Anfechtungsklage
Fall 12 a
Student J hat sich während seiner Studienzeit stets über das schlechte Lehrmaterial für das Fach Verwaltungsrecht geärgert. Er hat daher aus seinen Mitschriften der Vorlesung und den besprochenen Fällen in den Tutorien ein Skript zusammengestellt. Nachdem J erfolgreich sein Studium abgeschlossen hat, entschließt er sich, sein Skript „ an den Mann zu bringen“. Er möchte Geld verdienen, lässt sein Skript in hundertfacher Ausführung drucken und vertreibt es über das Internet. Kurze Zeit später schwärzt ihn ein Student beim Gewerbeamt an, da dieser in dem Skript einen Fehler entdeckt hat. Am 13.2.2009 wird J ein Bescheid der zuständigen Behörde zugestellt. In dem Bescheid wird angeführt, dass J den Verkauf des Skripts sofort einzustellen habe. Ihm fehle die dafür erforderliche Erlaubnis. Außerdem besitze er nicht die für den Betrieb eines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. J ist entrüstet und erhebt Widerspruch. Der Widerspruch wird von der Widerspruchsbehörde mit einem Schreiben, dass J am 18.3.2009 zugestellt wird, als verspätet zurückgewiesen. Daraufhin reicht J am Montag, den 20.4.2009 beim Gewerbeamt eine Klage gegen den Bescheid ein.
Frage: Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Hinweis: Es handelt sich vorliegend um ein erlaubnisfreies Gewerbe. § 15 Abs. 2 GewO ist vorliegend keine passende Befugnisnorm.
§ 35 I GewO: (1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist..