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Fall: Verseuchte Futtermittel


A. Sachverhalt
Landlieb (L) züchtet auf seiner Farm Hühner in Freilandhaltung. Die Hühner werden teilweise mit Getreide gefüttert. L bezieht das für die Hühnermast aufbereitete (mit Vitaminen etc.) Getreide bereits seit Jahren über den Händler Deal (D) vom Futtermittelhersteller Schussel (S). Bei der letzten Lieferung kam es bei S aus ungeklärten Gründen zu einer gravierenden Verwechslung von Getreidesorten. Der Weizen, der für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt war, gelangte in beachtlichen Mengen in das Hühnerfutter. Der so behandelte Weizen ist für Hühner giftig.

Infolge des Fehlers gehen mehrere hundert Hühner bei L ein. Der Schaden beläuft sich auf insgesamt 5.000,- EUR. Die Ursache der Verwechslung kann nicht geklärt werden. Es ist insbesondere nicht feststellbar, inwiefern den S bei der Verwechslung ein Verschulden trifft. Dennoch verlangt L von S Ersatz des Schadens.

B. Frage
Hat L gegen S Anspruch auf Schadensersatz?

C. Lösuungshiiinweise

Anspruch L gegen S nach § 1 S. 1 Produkthaftungsgesetz (PHG)

Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach gegeben sein.

1. Anwendbarkeit des PHG:

- deutsches Recht anwendbar (+)
- Produkt erst nach dem 1.1.1990 in den Verkehr gebracht (+)


Ergebnis zu 1. : (+)


2. Tatbestand nach dem PHG erfüllt :

- fehlerhaftes Produkt (+), wenn ein Produkt nach § 2 PHG gegeben und dieses nach § 3 PHG einen Fehler aufweist.







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