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Falllösung zu Fall 7 - Xbox One

Gliederung

I. Vertragsschluss (+)
1. Angebot
2. Annahme
3. Annahmefähigkeit
4. Übereinstimmung
II. Vertragsinhalt (+)
III. Wirksamkeit (+)
1. keine Wirksamkeitshindernisse (+)
a. Formmangel (-)
aa. Formerfordernis § 125 i. V. m. § 518 I BGB (+)
bb. nicht erfüllt (+)
cc. keine Heilung (-)
b. Mangel der Geschäftsfähigkeit (-)
aa. beschränkte Geschäftsfähigkeit
aaa. Personenkreis §§ 106 i. V. m. 2 BGB (+)
bbb. keine ausnahmsweise Wirksamkeit §§ 107 ff. BGB (-)
aaaa. Einwilligung § 107 BGB (-)
bbbb. lediglich rechtlicher Vorteil § 107 BGB (+)

Formulierungsvorschlag

B könnte die von seiner Tante X geschenkten Xbox One nach § 516 I BGB behalten.
Hierfür ist ein Vertragsschluss mit dem richtigen Inhalt erforderlich und dieser muss auch wirksam sein.
I. Vertragsschluss
B und X könnten einen Vertrag geschlossen haben.
Dafür müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen, in Form von Angebot und Annahme, vorliegen und das Angebot muss rechtzeitig angenommen worden sein.
Laut Sachverhalt ist B über die Xbox überglücklich und sieht es nicht ein, sie zurück zu geben. Folglich sind sich die Parteien über die Schenkung einig.
Ein Vertragsschluss zwischen B und X ist gegeben.
II. Vertragsinhalt
Weiterhin müsste der Vertrag inhaltlich einer Schenkung entsprechen.
Nach § 516 I BGB ist eine Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert.
Laut Sachverhalt ist die Xbox One ein Weihnachtsgeschenk der X an B. Die Zuwendung erfolgt also unentgeltlich.
Inhaltlich liegt ein Schenkungsvertrag vor.
III. Wirksamkeit
Fraglich ist, ob der Vertrag auch wirksam ist.
Dies ist der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
Hier kommt insbesondere ein Formmangel oder ein Mangel der Geschäftsfähigkeit in Betracht.
1. Formmangel
Es könnte ein Formmangel nach § 125 BGB vorliegen.
Hierfür ist ein Formerfordernis, welches nicht erfüllt wurde erforderlich und es darf keine Heilung gegeben haben.
Nach § 518 I BGB bedarf ein Schenkungsvertrag einer notariellen Beurkundung i. S. d. § 128 BGB.
Laut Sachverhalt unterliegt die Schenkung keiner notariellen Beurkundung.
Also wurde die Formerfordernis nicht erfüllt.
Fraglich ist, ob eine Heilung vorliegen könnte.
Dies ist nach § 518 II BGB mit dem Bewirken der versprochenen Leistung erfüllt.
Laut Sachverhalt schenkt X dem B die Xbox. Die versprochene Leistung ist bewirkt.
Eine Heilung liegt damit vor.
Demnach ist kein Formmangel nach § 125 BGB gegeben.
2. Mangel der Geschäftsfähigkeit
Ein weiteres Wirksamkeitshindernis könnte die beschränkte Geschäftsfähigkeit des B sein. Hier kommt besonders die beschränkte Geschäftsfähigkeit in Frage.
Voraussetzung ist, dass B zum richtigen Personenkreis gem. §§ 106, 2 BGB gehört und keine ausnahmsweise Wirksamkeit nach §§ 107 ff. BGB gegeben ist.
a. Personenkreis
B könnte zum richtigen Personenkreis gehören.
Hierfür muss er minderjährig i. S. d. §§ 106, 2 BGB sein und das siebte Lebensjahr nach § 106 BGB beendet haben.
Laut Sachverhalt ist B zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 16 Jahre alt.
Folglich hat B das siebte Lebensjahr vollendet und ist noch nicht volljährig gem. § 2 BGB.
B gehört zum richtigen Personenkreis.
b. keine ausnahmsweise Wirksamkeit
Es müsste sich zudem keine ausnahmsweise Wirksamkeit ergeben.
Dazu darf keine der in §§ 107 ff. BGB genannten Aussagen eintreffen.
aa. Wirksamkeit aus § 107 BGB: Einwilligung
Es könnte eine Einwilligung i. S. d. § 107 BGB gegeben sein.
Dazu muss der gesetzliche Vertreter seine wirksame Zustimmung abgegeben haben.
Die gesetzlichen Vertreter sind nach § 1629 I BGB die Eltern des B. Eine Einwilligung ist die vorherige Zustimmung nach § 183 BGB.
Laut Sachverhalt halten die Eltern des B überhaupt nichts davon, sie stimmen folglich nicht zu.
Somit liegt keine Einwilligung vor.
bb. Wirksamkeit aus § 107 BGB: lediglich rechtlicher Vorteil
Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts könnte sich aus einem lediglich rechtlichen Vorteil gem. § 107 BGB ergeben.
Hierfür dürfen sich für B keine rechtlichen Pflichten aus dem Verpflichtungsgeschäft ergeben.
Laut Sachverhalt bekommt B die Xbox geschenkt. Die Zuwendung erfolgt unentgeltlich und ist somit an keine rechtlichen Pflichten gebunden.
Folglich ist ein lediglich rechtlicher Vorteil gegeben.
Demnach liegt eine ausnahmsweise Wirksamkeit vor.
Es liegt somit kein Wirksamkeitshindernis vor.
Folglich ist der Vertrag wirksam.
B kann die Xbox behalten.

