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Informationsrecht


Fall 9 - Mediengesetz


Der Landtag von Baden-Württemberg hat das Landesmediengesetz beschlossen, das am 1. Januar 1986 in Kraft getreten. Das Gesetz beschränkt u. a. in § 13 die Veranstaltung und Verbreitung regionaler oder lokaler Rundfunkprogramme durch die Landesrundfunkanstalten auf Programme, welche bereits am 31. Dezember 1984 bestanden haben (§ 13 Abs. 2 Satz 2). Dadurch ist der Südwestfunk gehindert, sein erst nach diesem Zeitpunkt eingeführtes, montags bis freitags von 5.30 Uhr bis 8.00 Uhr veranstaltetes Frühprogramm für den Bereich des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart weiterhin auszustrahlen.

Ist § 13 Landesmediengesetz mit dem Grundgesetz vereinbar?


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