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Informationsrecht
Fall 1 - Domainname
Die Alfred Grundke Optik GmbH beauftragte im April 1999 das Internetdienstleistungsunternehmen A, den Domainnamen „grundke.de” zu reservieren und eine Homepage für die Alfred Grundke Optik zu erstellen. A ließ diesen Domainnamen daraufhin unter seiner Firma bei der DENIC e.G. registrieren. Bis auf einen nicht näher genannten Zeitraum im Sommer 2001, während dessen unter dem Domainnamen der Internetauftritt des A zu sehen war, erschien auf der Homepage „grundke.de” seitdem Werbung der Alfred Grundke Optik GmbH. Im Juli 2001 erwirkte Julius Grundke bei der DENIC einen sog. Dispute-Eintrag für den Domainnamen „grundke.de”. Julius Grundke macht geltend, er beabsichtige, eine Existenz als Gestalter von Internetauftritten aufzubauen. Für seinen Firmenauftritt im Internet wolle er den Domainnamen „grundke.de” registrieren lassen. A trat bereits bei Registrierung des Domainnamens sämtliche Rechte an diesem an die Alfred Grundke Optik GmbH ab und verwaltete den Domainnamen sodann nur noch für die Alfred Grundke Optik GmbH. Hat Julius Grundke einen Herausgabeanspruch gegen A in Bezug auf den Domainnamen „grundke.de“? |
Lösungshinweise
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, Urteil v. 08.02.2007, Az. I ZR 59/04 |
Ein Anspruch auf Freigabe des Domainnamens „grundke.de“ könnte sich aus § 12 BGB ergeben. Danach kann der zur Führung eines Namens Berechtigte die Beseitigung der Beeiträchtigung verlangen, sofern ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Dies ist nach Ansicht der Rechtsprechung der Fall, wenn durch den unbefugten Namensgebrauch eine eindeutige Zuordnung nicht mehr möglich ist und dadurch "schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden"(BGH, Urt. v. 21.09.2006 - I ZR 201/03). Laut BGH sind diese Voraussetzungen im Allgemeinen gegeben bei "Verwendung eines fremden Namens als Domainname.", wobei bereits die Registrierung genügt, um einen unbefugten Namensgebrauch zu bejahen. (BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04) Darüber hinaus wird das Interesse des Namensträgers als besonders schutzwürdig eingestuft, wenn "sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert wird" (BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04) Vorliegend kann sich A auf das Namensrecht berufen, da die Alfred Grundke Optik GmbH A beauftragt hatte, den Domainnamen zu reservieren und eine Homepage zu erstellen. Dieses Namesrecht steht dem Herausgabeanspruch des Julius Grundke entgegenstehen. Die Rechtsprechung knüpft hieran jedoch die Voraussetzung, dass eine einfache und zuverlässige Überprüfungsmöglichkeit für die anderen Namensträger bestehen muss, ob "der Domainname im Auftrag eines Namensträgers - hier der Grundke Optik - registriert ist."(BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04). Hintergrund hierfür ist das geltende Prinzip der Priorität der Registrierung. Demzufolge git, bei Gleichnamigen steht der Domainname demjenigen zu, der ihn als Erster für sich hat registrieren lassen. (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99). Dies gilt jedoch nur wenn ein anderer Namensträger die Registrierung vorgenommen hat, nicht aber wenn die eigenen Interessen des Namensträgers durch unbefugten Namensgebrauch beeinträchtigt werden. Der Namensträger darf nicht von der Registrierung seines Namens dadurch abgehalten werden, dass ein Dritter ohne Auftrag des Namensträgers den Domainnamen durch Registrierung sperrt und dadurch erst nachträglich Rechte geltend gemacht werden sowie ein Auftrag zur Registierung eingeholt wird. (BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04) Um sein eigenes Recht zur Domainregistrierung wirksam wahrnehmen zu können, muss der Namensträger schnell und zuverlässig überprüfen können, ob die mit der Registrierung des Domainnamens ihm gegenüber eintretende Ausschlusswirkung tatsächlich besteht. Er darf von der Registrierung seines Namens als Domainname nicht dadurch abgehalten und infolgedessen der Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes ausgesetzt werden, dass ein Dritter den Domainnamen durch Registrierung sperrt, ohne dass dieser Dritte aufgrund des Auftrags eines Gleichnamigen dessen Priorität wirksam in Anspruch genommen hat. Insbesondere muss ausgeschlossen werden, dass ein Namensträger, der an sich aufgrund Priorität einen Domainnamen wirksam beanspruchen kann, daran dadurch gehindert wird, dass der Domainname in fremdem Namen registriert wird und erst nachträglich, wenn der Namensträger seine Rechte geltend macht, ein Auftrag eines anderen Namensträgers zur Registrierung eingeholt wird.(BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04)) Um zu verhindern, dass unberechtigte Dritte die Chancengleichheit im Domainrecht beeinträchtigen, ist eine Registrierung eines Domainnamens durch einen Treuhänder nur dann im Außernverhältnis wirksam,wenn "für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit der Überprüfung besteht, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist." (BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04)) Laut Sachverhalt erfolgte die Namensregistrierung zweifellos im Auftrag der Grundke Optik und damit im Auftrag eines Namensträgers. Gleichzeitig bestand für jeden Gleichnamigen die einfache und zuverlässige Möglichkeit festzustellen, für welchen Namensträger die Registrierung erfolgte. A hat die Registrierung als Treuhänder im Auftrag der Grundke Optik vorgenommen. Er ist deshalb so zu behandeln, als ob die Grundke Optik selbst den Domainnamen "grundke. de" für sich hätte registrieren lassen. Folglich hat Julius Grundke keinen Herausgabeanspruch gegen A in Bezug auf den Domainnamen. |
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