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Lösungsvorschlag Fall 5 – Griechischer Wein


1. Lösungsskizze

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2. Formulierungsvorschlag

K könnte gegen W einen Anspruch auf Lieferung von 20 Kisten Wein der Marke „Sokrates“ gemäß §§ 437 Nr. 1, 434, 439 BGB haben.


I. Dann müsste K einen Anspruch gegenüber W erworben haben.


1. Dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag (§ 433) zwischen den Parteien voraus.
Laut Sachverhalt haben K und W einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über 20 Kisten Wein der Marke „Sokrates“ geschlossen.


2. Weiterhin müsste die Kaufsache einen Mangel aufweisen, § 434.


a. Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der Lieferung des Weines der Marke „Olympus“ um eine Schlechtleistung oder Falschlieferung handelt. In Betracht kommt hier jedenfalls ein Sachmangel i.S.d § 434 III.
Nach § 434 III steht die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge beim Gattungskauf einem Sachmangel gleich. W liefert statt der vereinbarten 20 Kisten Wein „Sokrates“ die gleiche Anzahl an Kisten des Weins „Olympus“. Folglich handelt es sich hier um eine Aliudlieferung.


b. Ein Sachmangel ist somit gemäß § 434 III gegeben.


3. Der Sachmangel müsste außerdem bei Gefahrübergang vorgelegen haben.
Ob im vorliegenden Sachverhalt eine Übergabe an eine Transportperson (§ 447) erfolgte, ist nicht ersichtlich. Der Mangel lag jedoch bei
Übergabe der 20 Kisten Wein vor (§ 446).


4. Fraglich ist jedoch, ob ein Ausschluss der Gewährleistung vorliegt. Ein solcher könnte sich aus einer Rügeobliegenheitsverletzung des K nach § 377 II HGB ergeben.


a. Dann müsste es sich bei dem Kaufvertrag zwischen K und W um ein beiderseitiges Handelsgeschäft i.S.d. § 343 HGB handeln.


aa. Dies setzt zunächst eine Kaufmannseigenschaft des K voraus.
Ausweislich des Sachverhalts ist K Kaufmann i.S.d. § 1 I HGB.


bb. Weiterhin müsste es sich bei der W-GmbH ebenfalls um einen Kaufmann handeln.
Auch dies ist unproblematisch, da W aufgrund ihrer Rechtsform als GmbH Formkaufmann nach § 6 I HGB ist.


cc. § 377 HGB ist somit grundsätzlich anwendbar.


b. Fraglich ist jedoch, ob K seine Obliegenheiten aus § 377 I verletzt hat.
Nach § 377 I HGB hat der Käufer die Ware nach Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und sofern ein Mangel vorliegt, diesen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.


aa. Laut Sachverhalt öffnet K eine Kiste des gelieferten Weins sofort nach Ablieferung durch die W. Ihm fällt hierbei auch die ungewöhnliche Flaschenfarbe des Weines auf. Seiner Untersuchungsobliegenheit ist K insoweit nachgekommen.

bb. Ein Problem könnte hier jedoch hinsichtlich der unverzüglichen Mängelrüge seitens des K bestehen. Da K bereits bei Untersuchung des Weines die ungewöhnliche Flaschenfarbe auffiel, handelt es sich scheinbar um einen offenen Mangel, der leicht erkennbar war. Eine unverzügliche Anzeige des Mangels gegenüber W wäre somit innerhalb des gleichen Tages nach Ablieferung noch vertretbar. Eine Anzeige des Mangels nach Ablauf von 10 Tagen ist jedenfalls nicht mehr unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern).


cc. K ist somit seiner Rügeobliegenheit nach § 377 I HGB nicht nachgekommen, mit der Folge, dass die durch W gelieferten 20 Kisten Wein als von K genehmigt gelten, § 377 II HGB.

c. Folglich liegt hier ein Ausschluss der Gewährleistung vor.

5. K hat somit keinen Anspruch erworben.

II. K hat gegen W keinen Anspruch auf Lieferung von 20 Kisten Wein der Marke „Sokrates“ nach §§ 437 Nr. 1, 434, 439 BGB.





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