Fallbeispiel 3: Untersagung Kuchenverkauf
Verwaltungsakt
A. Sachverhalt
Nach dem Verzehr eines Kuchens des Lebensmittelherstellers Leckerland (L) wurden in Thüringen mehrere Personen mit Beschwerden in Krankenhäuser gebracht. Es besteht der Verdacht, dass Ursache hierfür die Verunreinigung der Kuchen von L mit gesundheitsgefährdenden Bakterien ist. Daraufhin erlässt die Gesundheitsministerin in einer Pressekonferenz die Anordnung, dass allen Lebensmittelhändlern in Thüringen der Weiterverkauf dieses Produkts bis auf Weiteres untersagt wird.
B. Frage
Handelt es sich bei der Anordnung um einen Verwaltungsakt?
C. Lösung
Lösungsskizze
- hoheitliche Maßnahme einer Behörde (+)
Ministerium erlässt Anordnung
- Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (+)
Grundlage ist das Gefahrenabwehrrecht
- Regelung (+)
Verbot an Lebensmittelhändler das Produkt weiter zu verkaufen
- Einzelfall (+)
Kriterium dient der Abgrenzung zur Rechtsnorm (abstrakt generelle Regelungen)
Abgrenzungskriterien: Betroffener Personenkreis (individuelle oder generelle Regelung) und erfasster Sachverhalt (konkrete oder abstrakte Regelung)
Verwaltungsakte sind auch konkret generelle Regelungen ( § 35 S. 2 VwVfG Allgemeinverfügung)
Hier: Keine abstrakte Regelung, da anlassbezogen und die Regelung auf diesen konkreten Sachverhalt beschränkt
- Auf Außenwirkung gerichtet (+)
Ergebnis (+)
Es liegt ein Verwaltungsakt vor.
CategoryFallsammlungVwR