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Insolvenzanfechtung
I. Voraussetzungen Die Insolvenzordnung sieht ein Anfechtungsrecht vor. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1. Rechtshandlung nach § 129 InsO Regeln zur Anfechtung nach dem Insolvenzrecht finden sich in §§ 129 ff. Nach § 129 InsO gilt der Grundsatz: Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. Es müssen folglich zwei Voraussetzungen vorliegen:
Als Rechtshandlung anzusehen ist hierbei jedes Handeln, welches eine rechtliche Wirkung auslöst, sowie Handlungen, die gegen den künftigen Insolvenzschuldner gerichtet sind. Ob eine Benachteiligung der Gläubiger vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und liegt vor, wenn sich die Befriedigung der Gläubiger im Fall des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte. Die Anfechtung nach §§ 132 Abs. 1, 133 Abs. 2 InsO erfordert eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung. 2. Anfechtungsgrund nach §§ 130 ff. InsO Anfechtungsgründe finden sich in den §§ 130 ff. InsO. Anfechtung nach § 130 InsO In § 130 InsO finden sich zwei verschiedene Anfechtungsgründe mit unterschiedlichen Voraussetzungen:
Für eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
§ 130 Abs. 1 S. 1 InsO fordert eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat (kongruente Deckung). Spezifisch für den ersten der beiden Anfechtungsgründe in Abs. 1 S. 1 ist jedoch: Diese Rechtshandlung muss in den letzten drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein. Weiterhin erforderlich ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowie die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Rechtshandlung und somit vor Eröffnung des Verfahrens (§130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1). b) § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO Für eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: kongruente Deckung Zeitraum der Rechtshandlung: nach Eröffnungsantrag Zahlungsunfähigkeit des Schudlners Kenntnis des Gläubigers von Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnungsantrag Auch Nr. 2 des § 130 Abs. 1 S. 1 InsO fordert eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat (kongruente Deckung). Diese Rechtshandlung muss jedoch nach dem Eröffnungsantrag stattgefunden haben, damit eine Anfechtung nach Nr. 2 in Betracht kommt. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zu § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO, welcher eine Rechtshandlung vor Eröffnung des Verfahrens fordert. Weiterhin gegeben sein muss die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowie dies Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit bzw. vom Insolvenzantrag. Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO dann vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. c) § 130 Abs. 2 InsO § 130 Abs. 2 InsO stellt keine eigene Anspruchsgrundlage dar, sondern konkretisiert den Begriff der Kenntnis und dient somit der Interpretation der §§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 InsO. Er besagt, dass der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags die Kenntnis von Umständen gleichsteht, welche zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. d) § 130 Abs. 3 InsO Auch § 130 Abs. 3 InsO beinhaltet keine Anspruchsgrundlage. Er vermutet die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags bei Personen, die dem Schuldner zur Zeit der Rechtshandlung nahestanden. § 133 Abs. 1 § 135 Abs. 1 Nr. 1 § 134 Abs. 1 § 133 Abs. 2 § 135 Abs. 1 Nr. 2 § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 131 Abs. 1 Nr. 2 § 131 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 § 131 Abs. 2 S. 2 § 132 Abs. 1 Nr. 1 § 131 Abs. 1 Nr. 1 § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 § 132 Abs. 1 Nr. 2 II. Rechtsfolgen der Anfechtung § 143 InsO regelt die Rechtsfolgen der Anfechtung. Danach muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde. Ist eine Rückgabe in Natur nicht möglich, erfolgt ein Wertersatz in Geld. Gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO gelten die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist. Für die Wertberechnung maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsprozesses. Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunftserteilung ist nicht explizit in der InsO geregelt, ergibt sich jedoch aus § 242 BGB. Die Ansprüche des Anfechtungsgegners richten sich nach § 144 InsO. Die Forderung lebt wieder auf, wenn der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurückgewährt (§ 144 Abs. 1 InsO). Die Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist (§ 144 Abs. 2 S. 1 InsO). Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 144 Abs. 2 S. 2 InsO). |