Abwandlung

Gliederung

I. Vertragsschluss (+)
1. Angebot
2. Annahme
3. Annahmefähigkeit
4. Übereinstimmung
II. Vertragsinhalt (+)
III. Wirksamkeit (-)
1. Wirksamkeitshindernisse (+)
a. Mangel der Geschäftsfähigkeit (+)
aa. beschränkte Geschäftsfähigkeit
aaa. Personenkreis §§ 106, 2 BGB (+)
bbb. keine ausnahmsweise Wirksamkeit (+)
aaaa. lediglich rechtlicher Vorteil § 107 BGB (-)
bbbb. Einwilligung § 107 BGB (-)
cccc. Taschengeld § 110 BGB (-)
dddd. Genehmigung § 108 I BGB (-)

Formulierungsvorschlag

B könnte die Xbox nach § 433 BGB behalten.
Hierfür muss ein Vertrag mit dem richtigen Inhalt geschlossen und dieser muss auch wirksam sein.
I. Vertragsschluss
V und B könnten einen Vertrag geschlossen haben.
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme voraus und das Angebot muss rechtzeitig angenommen worden sein.
Laut Sachverhalt kauft B die Xbox bei V.
Ein Vertragsschluss ist demnach gegeben.
II. Vertragsinhalt
Dabei muss es sich inhaltlich auch um einen Kaufvertrag nach § 433 BGB über eine Xbox One für 400€ handeln.
Laut Sachverhalt wurde genau dies vereinbart.
Also liegt ein Vertrag mit dem richtigen Inhalt vor.
III. Wirksamkeit
Problematisch könnte die Wirksamkeit des Vertrages sein.
Wirksam ist ein Vertrag, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
1. Mangel der Geschäftsfähigkeit
Ein Wirksamkeitshindernis könnte sich aus dem Mangel der Geschäftsfähigkeit ergeben. Hier kommt besonders die beschränkte Geschäftsfähigkeit des B in Betracht. Dazu muss B
zum richtigen Personenkreis i. S. d. §§ 106, 2 BGB gehören und es darf keine ausnahmsweise Wirksamkeit nach §§ 107 ff. BGB vorliegen.
a. Personenkreis
Wie schon oben gezeigt, gehört B zum richtigen Personenkreis
b. keine ausnahmsweise Wirksamkeit
Es dürfte sich zudem keine ausnahmsweise Wirksamkeit ergeben.
Hierfür darf keine der in §§ 107 ff. BGB genannten Ausnahmen eintreffen.
aa. Wirksamkeit aus § 107 BGB: lediglich rechtlicher Vorteil
Die Wirksamkeit könnte sich aus einem lediglich rechtlichen Vorteil nach § 107 BGB ergeben.
Dies ist dann gegeben, wenn sich aus einem Verpflichtungsgeschäft keinerlei rechtlichen Pflichten für B ergeben.
Laut Sachverhalt schließt B einen Kaufvertrag, dies ist ein Verpflichtungsgeschäft. Zudem ist er verpflichtet einen Kaufpreis zu zahlen.
Ein lediglich rechtlicher Vorteil ist nicht gegeben.
bb. Wirksamkeit aus § 107 BGB: Einwilligung
Eine Einwilligung könnte i. S. d. § 107 BGB vorliegen.
