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Dies ist eine alte Version von FallZustandekommenRechtsgeschaeft erstellt von TheresaHantsch am 2011-11-24 18:31:40.
Fallbeipiel 4: Striptease
A. Sachverhalt
Student Robert (R) studiert an der schönen Fachhochschule Schmalkalden Wirtschaftsrecht. Am 25.05. hat sein WG-Kumpel (K) Geburtstag und dies soll mit einer riesen Fete feucht fröhlich gefeiert werden. Als Überraschung für K und als „Highlight“ der Feier soll eine professionelle Stripperin auftreten. Nachdem R mit seiner Suche nach einer „heißen Schnitte“ im Internet erfolgreich war, nimmt er mit der Stripperin (S) per E-Mail Kontakt auf. Der Geburtstag des K rückt nun immer näher. Aufgrund dessen telefoniert R am 05.05 mit S, die ihm mitteilt, dass sie zum Preis von 300 € bereit sei, am 25.05. aufzutreten. Weiterhin erklärt S, dass sie sich bis zum 10.05. an das Angebot gebunden fühle. Daraufhin bedankt sich R und verspricht der S rechtzeitig Bescheid zu geben. Am frühen Vormittag des 10.05. übermittelt R der S per E-Mail seine Zustimmung; die E-Mail wird auch wenige Augenblicke später auf dem Rechner des Internetdienstanbieters der S gespeichert. S kann allerdings die E-Mail nicht abrufen, da S am 09.05 unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden war und anschließend 4 Tage stationär wegen einer Gehirnerschütterung behandelt werden musste. S kehrt also erst am 13.05. aus dem Krankenhaus zurück und ruft nun ihre E-Mails ab. In der Zwischenzeit hat S allerdings ein besseres Angebot für den 25.05. erhalten. Deshalb ruf S den R an und erklärt, sie werde nicht auf der Geburtstagsfeier des K auftreten, da die Annahme des R verspätet sei.
B. Frage
Kann R von S den Auftritt zum Preis von 300 Euro verlangen?
C. Tipp
Im vorliegenden Fall geht es um einen Strip-Auftritt. Ein Vertrag mit einem derartigen Inhalt ist nicht im BGB ausdrücklich geregelt. Verträge mit „Künstlern“ können unter anderem als gemischte Verträge (d.h. ohne eine konkrete Zuordnung an einen gesetzlich geregelten Fall) behandelt werden. Deshalb sind diese i.S.d. § 311 BGB (=AGL) im Rahmen der Vertragsfreiheit zu subsumieren.
Wichtig: Die konkrete Art des Vertrages ist hier nicht so wichtig, es besteht vielmehr die Frage, ob überhaupt eine wirksame Einigung vorliegt.