Fall: Die durch Vertreter zu billig verkaufte Spielkonsole
A. Sachverhalt
Der 17-jährige Pfiffig (P) möchte seine Spielkonsole gegen ein neueres Modell austauschen, was auf wenig Gegenliebe seiner Eltern stößt. Deshalb will P das neuere Modell kaufen, ohne seine Eltern in Kenntnis zu setzen. Er hat dafür allerdings noch etwas zu wenig Geld. Deshalb versucht er das alte Gerät zu verkaufen um auf diese Weise den fehlenden Betrag zu besorgen. P wendet sich deshalb an seinen 19‑jährigen Bekannten Freundlich (F), der in einem Computergeschäft arbeitet, die Konsole als ein "Gerät aus Inzahlungnahme" an seiner Arbeitsstelle zu verkaufen. P bittet F, die Konsole auf keinen Fall unter 80,- EUR zu verkaufen, weil ihm dieser Betrag für das neue Modell noch fehlt.
F hält den von P anvisierten Preis für zu hoch und verkauft die Spielkonsole im Namen des P dem Schnäppchen (S), d. h. dem ersten Käufer, der sich für sie interessiert, für 50 EUR und bringt dem P das Geld. P ist sauer und verlangt die Konsole zurück.
B. Frage
Wie ist die Rechtslage?
C. Lösungshinweise
Mögliche Ansprüche sind:
1. P gegen S auf Rückgabe der Spielkonsole gem. § 812 BGB (Abs. 1, S. 1, 1. Alt.)
Sofern zwischen P und S kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Sofern zwischen P und S kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
3. S gegen F auf Erfüllung oder Schadensersatz gem. § 179 Abs. 1 BGB
Wobei hier das Problem in der Frage liegt, inwiefern der Mangel der Vertretungsmacht für das Platzen des Geschäftes ursächlich ist: hätte F die Vertretungsmacht gehabt, wäre das Geschäft dennoch nicht wirksam (§ 108 BGB!).
Wobei hier das Problem in der Frage liegt, inwiefern der Mangel der Vertretungsmacht für das Platzen des Geschäftes ursächlich ist: hätte F die Vertretungsmacht gehabt, wäre das Geschäft dennoch nicht wirksam (§ 108 BGB!).
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