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Übertragung von Grundstücken vom Berechtigten
Insbesondere § 873 I BGB
Die maßgebende Norm für Rechtsänderungen an einem Grundstück ist § 873 I BGB.
Anwendungsbereich des § 873 I BGB:
- Übertragung des Eigentums an Grundstücken (i.V.m. § 925 BGB)
- Belastung des Grundstücks mit beschränkt dinglichem Recht
- Belastung eines beschränkt dinglichen Rechts
- Übertragung von beschränkt dinglichen Rechten
Voraussetzungen des § 873 I BGB:
1. Einigung über:
- Übertragung des Eigentums
- Belastung miit einer Grundschuld
- Belastung der Grundschuld mit einem Pfandrecht
- Abtretung der Grundschuld
2. Rechtsträgerwechsel bzw. rechtsgeschäftliche Übertragung
3. Eintragung in das Grundbuch
4. Berechtigung zur Rechtsänderung
Form des § 873 I BGB:
- Grundsätzlich besteht Formfreiheit
- Ausnahme: Bindung nach § 873 II BGB bei
- notarieller Beurkundung
- Abgabe der Erklärung vor dem Grundbuchamt
- Einreichung beim Grundbuchamt
- Aushändigung einer Bewilligung nach §§ 19 f. GBO