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Informationsrecht
Fall 1 - Domainname
Die Alfred Grundke Optik GmbH beauftragte im April 1999 das Internetdienstleistungsunternehmen A, den Domainnamen „grundke.de” zu reservieren und eine Homepage für die Alfred Grundke Optik zu erstellen. A ließ diesen Domainnamen daraufhin unter seiner Firma bei der DENIC e.G. registrieren. Bis auf einen nicht näher genannten Zeitraum im Sommer 2001, während dessen unter dem Domainnamen der Internetauftritt des A zu sehen war, erschien auf der Homepage „grundke.de” seitdem Werbung der Alfred Grundke Optik GmbH. Im Juli 2001 erwirkte Julius Grundke bei der DENIC einen sog. Dispute-Eintrag für den Domainnamen „grundke.de”. Julius Grundke macht geltend, er beabsichtige, eine Existenz als Gestalter von Internetauftritten aufzubauen. Für seinen Firmenauftritt im Internet wolle er den Domainnamen „grundke.de” registrieren lassen. A trat bereits bei Registrierung des Domainnamens sämtliche Rechte an diesem an die Alfred Grundke Optik GmbH ab und verwaltete den Domainnamen sodann nur noch für die Alfred Grundke Optik GmbH. Hat Julius Grundke einen Herausgabeanspruch gegen A in Bezug auf den Domainnamen „grundke.de“? |
Lösungshinweise
1. Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).
2. Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.
3. Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, Urteil v. 08.02.2007, Az. I ZR 59/04 |
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