Informationsrecht
Fall 14 - Bewertungsportal
Die Website „meinlehrer.de“ hält ein Bewertungsportal bereit, auf dem anonym Lehrer bewertet werden können. Die Nutzer müssen sich dafür nicht registrieren lassen oder ihre Beziehung zum bewerteten Lehrer offen legen (z.B. Schüler, Eltern, Kollege). Es können Schulnoten von 1-6 vergeben werden, wobei u.a. die Bewertungskategorien „Unterricht“, „Aussehen“, „Coolness“ und „Spass“ vorgegeben sind. Die Lehrerin L,die über 100 negative, aber keine positive Bewertung bei einem Notendurchschnitt von 5,4 erhalten hat, fühlt sich durch die Website insgesamt in ihrer Persönlichkeit verletzt. Sie möchte die Löschung aller Bewertungen ihrer Person sowie Schadensersatz für den Spott, dem sie von Seiten der Schüler und Kollegen ausgesetzt ist. a) Welche Rechte stehen L zu? b) Wird die L bei einem gerichtlichen Vorgehen gegen „meinlehrer.de“ Erfolg haben? |
Lösungsskizze
a) Welche Rechte stehen L zu?
Nach neuester BGH-Rechtsprechung nein, soweit die Bewertungskriterien objektiv sind. Das ist bei Kategorien wie „Coolness“ und „Spass“ gegeben. Zweifelhaft ist dagegen die Kategorie „Aussehen“. Hier kann es ggfs. zu Prangerwirkungen kommen. Insgesamt ist die Unterhaltung einer entsprechenden Bewertungsplattform von der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt. |
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