I. Aufgaben |
Die Aufgaben des Insolvenzverwalters sind vielfältig. Er ist insbesondere zuständig für:
- Geltendmachung von Schadensersatz bei Verminderung der Insolvenzmasse, § 92 InsO
- Übernahme der persönlichen Haftung von Gesellschaftern während des Insolvenzverfahrens, § 93 InsO
- Übernahme der Insolvenzmasse, § 148 InsO
- Aufstellen eines Verzeichnisses der Massegegenstände, § 151 InsO
- Aufstellen eines Verzeichnisses aller bekannten Gläubiger, § 152 InsO
- Erstellen einer Vermögensübersicht des Schuldners, § 153 InsO
- Verwaltung und Prüfung der durch Gläubiger angemeldeten Forderungen, § 174ff. InsO
§ 92 InsO
§ 92 InsO regelt die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters bei Vorliegen eines Gesamtschadens. Ein Gesamtschaden liegt vor, wenn die Gläubiger gemeinschaftich durch Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens einen Schaden erlitten haben. Dieser Schaden kann vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sein. Nach § 92 S. 1 InsO obliegt es ausschließlich dem Insolvenzverwalteer diesen Schaden geltend zu machen. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 92 S. 2 InsO)
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II. Bestellung |
Die Bestellung des Insolvenzverwalters
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III. Haftung |
Die Haftung des Insolvenzverwalters
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