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III. Erfindungsberechtigte


1. Erfinder

a) Erfinderprinzip

  • bis 1936 galt Anmeldeprinzip – Recht an der Erfindung wurde demjenigen gewährt, der sie als Erster beim Patentamt anmeldete

  • heute gilt Erfinderprinzip (= Ausdruck der Achtung der Erfinderpersönlichkeit) – Recht an der Erfindung hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (vgl. § 6 PatG)

b) Einzelerfinder

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Als Erfinder gilt derjenige, der durch seine individuelle Leistung die technische Regel entwickelt hat!


c) Doppelerfinder

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Beide sind wahre Erfinder und jeder erwirbt das Recht an der Erfindung (§ 6 S. 1 PatG), d. h. damit auch das Recht auf das Patent.

Über Erteilung des Schutzrechts entscheidet jedoch allein die Priorität der Anmeldung!



2. Die Erfindermehrheit (Miterfinder)

  • keine Doppelerfindung, sondern gemeinschaftliche Erfindertätigkeit (§ 6 S. 2 PatG)
  • Miterfinder = diejenigen, die an der Entwicklung der technischen Regel wesentlichen geistigen Anteil hatten (Zusammenarbeit angezeigt)
  • Miterfinder erwerben Recht an der Erfindung gemeinschaftlich (ggf. Regeln der Bruchteilsgemeinschaft - §§ 741 ff. BGB – beachtlich)

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  • Keine Miterfinder sind:
    • Anreger (z.B. Auftraggeber)
    • Gehilfen (z.B. technischer Zeichner, der lediglich nach Vorgabe eines anderen eine Skizze der Konstruktion entwirft)


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