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Softwarerecht

Teil 1 - Urheberrechtlicher Schutz


Computerprogramm - Richtlinie
Die Richtlinie 91/250/EWG vom 19.5.1991 (konsolidierte Fassung 2009/24/EG vom 23.4.2009) sollte vor allem sicherstellen, dass die europäische Softwareindustrie nicht aufgrund eines unzureichenden Schutzniveaus für die Produkte im Vergleich zu den – damaligen – wichtigsten Konkurrenten USA und Japan ins Hintertreffen gelangte.

Die Kommission stellte zudem ein erhebliches Ungleichgewicht in den teilweise schon vorhandenen Regelungen des Computerprogrammschutzes in den Mitgliedsstaaten fest. Insbesondere die ursprüngliche Rechtsprechung in Deutschland zu Computerprogrammen, nach der ein sehr hohes Maß an schöpferischer Eigentümlichkeit (§ 2 Abs. 2 UrhG) gefordert war (BGHZ 94, 276, 286 f. – Inkasso-Programm; BGHZ 112, 264, 271 – Betriebsprogramm) und somit die Mehrheit aller Computerprogramme vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen waren, stieß auf Widerstand der europäischen Institutionen.Als Reaktion wurden die Schutzanforderungen für Computerprogramme in der Richtlinie 91/250/EWG bewusst niedrig angesetzt.


BGH, U. v. 9.5.1985 - I ZR 52/83 – Inkasso-Programm


(...) Computerprogramme gehören zum Bereich der Wissenschaft im Sinne des § 1 UrhG und sind daher dem Urheberrechtsschutz grundsätzlich zugänglich. In Betracht kommt je nachdem, ob eine (Symbol) sprachliche oder eine graphische Darstellung verwendet wird - ein Schutz als Schriftwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG). (...)

(...) Computerprogramme und ihre Vorstufen können grundsätzlich auch die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche persönliche geistige Schöpfung aufweisen. (...)

(...)Ist damit die Urheberrechtsschutzfähigkeit von Computerprogrammen grundsätzlich zu bejahen, so bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob das Programm und seine Vorstufen einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erreichen. Die Frage ist nach den von der Rechtsprechung bislang entwickelten Grundsätzen zu beantworten. (…) Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese dem Schaffen eines Durchschnittsprogrammierers gegenüberzustellen. (...)


Schutzumfang und eigene geistige Schöpfung
Problematisch bliebt aber für die Festlegung des genauen Schutzumfangs die Formulierung der „eigenen geistigen Schöpfung“, die der deutsche Gesetzgeber so auch in § 69a Abs. 3 S. 1 UrhG übernommen hat („Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, das sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.“) Ob dem Begriff „eigene“ eine andere Bedeutung zukommt als dem in § 2 Abs. 2 UrhG verwendeten Begriff „persönlich“ ist bis heute nicht geklärt (einerseits OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 217, 218; andererseits Marly, Urheberrechtsschutz für Computerprogramme in der Europäischen Union (1995), S. 128, 135); wenn eine Abweichung zu verneinen ist, bestünde keine Besonderheit im Schutzumfang für Computerprogramme.



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