § 152 InsO Darüber hinaus ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, ein Verzeichnis aller Gläubigers des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden sind (§ 152 Abs. 1 InsO). In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen (§ 152 Abs. 2 S. 1 InsO). Bei jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag seiner Forderung anzugeben (§ 152 Abs. 2 S. 2 InsO). Weiterhin ist anzugeben, welche Möglichkeiten der Aufrechnung bestehen (§ 152 Abs. 3 S. 1 InsO). Im Falle einer zügigen Verwertung des Vermögens des Schuldners ist die Höhe der Masseverbindlichkeiten zu schätzen (§ 152 Abs. 3 S. 2 InsO). |
II. Bestellung |
Die Bestellung des Insolvenzverwalters |
III. Haftung |
Die Haftung des Insolvenzverwalters |