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Differenzierung der Hypothetischen Kausalität



A. Hypothetische Kausalität


1. Anlagefälle:

Hier bestand bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits eine innewohnende Schadensanlage in der geschädigten Person oder Sache. In diesen Fällen beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die durch den früheren Schadenseintritt bedingten Nachteile. Keine oder eine beschränkte Ersatzpflicht besteht demzufolge zum Beispiel bei der Beschädigung einer Sache, die ihrer Anlage nach vor der Vernichtung stand (z.B. ein vom Schädiger zerstörtes Haus, das ohnehin abgerissen werden sollte). (1)


2. Objektschäden:

Bei der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache (Objektschaden) erwirbt der Geschädigte im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses einen Schadensersatzanspruch gegen den Erstschädiger. Dieser kann durch das schädigende Zweitereignis nicht berührt werden. Nach h.M. ist die Reserveursache unbeachtlich. Der einmal entstandene Schadensersatzanspruch entfällt nicht wieder durch ein späteres Ereignis, das die gleiche Rechtsgutsverletzung herbei geführt hätte. Die hypothetische Kausalität ist hier nicht zu beachten.
Beispiel: A schlägt die Fensterscheibe des Ladengeschäftes des G ein. Unmittelbar danach zerstört eine Explosion, die von Z herbeigeführt wird, sämtliche Scheiben im Umkreis. Der Schaden, der durch A entstanden ist, entfällt nicht durch die Zerstörung der Explosion. (1)


3. Vermögensfolgeschäden:

Bei den Vermögensfolgeschäden (auch entferntere Schäden) ist die hypothetische Schadenszuordnung zu beachten. Es handelt sich hierbei um solche Schäden, deren Höhe und Entwicklung zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht abgeschlossen sind. Dies sind Nachteile, die sich erst entwickeln und auf die hypothetische Kausalität ab dem Eintritt des Zweitereignisses einwirken können.
Beispiel: A verursacht bei dem Taxi des T einen Totalschaden. Drei Tage später wäre es durch einen Garagenbrand jedoch ebenfalls zu einem Totalschaden gekommen. Nach h.M. hat A den Objektschaden zu ersetzen. Jedoch muss A nur den Verdienst- und Nutzungsausfall begleichen, der bis zu dem Garagenbrand entstanden ist, da nur bis zu diesem Zeitpunkt der T sein Taxi hätte benutzen können, wenn es zu dem schädigenden Ereignis des A nicht gekommen wäre. (1)


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(1) Martis, Unerlaubte Handlungen Allgemeines Schadensrecht, Seite 181-183
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