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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Hypothek erworben
1. Primärerwerb
a. Rechtsgeschäftlich
. Einigung
. Vereinbarung Besteller –...
. Inhalt: Hypothek
. Wirksamkeit
. Eintragung
. Einigsein bei Eintragung
. Berechtigung
. Hypothekenbrief
. Bestehen der Forderung
b. Gesetzlich
c. kraft Hoheitsaktes
2. Sekundärerwerb
a. Abtretung der Forderung,...
b. Abtretung
c. Berechtigung des Ãœbertra...
d. Ãœbertragender ist nicht ...
B. Hypothek nicht verloren
1. Primärerwerb
a. Rechtsgeschäftlich
. Einigung
. Vereinbarung Besteller –...
. Inhalt: Hypothek
. Wirksamkeit
. Eintragung
. Einigsein bei Eintragung
. Berechtigung
. Hypothekenbrief
. Bestehen der Forderung
b. Gesetzlich
c. kraft Hoheitsaktes
2. Sekundärerwerb
a. Abtretung der Forderung,...
b. Abtretung
c. Berechtigung des Ãœbertra...
d. Ãœbertragender ist nicht ...
B. Hypothek nicht verloren
Hypothek
(Quelle: http://www.rechnungswesen-verstehen.de/upload/Hypothek.png)
Prüfschema
$embeded_html = " "; print($embeded_html); ?>A. Hypothek erworben
1. Primärerwerb
Die Hypothek ist wie das Pfandrecht in ihrem Bestand von der zu sichernden Forderung abhängig. Folglich kann keine Hypothek ohne eine Forderung entstehen. Für die Forderung, die auf Leistung einer Geldsumme gerichtet sein muss, kann an einem Grundstück nur eine Hypothek bestellt werden. (Quelle: Capelle, Karl-Hermann, Bürgerliches Recht Sachenrecht, Wiesbaden 1963, S. 415)
Die Hypothek ist wie das Pfandrecht in ihrem Bestand von der zu sichernden Forderung abhängig. Folglich kann keine Hypothek ohne eine Forderung entstehen. Für die Forderung, die auf Leistung einer Geldsumme gerichtet sein muss, kann an einem Grundstück nur eine Hypothek bestellt werden. (Quelle: Capelle, Karl-Hermann, Bürgerliches Recht Sachenrecht, Wiesbaden 1963, S. 415)
(Einigung bezieht sich auf die Verschaffung eines Sicherungsrechtes in Form einer Hypothek) http://kt-texte.de/taris/?root=3220
Eine Hypothek ist ein dingliches Verwertungsrecht - jedoch anders als die Grundschuld dabei streng forderungsakzessorisch. (Quelle: Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 27. Auflage München 2012, § 26 Rn. 1 - 2.)
(gem. § 873 BGB in dem Umfang nach § 1115)
des Bestellers einer Hypothek ist gegeben
wurde sofern erforderlich dem Gläubiger übergeben § 1117 BGB
B. Hypothek nicht verloren
$embeded_html = " "; print($embeded_html); ?>
Siehe auch: http://wdb.fh-sm.de/Hypothek