Version [20601]
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Verpflichtungsklage
Ulli stellt einen Bauantrag für ein Bürogebäude. Sein Antrag wird von dem zuständigen Bauamt gemäß § 75 I LandesBauO abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass die nach § 6 I LandesBauO erforderlichen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht eingehalten seien. Ulli erhebt Widerspruch. Dieser wird von der Widerspruchsbehörde mit einem am 25.2.2009 zugestellten Widerspruchsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin erhebt Ulli am 20.3.2009 Klage zum Verwaltungsgericht.
Frage: Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Hinweis 1: Das Gericht stellt fest, dass die Abstandsflächen eingehalten werden.
Hinweis 2: § 75 I 1 LandesBauO lautet: „Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen.“
§ 6 I 1 LandesBauO lautet: „Vor Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen).“
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
- keine Zuweisung an ein anderes Gericht
- ö.-r. Str.: BauGB/ LBauO wird dem öffentlichen Recht zugeordnet und berechtigt und verpflichtet Behörde
- nichtverf. Art: U und Behörde sind keine Verfassungsorgane; BauO ist kein Verfassungsrecht
2. Statthafte (richtige) Klageart § 42 Abs. 1 VwGO
- § 88 VwGO: Was begehrt Ulli?
- Er begehrt den Erlass einer Baugenehmigung
- Baugenehmigung ist ein VA im Sinne des § 35 S.1 VwVfG
- Verpflichtungsklage somit statthaft (+)
3. Klagebefugnis § 42 Abs. 2 VwGO
- Erscheint Verletzung seiner subjektiven Rechte möglich?
- Wenn die VSS des § 75 I 1 LandesBauO vorliegen, dann besteht ein Anspruch auf Erlass des VA
- Möglichkeit und Behauptung (+)
4. Partei- und Prozessfähigkeit §§ 61, 62 VwGO (+)
5. Ordnungsgemäße Durchführung Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) § 68 Abs. 1 und 2 VwGO (+)
6. Klagefrist § 74 VwGO
- § 57 II VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB
- Beginn 26.2.09 00:00 Uhr
- Ende 25.3.09 24:00 Uhr
- Frist ist am 20.3.09 noch gewahrt
II. Begründetheit
Obersatz: Hinweis auf § 113 Abs. 5 VwGO
1. Richtiger Klagegegner § 78 VwGO (+)
2. Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Erlasses des VA
a) Anspruchsnorm
- § 75 LBauO
b) Formelle Rechtmäßigkeit (+)
c) Materielle Rechtmäßigkeit
- insbesondere besteht hinreichender Abstand gemäß § 6
- (+)
3. Rechtsverletzung
- Es besteht ein Anspruch des Ulli auf die Baugenehmigung, also (+)
4. Spruchreife
- nur dann, wenn die Behörde keinen Entscheidungsspielraum bzgl. der Entscheidung (mehr) hat, entweder weil die Norm kein Ermessen einräumt oder weil Ermessen auf
Null reduziert ist.
- § 75 LBauO räumt kein Ermessen ein, somit Spruchreife (+)
5. Ergebnis
Begründetheit (+) (Gericht muss Behörde verpflichten Baugenehmigung zu erteilen)
III. Ergebnis
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg.