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Informationsrecht
Teil 10: IT-Vertragsrecht
Einführung |
Die Bereitstellung von technischen Strukturen für die Internetnutzung (Internet-Anschluss, Internet-Plattformen, Speicherplatz) oder Inhalten im Internet muss ebenso wie die Nutzung von Software (s. dazu 9.1 und 9.2) vertraglich geregelt werden. Grundlage für diese Verträge ist das allgemeine Vertragsrecht des BGB (§§ 145 ff., 275 ff., 311 ff. BGB) ergänzt durch das Urhebervertragsrecht (§§ 31 ff. UrhG, s. dazu 10.1), welches insbesondere für Softwareverträge und Content-Provider von Bedeutung ist. Insbesondere im Bereich der Leistungsstörungen sind die allgemeinen Regelungen des Schuldrechts im BGB zu beachten. Auf bestimmte Verträge können auch die besonderen Bestimmungen für die im BGB geregelten Vertragstypen Anwendung finden. Trotz dieser vorhandenen vertragsrechtlichen Regelungen, weisen vor allem die Providerverträge Besonderheiten auf, die nur unzureichend auf gesetzlicher Basis beruhen. Im Folgenden soll beispielhaft auf den Softwareüberlassungsvertrag und den Access-Provider-Vertrag als wichtigste Vertragsarten näher eingegangen werden. |
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InfoRSoftwarevertrag.jpg | 2023-10-06 18:36 | 80Kb |