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Form von Rechtsgeschäften
Wirksamkeitshindernis durch Verstoß gegen Formvorschriften
Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Deshalb kann ein Rechtsgeschäft grundsätzlich genauso gut schriftlich wie auch mündlich, per E-Mail oder auch völlig ohne verbale Mittel - durch konkludentes Handeln - abgeschlossen werden. Ausnahmsweise kann jedoch ein Geschäft einer bestimmten Form bedürfen. In solchen Fällen kann das Rechtsgeschäft unwirksam sein, wenn diese Form nicht beachtet wurde, § 125 S. 1 BGB. Auch Parteien eines Vertrages können vereinbaren, dass bestimmte Rechtsgeschäfte zwischen ihnen (sehr häufig: Änderungen eines bestehenden Vertrages) einer bestimmten Form bedürfen - auch für diesen Fall sieht § 125 S. 2 BGB vor, dass Missachtung dieser vereinbarten Form im Zweifel Nichtigkeit des betroffenen Rechtsgeschäftes zur Folge hat.
A. Prüfungsaufbau
Im Hinblick auf die Formproblematik in der Praxis empfiehlt sich - nicht zuletzt wegen des Grundsatzes der Formfreiheit - eine von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts als Regel ausgehende Analyse. Die grundsätzliche Formfreiheit führt in der Regel dazu, dass das Rechtsgeschäft unabhängig von der gewählten Form wirksam ist. Jedoch kann ein Formmangel (sofern eine bestimmte Form vorgeschrieben ist) ausnahmsweise zur Unwirksamkeit führen. Demnach kann ein Rechtsgeschäft also nur dann unwirksam sein, wenn
- dafür zunächst ein Formerfordernis vorgesehen ist;
- ist die Einhaltung einer bestimmten Form erforderlich, so ist weiter zu prüfen, inwiefern diese Form eingehalten wurde;
- haben sich die Parteien an die Formvorschriften gehalten, so ist das Geschäft wirksam;
- wenn nicht, ist die Unwirksamkeit nicht immer automatisch anzunehmen - es ist noch zu prüfen, ob der Formmangel im betreffenden Fall beachtlich ist; denn ein Formmangel kann in einigen Fällen geheilt werden; manchmal lehnt die Rechtsprechung eine Berufung auf den Formmangel auch wegen § 242 BGB ab.
Zum Prüfungsaufbau im Detail vgl. folgende Struktur.
B. Praxisrelevante Formvorschriften im BGB
Zu den in der Praxis öfter relevanten Formvorschriften des BGB gehören:
- § 311b BGB
- § 766 BGB
- § 518 BGB
- § 2231 BGB
C. Gewillkürte Form
Wenn die Parteien vereinbaren, dass ein Rechtsgeschäft in bestimmter Form vorzunehmen ist, handelt es sich um die sog. gewillkürte Form. Gem. § 125 S. 2 BGB ist in solchen Fällen im Zweifel anzunehmen, dass die Verletzung der vereinbarten Formregelung auch Nichtigkeit zur Folge hat. Die gesetzliche Formulierung "im Zweifel" bedeutet, dass die Parteien auch eine andere Folge des Formmangels vorsehen können. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, weshalb die Parteien eine bestimmte Form vorgesehen haben.
Im Falle einer Form des Rechtsgeschäftes, die durch die Parteien eines Rechtsverhältnisses vereinbart wurde, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Frage, ob diese Form auch eingehalten wurde, in § 127 BGB eine Reihe von Vereinfachungen vorgesehen hat. Deshalb ist festzustellen, dass die vereinbarte Form in der Praxis anders zu behandeln ist, als die im Gesetz vorgeschriebene.
D. Fallbeispiele
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