Version [62852]
Dies ist eine alte Version von FallloesungFall7XboxOne erstellt von JKramer am 2015-12-10 21:41:49.
Fallbeispiel - Die Xbox One
Lösungsvorschlag
1. Lösungsskizze:
Kann B die Xbox One behalten?
Voraussetzung: wirksamer Schenkungsvertrag zwischen B und X gem. § 516 I BGB
Voraussetzungen: Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Vertragswirksamkeit
I. Vertragsschluss (+)
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§147 BGB)
Sachverhalt: B und X sind sich über die Schenkung der Xbox One einig.
II. Vertragsinhalt (+)
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Schenkung einer Xbox One. Die Zuwendung erfolgt unentgeltlich.
III. Wirksamkeit
Mögliche Wirksamkeitshindernisse:
- Formmangel nach § 125 BGB
- beschränkte Geschäftsfähigkeit des B
1. Formmangel nach § 125 BGB (-)
Voraussetzung: Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form des Vertrages
Schenkungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung gem. § 518 Abs. 1 BGB.
Sachverhalt: Im Sachverhalt sind keine Hinweise enthalten, dass eine notarielle Beurkundung stattgefunden hat.
Aber § 518 Abs. 2 BGB: Heilung des Formmangels, wenn die versprochene Leistung bewirkt wurde.
Sachverhalt: Laut Sachverhalt hat X dem B die Xbox One zu Weihnachten überreicht.
2. beschränkte Geschäftsfähigkeit des B
Unwirksam gem. § 108 Abs. 1 BGB?
Voraussetzungen:
- B gehört dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB an und
- es kommt keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung, durch welche Rechtsgeschäft wirksam wird
a. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB (+)
= wer das 7. Lebensjahr vollendet, aber 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Sachverhalt: B ist 16 Jahre alt.
b. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB
aa. Wirksamkeit nach § 107 BGB
Voraussetzungen:
- Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder
- lediglich rechtlicher Vorteil für den B durch Rechtsgeschäft
aaa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (-)
Definitionen: Eltern = gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 1629 I BGB; Einwilligung = vorherige Zustimmung
nach § 183 BGB
Sachverhalt: Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts von Xbox One.
bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B (+)
Voraussetzung: Dem Betroffenen (hier B) entsteht aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung (eine
wirtschaftliche Betrachtung ist irrelevant!)
Sachverhalt: B bekommt die Xbox One geschenkt - unentgeltliche Zuwendung - keine rechtlichen Nachteile
ccc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach § 107 BGB (+)
3. Wirksamkeitshindernisse (-)
VI.Wirksamkeit des Schenkungsvertrages (+)
B kann die Xbox One behalten.
Abwandlung:
Kann B die Xbox One behalten?
Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag zwischen B und V
Voraussetzungen: Vertragsschluss, -inhalt, -wirksamkeit.
I. Vertragsschluss (+)
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§147 BGB)
Sachverhalt: keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich
II. Vertragsinhalt (+)
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Kauf der Xbox One.
III. Wirksamkeit
Mögliches Wirksamkeitshindernis: beschränkte Geschäftsfähigkeit des B
Unwirksam gem. § 108 Abs. 1 BGB?
Voraussetzungen:
- B gehört dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB an und
- es kommt keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung, durch welche Rechtsgeschäft wirksam wird
1. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB (+)
= wer das 7. Lebensjahr vollendet, aber 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Sachverhalt: B ist 16 Jahre alt.
2. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB
a. Wirksamkeit nach § 107 BGB
Voraussetzungen:
- Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder
- lediglich rechtlicher Vorteil für den B durch Rechtsgeschäft
aa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (-)
Definitionen: Eltern = gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 1629 I BGB; Einwilligung = vorherige Zustimmung
nach § 183 BGB
Sachverhalt: B wünscht sich schon seit langem eine Xbox One. Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts
davon.
bb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B (-)
Voraussetzung: Dem Betroffenen entsteht aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung (eine
wirtschaftliche Betrachtung ist irrelevant!)
Sachverhalt: B kauft sich die Xbox One für 400 EUR - aus KV entsteht für B die Pflicht zur Kaufpreiszahlung!
cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach § 107 BGB (-)
b. Wirksamkeit nach § 110 BGB (Taschengeldparagraph)
Voraussetzungen: B müsste die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm für diesen Zweck oder zur
freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen wurde.
Vertragsmäßige Leistung = Kaufpreis i.H.v. 400 Euro
Bewirken = vollständige Zahlung des Kaufpreises
Sachverhalt: B kauft sich die Xbox One von seinem Taschengeld, welches er von seinen Eltern (gesetzliche Vertreter
nach § 1629 I BGB) bekommt. Er hat den Kaufpreis (vertragsmäßige Leistung) vollständig entrichtet.
