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Version [17643]

Dies ist eine alte Version von FallPythonkaufausLottogewinn erstellt von Franziska Stanzel am 2012-11-28 19:58:30.

 

Fallbeispiel 6 - Pythonkauf aus Lottogewinn


Geschäftsfähigkeit

A. Sachverhalt

Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 € um sich davon den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam ist, Anfang November wieder sein monatliches Taschengeld ausgehändigt bekommt, hat er das Geld vom Vormonat noch nicht ganz ausgeben. Da er schon immer ein echter Glückspilz war, kauft er sich daher ein Los der Schmalkaldener Lotteriegesellschaft (L) für 58 €. Als zwei Wochen später ein Schreiben der Lottogesellschaft hereinflattert, die ihm mitteilt, dass er tatsächlich den Hauptpreis von 3.000 € gewonnen hat, ist er überglücklich. Ohne seinen Eltern von seinem Gewinn zu erzählen, geht R zum Zoogeschäft des V und kauft ein äußerst seltenes Exemplar der grünen Baumpython inklusive Terrarium für 3.000 €. Als seine Eltern davon erfahren, erklären sie gegenüber V, dass sie mit dem Kauf der Python überhaupt nicht einverstanden sind und diesen daher auf keinen Fall genehmigen werden. V, der froh ist, das Tier endlich verkauft zu haben, sieht das überhaupt nicht ein. Dem R wäre das Geld schließlich zur freien Verfügung überlassen worden und so ein Vertrag sei nun mal wirksam. Im unwahrscheinlichen Fall, dass er nicht Recht habe, möchte er aber unbedingt die Python zurück haben.

Hinweis: Gehen Sie in der Bearbeitung davon aus, dass die Teilnahme an der Lotterie bereits mit 14 Jahren erlaubt ist!

B. Frage(n)

Fallfrage 1:

Ist der von R geschlossene Vertrag zum Kauf des Loses wirksam?

Fallfrage 2:

Hat V einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises der Python?

Fallfrage 3:

Falls nicht, kann V von R die Herausgabe der Python verlangen?

Anmerkung: Nur kurze, stichpunktartige Anprüfung zur Abrundung ausreichend, da es sich hierbei eigentlich um Stoff des zweiten bzw. dritten Semesters handelt.



C. Lösung


1. Grafische Skizze

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2. Lösungsskizze

Fallfrage 1

Ist der von R geschlossene Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB zum Kauf des Loses wirksam?
Vor.: Vertragsschluss, Vertragsinhalt und Wirksamkeit

A. Vertragsschluss und -inhalt (+)
Hier: zwischen R und L Vertrag geschlossen, der Kauf des Loses zum Inhalt
KV i.S.d. § 433 BGB (+)


B. Wirksamkeit
P Fraglich ob Kaufvertrag wirksam ist
Unwirksam gem. § 108 I BGB?
Vor.: R gehört Personenkreis §§ 2, 106 BGB an und in §§ 107 ff. keine Vorschrift, durch die Rechtsgeschäft wirksam wird


I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit (+)
gem. §§ 2, 106 BGB Minderjähriger beschränkt geschäftsfähig, wenn 7. Lebensjahr, aber noch nicht 18. Lebensjahr vollendet
Hier: R 14 Jahre alt
Gehört Personenkreis §§ 2, 106 BGB an (+)


II. Wirksamkeit gem. § 107 BGB
Vor.: lediglich rechtlicher Vorteil des R durch RG oder Eltern als gesetzl. Vertreter i.S.d. § 1629 I BGB Kauf eingewilligt haben


1. Lediglich rechtlicher Vorteil (-)
Vor.: Betroffenen entsteht aus Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung (keine wirtschaftliche Betrachtung) (-)
Hier: Aus KV für R Pflicht zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Kaufgegenstandes


2. Einwilligung der Eltern (-)
Hier: im SV kein Hinweis, dass Eltern des R vor Kauf des Loses diesem zugestimmt haben
Ausdrückliche Einwilligung (§ 183 BGB) liegt nicht vor

3. Wirksamkeit gem. 107 BGB (-)


III. Wirksamkeit gem. § 110BGB
Vor.: R vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die für diesen Zweck oder zur freien Verfügung von gesetzl. Vertreter o. mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen wurden


