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2. Anmeldung und Eintragung
Quelle: In Anlehnung an Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 127.
Anmeldeverfahren
- Einleitung des Patenterteilungsverfahrens durch schriftliche Anmeldung beim DPMA (§ 34 Abs. 1 PatG)
- Anmeldung muss enthalten (formelle Anmeldeerfordernisse):
- Name des Anmelders (§ 32 Abs. 2 Nr. 1)
- vgl. zum Rechtsinhaber hier
- die Wiedergabe der Marke (§ 32 Abs. 2 Nr. 2)
- ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen für die Eintragung beantragt wird (§ 32 Abs. 2 Nr. 3)
--> Klasseneinteilung der Waren/Dienstleistungen (vgl. hierzu: Anlage zu § 19 Abs. 1 MarkenVO); Praxis verwendet u. A. Alphabetischen Liste der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza)
- Entrichtung einer einheitlichen Grundgebühr (bis zu drei Waren od. Dienstleistungsklassen werden gleichzeitig abgedeckt)
- Anmeldung begründet einen Anspruch auf Eintragung
Für Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register sind die vorgeschriebenen Formblätter des DPMA zu verwenden.
- DPMA/Markenstelle prüft im ersten Schritt, ob formelle Anmeldeerfordernisse (§§ 32, 7 MarkenG) vorliegen, vgl. § 36 MarkenG (hilfsweise Aufforderung zur fristgerechten Mängelbeseitigung ggü. Anmelder)
- nach § 37 MarkenG erfolgt im zweiten Schritt Prüfung der materiellen Voraussetzungen (betrifft Zeichenform nach § 3 MarkenG, absolute Schutzhindernisses nach § 8 MarkenG sowie Prüfung der amtsbekannten Notorietät älterer Marken nach § 10 MarkenG)
- auf Antrag des Anmelders und gegen Zahlung einer besonderen Gebühr kann Prüfung beschleunigt werden (§ 38 MarkenG)
- sofern formelle und materielle Anmeldeerfordernisse gegeben sind, erfolgt die Entscheidung (Beschluss) zur Eintragung der Marke in das Register – Entstehung des Markenschutzes
- Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt (§ 41 MarkenG)
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