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Fallbeispiel 5: Genehmigung Nebenerwerb

Verwaltungsakt


A. Sachverhalt


Berthold (B) ist Beamter im Bundesministerium für Finanzen. Da er sich mit seiner Arbeit ausgelastet fühlt, möchte er zusätzlich Vorträge im Auftrag eines Unternehmens über Möglichkeiten zur Steuervermeidung halten. Er beantragt dafür eine Nebentätigkeitsgenehmigung.

B. Frage


Wäre die begehrte Genehmigung ein Verwaltungsakt?

C. Lösung


Lösungsskizze



- Maßnahme einer Behörde (+)

- Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (+)


- Regelung (+)

- Einzelfall (+)


- Auf Außenwirkung gerichtet (P)

Hinweis: Außenwirkung hat eine Maßnahme, die über den Verwaltungsinternen Bereich hinaus geht.
Ein Beamter ist als Amtsträger Teil des verwaltungsinternen Bereichs. (Bei Beamten liegt, genauso wie bei Soldaten, Schülern, Studenten, Zivildienstleistenden und Strafgefangenen, ein Sonderstatusverhältnis vor. Dieses Verhältnis begründet eine besondere Nähebeziehung zum Staat, denn der Einzelne steht dem Staat nicht nur gegenüber, sondern ist zugleich in ihn eingeordnet.)

Bei Maßnahmen gegenüber Beamten ist die Außenwirkung daher fraglich
Maßnahmen im Beamtenverhältnis sind nur dann auf Außenwirkung gerichtet, wenn sie den Beamten in seiner persönlichen Rechtsstellung betreffen, und nicht lediglich in seiner Amtsstellung.

Bei einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist die persönliche Rechtsstellung betroffen, weil dies für die Möglichkeiten des B außerhalb des Dienstes von erheblicher Bedeutung ist.



Ergebnis (+)
Es liegt ein Verwaltungsakt vor.



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