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Gescheiterter Autoverkauf - Lösungsvorschlag


I. Vertragliche Ansprüche


Aus dem Sachverhalt entnimmt man, dass der Kaufvertrag nicht wirksam ist. Somit besteht kein Schuldverhältnis zwischen C und K.

Es bestehen somit keine vertraglichen Ansprüche des C gegenüber K.

II. Anspruch C gegen K auf Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB


C könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gemäß § 985 BGB haben.

Dann müsste C Eigentümer des Autos sein. Weiterhin müsste K Besitzer des Autos sein und dürfte kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB haben.


1. C = Eigentümer ?


Fraglich ist jedoch, ob C Eigentümer des Autos ist.


C war ursprünglicher Eigentümer des Autos. Laut Sachverhalt hat er jedoch dem K das Eigentum an dem Auto i.S.d. § 929 I 1 BGB verschafft.
Nun ist K Eigentümer des Autos und C hat folglich das Eigentum an dem Auto verloren.


C ist nicht Eigentümer des Autos.


2. Ergebnis


C hat gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Autos nach § 985 BGB.


III. Anspruch C gegen K auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB

C könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben.

Dies ist der Fall, wenn K durch Leistung etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat und keine Ausschlussgründe dafür vorliegen.


1. Etwas erlangt/ Bereicherung des Anspruchsgegners (K)


Der Anspruchsgegner K müsste zunächst etwas erlangt haben.


Von dem Bereicherungsgegenstand ist jeder Vermögensvorteil erfasst. Insbesondere zählen dazu Eigentum, Besitz an einer Sache, jegliche
Rechte und Ansprüche sowie die Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeit.


C überträgt an K wirksam das Eigentum an dem Auto.


K hat das Eigentum erlangt. Somit liegt diese Voraussetzung vor.


2. durch Leistung


Außerdem müsste C an K geleistet haben.


Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.


Im Falle des § 812 I 1 1. Alt BGB ist der Zweck der Leistung die Erfüllung einer Verbindlichkeit.


C übertrug im Vertrauen auf das Bestehen des Kaufvertrages und damit seiner Erfüllungspflicht aus § 433 I S. 1 BGB das Eigentum an dem Auto
gem. § 929 BGB an K. Dadurch erlosch seine Verbindlichkeit bzw. seine Leistungspflicht i.S.d. § 362 BGB.


Somit liegt auch diese Tatbestandsvoraussetzung vor.


3. Ohne Rechtsgrund

Desweiteren dürfte kein Rechtsgrund vorliegen.


Der Kaufvertrag zwischen C und K ist unwirksam.


Dadurch fehlt es an einem Schuldverhältnis und somit auch an einem Rechtsgrund.


4. Kein Ausschluss gem. § 814 BGB


Der Anspruch des C könnte jedoch gem. § 814 BGB ausgeschlossen sein.


Dies ist der Fall, wenn dieser Kenntnis darüber hatte, dass er im Zeitpunkt der Leistung gar nicht zu dieser verpflichtet war.


Im vorliegenden Fall erlangte C Kenntnis von der Unwirksamkeit des Vertrags erst nach der Eigentumsübertragung an K.


Somit ist der Anspruch nicht ausgeschlossen.


5. Ergebnis


C hat gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB.
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