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Insolvenzgläubiger und Aufrechnung



A. Begriff Insolvenzgläubiger

Der Begriff des Insolvenzgläubigers ist in § 38 InsO geregelt. Danach dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in der Insolvenz eines Ehepartners nach § 1353 Abs. 1 BGB ist dagegen kein Vermögensanspruch i.S.d. § 38 InsO.

Im Rang nach den übrigen Forderungen werden in folgender Reihenfolge bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt:

1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger
2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen
3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners
5. Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen (§ 39 Abs. 1 InsO)

Diese Reihenfolge gilt im Zweifel, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist (§ 39 Abs. 2 InsO). Von Bedeutung ist § 39 InsO jedoch nur in den seltenen Fällen, in denen das Insolvenzverfahren zur vollständigen Befriedigung aller übrigen Gläubiger führt und dann noch ein Überschuss verbleibt.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann (§ 45 InsO). Dies gilt dann, wenn der vermögensrechtliche Anspruch nicht auf Geld gerichtet ist, wie z.B. der Verschaffungsanspruch oder wenn der Geldbetrag nciht bestimmt ist, beispielsweise wenn die Forderung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens dem Grunde aber nicht der Höhe nach feststeht. Der Grund dieser Vorschrift liegt darin, dass das Insolvenzverfahren nur zu einer anteilsmäßigen Befriedigung in Geld führt und somit auch nur auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtete Forderungen anmeldbar sind (§§ 174 ff. InsO). Der Gläubiger muss die Schätzung und Umrechnung selbst vornehmen, wobei der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung maßgebend ist (§§ 30, 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO) [BGH KTS 1989, 870 zur KO, Jauernig § 41 III]. Die Umwandlung in eine Geldforderung erfolgt jedoch nicht schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle, sondern erst, wenn die Forderung im Eröffnungsverfahren festgestellt und vom Insolvenzschuldner nicht bestritten ist, da die Feststellung mit einem rechtskräftigen Urteil gleichzusetzen ist [BGH NJW 1976, 2264, 2265].

Nach § 41 Abs. 1 InsO gelten nicht fällige Forderungen als fällig. Folglich muss der Anspruch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründet, jedoch nicht fällig sein. § 41 InsO hilft nur dem Mangel an Fälligkeit einer sicheren Forderung ab, nicht aber dem Mangel an der Entstehung einer sicheren Forderung [BGH ZIP 2010, 1453, 1455].

Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt (§ 42 InsO).

Auch die verjährte Forderung ist Insolvenzforderung, da erst die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts deren Durchsetzung im Insolvenzverfahren ausschließt.

Für die Haftung bei mehreren Personen gilt: Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte (§ 43 InsO). § 43 InsO gestattet dem Insolvenzgläubiger für den Fall, dass mehrere Personen "für dieselbe Leistung auf das Ganze haften", die Forderung in der Höhe, wie sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand - sog. "Berücksichtigungsbetrag"-, im Insolvenzverfahren jedes Schuldners bis zur vollen Befriedigung - sog. "Grundsatz der Doppelberücksichtigung"-anzumelden. Teilleistungen, die von einem der Schuldner nach Verfahrenseröffnung erbracht werden, vermindern den Berücksichtigungsbetrag nicht. § 43 InsO gilt bei

  • echter und unechter Gesamtschuld
  • im Verhältnis von Hauptschuldner und Bürgen in der Insolvenz des Hauptschuldners
  • bei der Haftung mehrerer Wechselschuldner gemäß § 47 WG
  • bei der bloßen Sachmithaftung massefremder Gegenstände
  • bei der Haftung eines ausgeschiedenen Kommanditisten

Gemäß § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits ein Prozess über die Forderung anhängig war. Eine Klage gegen den Insolvenzschuldner persönlich ist ausgeschlossen, wodurch die gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger sichergestellt wird. Ein Verzicht auf die Teilnahme am Insolvenzverfahren, um gegen den Schuldner persönlich Klage zu erheben, ist nicht möglich.


B. Insolvenzgläubiger im Feststellungsverfahren

In dem sog. Feststellungsverfahren muss der Insolvenzgläubiger seine Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden, um bei der Verteilung berücksichtigt zu werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Forderung bereits tituliert, bestritten oder unbestritten ist oder auf welchem Rechtsgrund sie beruht.

Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 Abs. 1 S. 1 InsO). Zu beachten ist die vom Insolvenzgericht festgesetzte Anmeldefrist nach § 28 Abs. 1 InsO. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden (§ 174 Abs. 1 S. 2 InsO). Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach der Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt (§ 174 Abs. 2 InsO). Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert (§ 174 Abs. 3 S. 1 InsO). Zur Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren siehe § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB. Die eingetretene Hemmung der Verjährung endet nicht bereits sechs Monate, nachdem der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung bestritten hat, sondern erst sechs Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens insgesamt.

Gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 InsO trägt der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung in die Insolvenztabelle ein.

Die Prüfung der Forderung erfolgt in einem allgemeinen Prüfungstermin, der nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss festgesetzt wird. In dieser Gläubigerversammlung werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft, § 176 S. 1 InsO. Einzeln erörtert werden jedoch nur die bestrittenen Forderungen, § 176 S. 2 InsO. Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen (§ 177 Abs. 1 S. 1, 2 InsO). Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen (§ 177 Abs. 2 InsO).

Das Insolvenzgericht trägt das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle ein, § 178 Abs. 2 S. 1, 2 InsO, wobei es nur beurkundend tätig wird. Als Ergebnisse der Prüfung kommen in Betracht das Nichtbestreiten der Forderung sowie das Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzverwalter oder den Gläubiger.
Wird die Forderung bzw. der Rang weder von dem Insolvenzgericht noch von einem Insolvenzgläubiger bestritten bzw. ein erhobener Widerspruch z.B. durch Rücknahme oder durch Verlust der Insolvenzforderung des Bestreitenden beseitigt, so gilt sie als festgestellt (vgl. § 178 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Beurkundung in der Tabelle lautet "festgestellt" oder, falls ein Rang in Betracht kommt, "Betrag und Rang festgestellt". Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers eine vorsätzlich unerlaubte Handlung des Schuldners ergibt, in die Tabelle einzutragen (vgl. § 177 Abs. 1 S. 3 InsO). Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen [BGH ZIP 2008, 1648; 566, 568].

Die Eintragung der Feststellung wirkt gemäß § 178 Abs. 3 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter sowie gegnüber allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil. Die Eintragung der Feststellung kann daher nur mit Rechtsmitteln angegriffen werden, die gegen ein rechtskräftiges Urteil statthaft sind, insbesondere durch Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Nichtigkeits- und Restitutionsklage, vgl. § 4 InsO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO. Einwendungen gegen die festgestellte Forderung sind durch die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 4 InsO i.V.m. § 767 ZPO geltend zu machen, wobei diese nur den Anspruch selbst, nicht die Eintragung als solche betreffen dürfen und auf Gründen beruhen müssen, die nach der Forderungsfeststellung entstanden sind, § 767 Abs. 2 ZPO.

Unrichtige Tatsachenäußerungen, z.B. ein versehentlich übergangener Widerspruch, können von Amts wegen berichtigt werden - auch noch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens -, da dieser unrichtigen Eintragung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils nicht zukommt [OLG Schleswig KTS 1976, 304].






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