P Fraglich, ob das Taschengeld zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung
aa. Mittel zu diesem Zweck (-)
Sachverhalt: B‘s Eltern halten von der Spielekonsole überhaupt nichts.
bb. Mittel zur freien Verfügung (-)
h.M. "Mittel zur freien Verfügung" ist nicht als vollumfängliche Freiheit zu verstehen, jedes RG vorzunehmen,
(mutmaßlicher) Wille der Eltern ist zu berücksichtigen
Sachverhalt: B‘s Eltern halten von dem Kauf der Xbox One überhaupt nichts. B solle sich lieber voll und ganz auf seine
schulischen Leistungen konzentrieren, damit er später auch mal zum Medizinstudium zugelassen wird.
(a.A. vertretbar)
cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach § 110 BGB (-)
c. Wirksamkeit nach § 108 I BGB (-)
Voraussetzung: Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (hier Eltern nach § 1629 I BGB)
Definition: Genehmigung = nachträgliche Zustimmung, § 184 BGB
Sachverhalt: Eltern von B sind empört.
3. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB (-)
VI. Zwischen B und V liegt kein wirksamer Kaufvertrag vor.
Ergebnis:
B kann die Xbox One nicht behalten.
2. Formulierungsvorschlag:
B könnte die Xbox One behalten, wenn ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen B und X gem. § 516 I BGB geschlossen wurde.
Voraussetzungen hierzu sind, dass zwischen X und B ein Vertrag geschlossen wurde, der inhaltlich einen Schenkungsvertrag darstellt und dieser auch wirksam ist.
I. Vertragsschluss
Es könnte ein Vertrag zwischen X und B geschlossen worden sein.
Dazu bedarf es zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und X in Form von Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB).
Laut Sachverhalt hat X dem B das Angebot gemacht, ihm die Xbox One zu schenken und X hat dieses Angebot auch angenommen. Die Partein sind sich über die Schenkung einig.
Somit wurde ein Vertrag zwischen B und X geschlossen.
II. Vertragsinhalt
Weiterhin müsste dieser Vertrag inhaltlich einen Schenkungsvertrag darstellen.
Eine Schenkung ist nach § 516 I BGB eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert.
Laut Sachverhalt schenkt X dem B die Xbox One. Diese Zuwendung erfolgt unentgeltlich.
Damit liegt inhaltlich ein Schenkungsvertrag vor.
Fraglich ist jedoch, ob der Schenkungsvertrag auch wirksam zustande gekommen ist.
Mögliche Wirksamkeitshindernisse könnten zum einen der Formmangel nach § 125 BGB sein sowie die beschränkte Geschäftsfähigkeit des B.
Es könnte ein Formmangel nach § 125 BGB vorliegen.
Voraussetzung hierzu ist, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Form des Vertrages nicht eingehalten wurde.
Nach § 518 Abs. 1 BGB bedarf ein Schenkungsvertrag einer notariellen Beurkundung (§ 128 BGB).
Der Sachverhalt enthält jedoch keine Hinweise, dass eine notarielle Beurkundung stattgefunden hat.
Allerdings beinhaltet § 518 Abs. 2 BGB die Heilung des Formmangels, wenn die versprochene Leistung bewirkt wurde.
Laut Sachverhalt hat X dem B die Xbox One zu Weihnachten überreicht.
Damit hat X die versprochene Leistung bereits bei Vertragsschluss bewirkt.
Der Formmangel ist geheilt.
Ein weiteres Wirksamkeitshindernis könnte die beschränkte Geschäfttsfähigkeit des B sein.
Der Schenkungsvertrag könnte möglicherweise nach § 108 I BGB unwirksam sein.
Voraussetzungen hierzu sind, dass B dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB angehört und keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung kommt, durch welche das Rechtsgeschäft wirksam wird.
B könnte zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen gehören.
Dazu müsste er das 7. Lebensjahr bereits vollendet, aber das 18. Lebenjahr noch nicht vollendet haben.
Laut Sachverhalt ist B 16 Jahre alt.
Somit gehört er zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen.
b. Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB
Möglicherweise könnte sich jedoch die Wirksamkeit des Vertrages aus den §§ 107 ff. BGB ergeben.
Der Vertrag könnte nach § 107 BGB wirksam sein.
Voraussetzung dafür ist, dass entweder eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters voliegt oder das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft für B ist.
Es könnte eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
Gem. § 1629 I BGB sind die gesetzlichen Vertreter des B seine Eltern. Eine Einwilligung ist die vorherige Zustimmung nach § 183 BGB.
B wünscht sich schon seit langem eine Xbox One. Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts davon.
Folglich liegt keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vor.
Es könnte jedoch ein lediglich rechtlicher Vorteil für B vorliegen.
Dafür dürften dem Betroffenen (hier B) aus dem Rechtsgeschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung entstehen (eine wirtschaftliche Betrachtung ist irrelevant!)
Laut Sachverhalt bekommt B die Xbox One geschenkt. Die Zuwendung erfolgt unentgeltlich und ist an keinerlei rechtliche Pflichten gebunden. B entsteht kein rechtlicher Nachteil durch die Schenkung.
