Gescheiterter Autoverkauf - Lösungsvorschlag
I. Vertragliche Ansprüche
Aus dem Sachverhalt entnimmt man, dass der Kaufvertrag nicht wirksam ist. Somit besteht kein Schuldverhältnis zwischen C und K.
Es bestehen somit keine vertraglichen Ansprüche des C gegenüber K.
II. Anspruch C gegen K auf Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB
C könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gemäß § 985 BGB haben.
Dann müsste C Eigentümer des Autos sein. Weiterhin müsste K Besitzer des Autos sein und dürfte kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB haben.
1. C = Eigentümer ?
Fraglich ist jedoch, ob C Eigentümer des Autos ist.
C war ursprünglicher Eigentümer des Autos. Laut Sachverhalt hat er jedoch dem K das Eigentum an dem Auto i.S.d. § 929 I 1 BGB verschafft.
Nun ist K Eigentümer des Autos und C hat folglich das Eigentum an dem Auto verloren.
C ist nicht Eigentümer des Autos.
2. Ergebnis
C hat gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Autos nach § 985 BGB.
III. Anspruch C gegen K auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB
C könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben.
Dies ist der Fall, wenn K durch Leistung etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat und keine Ausschlussgründe dafür vorliegen.
1. Etwas erlangt/ Bereicherung des Anspruchsgegners (K)
Der Anspruchsgegner K müsste zunächst etwas erlangt haben.
Von dem Bereicherungsgegenstand ist jeder Vermögensvorteil erfasst. Insbesondere zählen dazu Eigentum, Besitz an einer Sache, jegliche
Rechte und Ansprüche sowie die Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeit.
C überträgt an K wirksam das Eigentum an dem Auto.
K hat das Eigentum erlangt. Somit liegt diese Voraussetzung vor.
2. durch Leistung
Außerdem müsste C an K geleistet haben.
Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Im Falle des § 812 I 1 1. Alt BGB ist der Zweck der Leistung die Erfüllung einer Verbindlichkeit.
C übertrug im Vertrauen auf das Bestehen des Kaufvertrages und damit seiner Erfüllungspflicht aus § 433 I S. 1 BGB das Eigentum an dem Auto
gem. § 929 BGB an K. Dadurch erlosch seine Verbindlichkeit bzw. seine Leistungspflicht i.S.d. § 362 BGB.
Somit liegt auch diese Tatbestandsvoraussetzung vor.
3. Ohne Rechtsgrund
Desweiteren dürfte kein Rechtsgrund vorliegen.
Der Kaufvertrag zwischen C und K ist unwirksam.
Dadurch fehlt es an einem Schuldverhältnis und somit auch an einem Rechtsgrund.
4. Kein Ausschluss gem. § 814 BGB
Der Anspruch des C könnte jedoch gem. § 814 BGB ausgeschlossen sein.
Dies ist der Fall, wenn dieser Kenntnis darüber hatte, dass er im Zeitpunkt der Leistung gar nicht zu dieser verpflichtet war.
Im vorliegenden Fall erlangte C Kenntnis von der Unwirksamkeit des Vertrags erst nach der Eigentumsübertragung an K.
Somit ist der Anspruch nicht ausgeschlossen.
5. Ergebnis
C hat gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB.