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Informationsrecht


Fall 9 - Mediengesetz


Der Landtag von Baden-Württemberg hat das Landesmediengesetz beschlossen, das am 1. Januar 1986 in Kraft getreten. Das Gesetz beschränkt u. a. in § 13 die Veranstaltung und Verbreitung regionaler oder lokaler Rundfunkprogramme durch die Landesrundfunkanstalten auf Programme, welche bereits am 31. Dezember 1984 bestanden haben (§ 13 Abs. 2 Satz 2). Dadurch ist der Südwestfunk gehindert, sein erst nach diesem Zeitpunkt eingeführtes, montags bis freitags von 5.30 Uhr bis 8.00 Uhr veranstaltetes Frühprogramm für den Bereich des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart weiterhin auszustrahlen.

Ist § 13 Landesmediengesetz mit dem Grundgesetz vereinbar?

Lösungshinweise




Siehe hierzu folgende Entscheidung: 1 BvR 147, 478/86 vom 24. März 1987

§ 13 Landesmediengesetz könnte gegen die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Aufgabe der Rundfunkfreiheit ist es, die Beherrschung des Rundfunks durch den Staat auszuschließen und Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Der Gesetzgeber muss hierbei sicherstellen, dass der Erweiterung des Rundfunkangebotes Rechnung getragen und der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird. "Solange und soweit die Wahrnehmung dieser Aufgaben jedenfalls durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wirksam sichergestellt ist, erscheint es gerechtfertigt, an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen zu stellen wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Vorkehrungen, welche der Gesetzgeber zu treffen hat, müssen jedoch bestimmt und geeignet sein, ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu erreichen und zu sichern."-94 (BVerfG, Urt. v. 24. März 1987 - 1 BvR 147, 478/86)...


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