Damit liegt ein lediglich rechtlicher Vorteil für B vor.
ccc. Der Vertrag ist nach § 107 BGB wirksam.
B kann die Xbox One behalten.
Abwandlung
B könnte die Xbox One behalten, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zwischen B und V gem. § 433 BGB geschlossen wurde.
Voraussetzungen hierfür sind, dass zwischen V und B ein Vertrag geschlossen wurde, der inhaltlich einen Kaufvertrag darstellt und dieser muss auch wirksam sein.
I. Vertragsschluss
Zunächst müsste zwischen B und V ein Vertrag geschlossen worden sein.
Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist das Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen in Form von Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB).
Im Sachverhalt sind keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich.
Zwischen B und V wurde somit ein Vertrag geschlossen.
II. Vertragsinhalt
Der Vertrag beinhaltet den Kauf einer Xbox One für 400 EUR.
Folglich stellt er inhaltlich einen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB dar.
III. Wirksamkeit
Fraglich ist hier allerdings, ob der Kaufvertrag auch wirksam ist.
Der Kaufvertrag könnte gemäß § 108 Abs. 1 BGB unwirksam sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass B dem Personenkreis der §§ 2, 106 BGB angehört und es in den §§ 107 ff. BGB keine Vorschriften gibt, durch die das Rechtsgeschäft wirksam ist.
1. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB
B könnte zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen gehören.
Dazu müsste er das 7. Lebensjahr bereits vollendet, aber das 18. Lebenjahr noch nicht vollendet haben.
Laut Sachverhalt ist B 16 Jahre alt.
Somit gehört er zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen.
2. Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB
Der Vertrag könnte nach §§ 107 ff. BGB jedoch wirksam sein.
Die Wirksamkeit des Kaufvertrags könnte sich aus § 107 BGB ergeben.
Demnach wäre der Kaufvertrag wirksam, wenn dieses Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft für B wäre oder seine Eltern als gesetzliche Vertreter i.S.d.§ 1629 I BGB in den Kauf eingewilligt hätten.
Eine Einwilligung ist die vorherige Zustimmung nach § 183 BGB.
B wünscht sich schon seit langem eine Xbox One. Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts davon.
Somit liegt keine Einwilligung der Eltern vor.
Ein lediglich rechtlicher Vorteil liegt vor, wenn dem Betroffen aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtungen entstehen.
Dabei spielt die wirtschaftliche Betrachtung keine Rolle. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für B die Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen.
Dadurch ist der lediglich rechtliche Vorteil nicht gegeben.
cc. Der Vertrag ist nicht gem. § 107 BGB wirksam.
Der Kaufvertrag könnte gemäß § 110 BGB wirksam sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass B die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen wurden.
Laut Sachverhalt kauft B die Xbox One von seinem zusammengesparten Taschengeld, welches er von seinen Eltern (gesetzliche Vertreter nach § 1629 I BGB) bekommt. Er hat den Kaufpreis (vertragsmäßige Leistung) vollständig entrichtet.
Im Sachverhalt wurde kein genauer Zweck genannt. Die Eltern von B halten von der Spielekonsole überhaupt nichts.
Folglich ist anzunehmen, dass seine Eltern B das Taschengeld nicht für diesen Zweck gegeben haben.
Die Eltern könnten B jedoch sein Taschengeld zur freien Verfügung überlassen haben.
Nach h.M. ist dies jedoch nicht als vollumfängliche Freiheit zu verstehen, jedes beliebige Rechtsgeschäft vorzunehmen. Vielmehr ist auch hier der (mutmaßliche) Wille des gesetzlichen Vertreters zu berücksichtigen.
Ein von einem Minderjährigen geschlossener Vertrag ist folglich nicht nach § 110 BGB wirksam, wenn dem Minderjährigen klar war, dass seine Eltern mit der Verwendung, der ihm grundsätzlich zur freien Verfügung überlassenen Mittel, für einen derartigen Kauf nicht einverstanden waren.
B‘s Eltern halten von dem Kauf der Xbox One überhaupt nichts. B solle sich lieber voll und ganz auf seine schulischen Leistungen konzentrieren, damit er später auch mal zum Medizinstudium zugelassen wird.
Damit wurde B sein Taschengeld nicht zur freien Verfügung überlassen. (a.A. vertretbar)
Der Vertrag könnte jedoch nach § 108 I BGB wirksam zustande gekommen sein.
Hierfür bedarf es der Genehmigung (nachträgliche Zustimmung, § 184 BGB) des gesetzlichen Vertreters.
Die Eltern des B sind empört über den Kauf der Xbox One. Sie haben keine Genehmigung erteilt.
Der Vertrag ist demnach auch nicht gemäß § 108 I BGB wirksam.
3. Das Rechtsgeschäft ist folglich nicht durch eine Vorschrift der §§ 107 ff. BGB wirksam geworden.
VI. Damit liegt zwischen B und V kein wirksamer Kaufvertrag vor.
Ergebnis:
B kann die Xbox One nicht behalten.