Dazu muss der gesetzliche Vertreter des B seine wirksame Zustimmung gegeben haben.
Die gesetzlichen Vertreter des B sind nach § 1629 seine Eltern. Eine Einwilligung ist nach § 183 die vorherige Zustimmung.
Laut Sachverhalt halten seine Eltern überhaupt nichts davon.
Somit ergibt sich aus § 107 BGB keine Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts.
cc. Wirksamkeit aus § 110 BGB
Es könnte eine Wirksamkeit aus dem sogenannten Taschengeldparagraphen nach § 110 BGB vorliegen.
Dazu müssen B die Mittel für das Rechtsgeschäft überlassen worden sein, das Geschäft muss vom Umfang gedeckt sind, die vertragsmäßige Leistung muss bewirkt sein
und es darf kein Widerruf erfolgen.
Laut Sachverhalt kostet die Xbox 400€, B zahlt sofort. Somit ist die vertragliche Leistung vollständig bewirkt. Er hat alles von seinem Taschengeld gezahlt, somit ist das
Geschäft vom Umfang gedeckt. B hat das Geld von seinen Eltern bekommen, folglich wurden die Mittel von den richtigen Personen auch überlassen.
Fraglich ist lediglich, ob B das Taschengeld zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung bekommen hat.
aaa. zu diesem Zweck
Seine Eltern sind gegen eine Anschaffung der Xbox One.
Somit hat B das Taschengeld nicht zu diesem Zweck bekommen.
bbb. zur freien Verfügung
B könnte das Taschengeld jedoch zur freien Verfügung bekommen haben.
Nach h. M. ist dies allerdingt nicht der Fall, wenn die Eltern vorher eindeutig gesagt haben, dass sie dagegen sind, dass sich das Kind etwas kauft, mit dem sie nicht
einverstanden sind.
Damit wurde B sein Taschengeld nicht zur freien Verfügung überlassen.
Es ergibt sich keine Wirksamkeit aus § 110 BGB.
dd. Wirksamkeit aus § 108 I BGB
Letztlich könnte sich eine Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts aus § 108 I BGB ergeben.
Hierfür bedarf es einer Genehmigung der gesetzlichen Vertreter.
Die gesetzlichen Vertreter sind, wie schon geprüft, die Eltern des B (§ 1629 I BGB). Eine Genehmigung ist i. S. d. § 184 BGB die nachträgliche Zustimmung.
Laut Sachverhalt sind die Eltern des B empört über den Kauf der Xbox. Sie sind mit dem Kauf also nicht einverstanden.
Folglich ist auch keine Wirksamkeit aus § 108 I BGB gegeben,
Somit ergibt sich keine ausnahmsweise Wirksamkeit aus dem Rechtsgeschäft.
Somit gibt es ein Wirksamkeitshindernis.
Der Vertrag ist unwirksam.
B kann die Xbox One also nicht behalten.

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