1. Bewirken (+)
Hier: r bezahlt vollständigen Kaufpreis des Loses
Vertragsgemäße Leistung vollständig bewirkt (+)


2. Mittel zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung (+)
Waren Mittel zur freien Verfügung? (-)
Hier: Eltern keine Kenntnis vom Kauf des Loses
Mittel zur freien Verfügung? (+)
Freie Verfügung zu verneinen, wenn die durch Eltern überlassene Mittel in großem Maße angespart wurden (a.A. vertretbar) (-)
Hier: R kauft Los von 50 € Taschengeld des aktuellen Monats sowie aus geringen Betrag von 8 € (aus Vormonat noch nicht verbraucht)


3. Wirksamkeit gem. § 110 BGB (+)


III. Wirksamkeit (*)


C. Ergebnis
R und L wirksamen KV geschlossen (+)

Fallfrage 2
Hat V einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises der Python?
Voraussetzung: Anspruch erworben, nicht verloren, durchsetzbar

A. Anspruch erworben?
Vor.: zwischen R und V Vertrag geschlossen, inhaltlich KV i.S.d. § 433 BGB und dieser wirksam


I. Vertragsschluss und -inhalt (+)
Hier: K und V hinsichtlich Kauf der Python inkl. Terrarium zum Preis von 3.000 €
KV i.S.d. § 433 BGB color text="(+)" c="green"}}


III. Wirksamkeit
P Fraglich ob Kaufvertrag wirksam ist
Unwirksam gem. § 108 I BGB?
Vor.: R gehört Personenkreis §§ 2, 106 BGB an und in §§ 107 ff. keine Vorschrift, durch die Rechtsgeschäft wirksam wird


1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit (+)
Hier: R 14 Jahre alt
Gehört Personenkreis §§ 2, 106 BGB an (+)


2. Wirksamkeit gem. § 107 BGB
Vor.: lediglich rechtlicher Vorteil des R durch RG oder Eltern als gesetzl. Vertreter i.S.d. § 1629 I BGB Kauf eingewilligt haben


a) Lediglich rechtlicher Vorteil (-)
Vor.: Betroffenen entsteht aus Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung (keine wirtschaftliche Betrachtung) (-)
Hier: Aus KV für R Pflicht zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Kaufgegenstandes


b) Einwilligung der Eltern (-)
Hier: Eltern wissen nichts vom Kauf der Python
Ausdrückliche Einwilligung (§ 183 BGB) liegt nicht vor


c) Wirksamkeit gem. 107 BGB (-)


3. Wirksamkeit gem. § 110BGB (-)
Vor.: R vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, sie für diesen Zweck oder zur freien Verfügung von gesetzl. Vertreter o. mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen wurden
Hier: vollständiger Kaufpreis von R bewirkt
Mittel wurden ihm nicht von Eltern oder mit deren Zustimmung von Dritten zu diesem Zweck überlassen
Mittel zur freien Verfügung? (-)
Hier: R bezahlt Python aus Lotteriegewinn. R hat das Los mit Mitteln bewirkt, die zur freien Verfügung waren. Kauf des Loses von Anfanf an
wirksam. Freie Verfügung erstreckt sich nicht auf das, was R aus RG erwirbt.


4. Wirksamkeit gem. § 108 I BGB (-)
Vor.: nachträgliche Zustimmung (Genehmigung § 184 I BGB) des gesetzl. Vertreters von R (-)
Hier Eltern des R verweigern die Genehmigung gegenüber V


5. Wirksamkeit Kaufvertrag (-)


IV. Zwischenergebnis
Anspruch erworben (-)

B. Ergebnis
Anspruch V gegen R gem. § 433 II BGB
(-)


Fallfrage 3

Hat V einen Anspruch auf Herausgabe der Python gem. § 985 BGB?
Vor.: V ist Eigentümer


Ist V Eigentümer? (-)

  • V war ursprünglicher Eigentümer (+)

  • V hat Eigentum verloren(+)
Vor.: Übertragung des Eigentums gem. § 929 S. 1 BGB an R erfolgreich
    • dingliche Einigung (+)
    • Wirksamkeit (+)
denn lediglich rechtl. Vorteil
    • Einigsein bei Übergabe (+)
    • Berechtigung des V (+)
Eigentum an R übergegangen (+)

Ergebnis
Anspruch aus § 985 BGB
(-)



Hat V einen Anspruch auf Herausgabe der Python gem. § 812 I 1 BGB?

