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Elektronischer Geschäftsverkehr

8.3 - E-Commerce


Anwendungsbereich
§ 312e BGB erlegt dem Unternehmer in den Fällen von Vertragsschlüssen über Lieferungen von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die mittels Telemedien (veralteter Begriff in § 312e BGB) geschlossen werden, besondere Informations- und Abwicklungspflichten auf.

Dabei besteht ein weitaus engerer Anwendungsbereich als bei den Regelungen über Fernabsatzkommunikationsmittel nach § 312b Abs. 2. Erfasst werden als Telemedien i.S.d. § 312e Abs. 1 BGB ausschließlich solche, die der Definition des § 1 TMG entsprechen. Nach § 312e Abs. 2 S. 1 BGB ausdrücklich ausgenommen sind hingegen individuelle Kommunikationsmittel. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift gleichgültig ist aber die Qualität des Kunden, mit dem der Unternehmer den betreffenden Vertrag schließt, dieser kann Verbraucher, aber auch Unternehmer sein. Abweichende Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmern werden in den Grenzen des § 312e Abs. 2 S. 2 BGB nicht verdrängt.

Pflichten des Unternehmers
Die zu berücksichtigenden Pflichten des Unternehmers finden sich in § 312e Abs. 1 Nr. 1-4 BGB. So hat er dem Kunden adäquate technische Mittel zur Vermeidung von Eingabefehlern zur Verfügung zu stellen (Nr. 1). Entsprechende Versäumnisse können zu einer c.i.c.-Haftung führen. Gem. Nr. 2 trifft den Unternehmer eine Unterrichtungspflicht hinsichtlich der nach Art. 246 § 1 ff. EGBGB bestimmten Informationen.

Nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2 muss der Unternehmer dem Kunden den Zugang eines Auftrags unverzüglich eine elektronische Bestellbestätigung, wobei ausreichend ist, dass die Empfangsbestätigung unter gewöhnlichen Umständen abrufbar ist. Der Transparenz für den Kunden dient letztlich auch Nr. 4, die den Unternehmer dazu verpflichtet, die Möglichkeit des Abrufs von Vertragsbestimmungen und AGB's für den Kunden in wiedergabefähiger Form zu gewährleisten.

Erfüllung von Unternehmerpflichten:
 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/InfoRECommerce/InfoREcommerce.jpg)

Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Vertrags
Auch bei der Verletzung einer der aufgeführten Pflichten des Unternehmers wird die Wirksamkeit des Vertrags grundsätzlich nicht berührt. Dies kann jedoch ein Anknüpfungspunkt für etwaige Ansprüche des Kunden gegen den Unternehmer aus c.i.c. gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB sein. . Schließlich modifiziert § 312e BGB im Falle eines Widerrufrechts gem. § 355 BGB den Beginn des Ablaufs der Widerrufsfrist, indem sie ihn von der Erfüllung der Pflichten des Abs. 1 abhängig macht, § 312e Abs. 3 S.2 BGB.

Neuregelung des § 312g BGB
Neue Regeln hat der Gesetzgeber in § 312 g Abs. 2-3 BGB aufgestellt für die technisch mögliche Verschleierung von Vertragsschlüssen im Internet, sog. Abofallen:

§ 312g BGB: Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.


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