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2. Anmeldung und Eintragung

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Quelle: In Anlehnung an Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 127.


 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS5EingetrMarkenAnmEintr/GewRSMarkenEntstehung1.jpg)

Anmeldeverfahren


  • Einleitung des Patenterteilungsverfahrens durch schriftliche Anmeldung beim DPMA (§ 34 Abs. 1 PatG)
  • Anmeldung muss enthalten (formelle Anmeldeerfordernisse):
    • Name des Anmelders (§ 32 Abs. 2 Nr. 1)
      • vgl. zum Rechtsinhaber hier
  • die Wiedergabe der Marke (§ 32 Abs. 2 Nr. 2)
  • ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen für die Eintragung beantragt wird (§ 32 Abs. 2 Nr. 3)
--> Klasseneinteilung der Waren/Dienstleistungen (vgl. hierzu: Anlage zu § 19 Abs. 1 MarkenVO); Praxis verwendet u. A. Alphabetischen Liste der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza)
  • Entrichtung einer einheitlichen Grundgebühr (bis zu drei Waren od. Dienstleistungsklassen werden gleichzeitig abgedeckt)
  • Anmeldung begründet einen Anspruch auf Eintragung

Für Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register sind die vorgeschriebenen Formblätter des DPMA zu verwenden.


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  • DPMA/Markenstelle prüft im ersten Schritt, ob formelle Anmeldeerfordernisse (§§ 32, 7 MarkenG) vorliegen, vgl. § 36 MarkenG (hilfsweise Aufforderung zur fristgerechten Mängelbeseitigung ggü. Anmelder)
  • nach § 37 MarkenG erfolgt im zweiten Schritt Prüfung der materiellen Voraussetzungen (betrifft Zeichenform nach § 3 MarkenG, absolute Schutzhindernisses nach § 8 MarkenG sowie Prüfung der amtsbekannten Notorietät älterer Marken nach § 10 MarkenG)
  • auf Antrag des Anmelders und gegen Zahlung einer besonderen Gebühr kann Prüfung beschleunigt werden (§ 38 MarkenG)
  • sofern formelle und materielle Anmeldeerfordernisse gegeben sind, erfolgt die Entscheidung (Beschluss) zur Eintragung der Marke in das Register – Entstehung des Markenschutzes
  • Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt (§ 41 MarkenG)


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  • binnen drei Monate nach Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt kann Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang schriftlich Widerspruch einlegen (§ 42 Abs. 1 MarkenG)
  • Zweck: Geltendmachung prioritätsälterer Rechte gegen die Eintragung

Widerspruchsgründe ergeben sich aus § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MarkenG; danach kann Widerspruch darauf gestützt werden, dass:
    • Nr. 1: Marke wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älteren Zeitrang (§ 9 MarkenG) oder
    • Nr. 2: wegen einer notorisch bekannten Marke mit älteren Zeitrang (§ 10 i.V.m. § 9 MarkenG) oder
    • Nr. 3: wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 MarkenG oder
    • Nr. 4: wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älteren Zeitrang (§ 4 Nr. 2 MarkenG) bzw. einer geschäftlichen Bezeichnung mit älteren Zeitrang (§ 5 i.V.m. § 12 MarkenG
gelöscht werden kann
--> Widerspruchsgebühr nach §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. mit Anlage

Mögliche Entgegenhaltungen des Inhabers der prioritätsjüngeren Marke
Bestreiten der Identität oder Verwechslungsgefahr Einrede der Nichtbenutzung (§ 43 Abs. 1 MarkenG)
Wenn prioritätsälteres Zeichen (= Widerspruchszeichen) innerhalb der letzten 5 Jahre vor Veröffentlichung der Eintragung der neuen Marke nicht in der eingetragenen Form am Markt benutzt wurde
(vgl. § 26 MarkenG)
=> Wettbewerbsfreiheit und Vermeidung von Registerblockaden

Mögliche Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren
Unzulässiger Widerspruch Zulässiger Widerspruch (§ 43 Abs. 2 MarkenG)
Verwerfung Eintragung der jüngeren Marke wird ganz oder teilweise für einige Produkte gelöscht; Löschung wirkt auf die Eintragung zurück (§ 43 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 2 MarkenG)
Inhaber der jüngeren Marke kann binnen 6 Monaten Eintragungsbewilligungsklage vor dem ordentlichen Gericht erheben (§ 44 MarkenG)


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  • binnen eines Monats kann gegen Beschlüsse des DPMA wahlweise der amtsinterne Rechtsbehelf der Erinnerung (§ 64 Abs. 1 MarkenG) oder die Beschwerde beim BPatG (§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG) eingelegt werden
  • Beschlüsse des BPatG können mit der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) angegriffen werden, sofern diese zugelassen wurde (§§ 70, 83 Abs. 1 S. 1 MarkenG)


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