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grenzüberschreitende Vergabe durch Gemeinden


A. Problembeschreibung
Bei Projekten, die durch benachbarte Gemeinden auf unterschiedlichen Seiten von innergemeinschaftlichen Grenzen realisiert werden, stellt sich regelmäßig die Frage, wie Vergabe von Aufträgen dieser Gemeinden zu erfolgen hat. Zwar beruhen die vergaberechtlichen Regelungen in allen Ländern der EG auf gleicher Grundlage (v. a. auf den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, Quellenangaben siehe unten), jedoch beschränken sich die nationalen Rechtsordnungen sehr selten auf wörtliche Umsetzung der Richtlinien. Die Richtlinien stellen von der Konzeption her lediglich den "kleinsten gemeinsamen Nenner" dar, weshalb eine Abweichung von diesen in vielerlei Hinsicht nicht nur unvermeidbar, sondern gar erwünscht ist - um höheren Schutzstandard für zahlreiche Güter zu erreichen. Dies gilt auch für das Vergaberecht, auch am hier behandelten Beispiel Polen und Deutschland.

B. Rechtsakte und Rechtsquellen, die für eine Lösung in Betracht kommen

1. Polnisches Recht
- Gesetz Vergaberecht
    • Verordnung, die aufgrund des Art. 11 Abs. 8 PrZamPubl ergangen ist.

2. Europarecht
Verträge:

Vergaberichtlinien:

Spezielle europäische Regelungen betreffend Verkehr:

Rechtsprechung:
    • Altmark-Trans-Urteil zu Übertragung von Aufgaben der Daseinsvorsorge auf Private gegen Entgelt / Zuschuss;

C. Anwendbare Vorschriften
Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen innerhalb der EU kommt zunächst die Anwendung der Art. 90 - 100 AEUV (ex-Art. 70 - 80 EG) denkbar. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften gem. Art. 90 AEUV (ex-Art. 70 EG) umfasst dem (deutschen) Wortlaut nach jedoch nur Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr. Da eine Straßenbahn weder Eisenbahn- noch (reinen) Straßenverkehr darstellt, ist die Einordnung schwierig. Die Vorschriften über den Verkehr im EGV sollen jedoch umfassend für alle Beförderungsleistungen durch Landverkehrsträger gelten (vgl. Jung in Callies/Ruffert, Art. 80 EGV, Rn. 5). Demzufolge müssten jegliche Projekte für grenzüberschreitenden öffentlichen Nahverkehr am Maßstab der Art. 90 - 100 AEUV (ex-Art. 70 - 80 EGV) gemessen werden.

D. Lösungsansätze
Aus Sicht des europäischen Rechts bieten sich folgende Lösungsansätze für Vereinfachung der Auftragsvergabe im Hinblick auf die - auch wenn grenzüberschreitende dann doch einfach interkommunale - Zusammenarbeit der Gemeinden an:
  • der Auftrag wird nach den Grundsätzen der "In-house-Vergabe" bewertet,
  • der Begriff des Unternehmens, welcher für die Annahme eines öffentlichen Auftrags im Sinne des Vergaberechts notwendig ist, wird - dem EuGH folgend - funktional ausgelegt.

1. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit als "In-house-Vergabe"
Möglicher Ansatz: Vergabe von Aufträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Gemeinden, die ausschließlich für diese Gemeinden im Rahmen der öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinden tätig wird, ist als "In-house-Vergabe" anzusehen. Dies ist auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit möglich (Hertwig, Rn. 101 f.)





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