  • R hat etwas erlangt (+)
Hier: Python
  • Durch Leistung(+)
Eigentumsübertragung durch V
  • Auf dessen Kosten (+)
  • Ohne Rechtsgrund (+)
Hier: unwirksamer KV

Ergebnis
V Anspruch auf Herausgabe der Python gem. § 812 BGB
(+)



3. Formulierungsvorschlag

Fallfrage 1


Zwischen R und der Lotteriegesellschaft könnte ein wirksamer Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB geschlossen worden sein.

A. Vertragsschluss und -inhalt
Laut Sachverhalt wurde zwischen R und der Lotteriegesellschaft ein Vertrag geschlossen, der den Kauf des Loses zum Inhalt hatte. Es liegt demnach ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB vor.

B. Wirksamkeit
Fraglich ist jedoch, ob dieser auch wirksam ist.
Als Wirksamkeitshindernis kommt § 108 I BGB in Betracht.
Demnach ist der Kaufvertrag unwirksam, wenn R dem Personenkreis der §§ 2, 106 BGB angehört und es in den §§ 107 ff BGB keine Vorschriften gibt, durch die das Rechtsgeschäft wirksam ist.


I.Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Gemäß §§ 2, 106 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Laut Sachverhalt ist R 14 Jahre alt. Er gehört damit dem Personenkreis der §§ 2, 106 BGB an, ist also in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt.


II.Wirksamkeit gemäß § 107 BGB
Die Wirksamkeit des Kaufvertrags könnte sich aus § 107 BGB ergeben.
Demnach wäre der Kaufvertrag wirksam, wenn dieses Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft für R ist oder seine Eltern als gesetzliche Vertreter i.S.d.§ 1629 I BGB, in den Kauf eingewilligt haben.

1. Lediglich rechtlicher Vorteil
Ein lediglich rechtlicher Vorteil könnte vorliegen, wenn dem Betroffen aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtungen entstehen. Dabei spielt die wirtschaftliche Betrachtung keine Rolle.
Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für R die Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen und den Kaufgegenstand abzunhemen.
Im vorliegenden Fall ist daher ein lediglich rechtlicher Vorteil nicht gegeben.

2. Einwilligung der Eltern
Es sind im Sachverhalt keine Hinweise darauf enthalten, dass die Eltern des R dem Kauf des Loses vor dem Kauf zugestimmt haben.
Eine Einwilligung (§ 183 BGB) zum Kauf liegt demnach ebenfalls nicht vor.

3. Der Vertrag ist somit nicht gem. § 107 BGB wirksam.


III. Wirksamkeit gemäß § 110 BGB
Die Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte sich jedoch aus § 110 BGB ergeben.
Voraussetzung hierfür ist, dass R die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von seinen gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen wurden.


1. Bewirken
Laut Sachverhalt zahlt R den vollständigen Kaufpreis des Loses mit seinem Taschengeld.
Die vertragsmäße Leistung wurde von R somit vollständig bewirkt.


2. Mittel zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung
Zweifelhaft ist im vorliegenden Fall jedoch, ob dem R diese Mittel zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von seinen Eltern überlassen worden sind.
Die Eltern wussten nichts vom Kauf des Loses, die Mittel wurden ihm folglich nicht zu diesem Zweck überlassen.

Die Mittel könnten ihm jedoch zur freien Verfügung überlassen worden sein. Eine solche freie Verfügung ist jedoch dann zu verneinen, wenn die durch die Eltern überlassenen Mittel in einem großen Maße angespart wurden (a.A. vertretbar).
Im vorliegenden Fall kauft R das Los von den 50 € Taschengeld des aktuellen Monats sowie aus einem geringen Betrag von 8 €, den er noch aus dem Vormonat nicht verbraucht hatte.
Das Taschengeld wurde ihm zur freien Verfügung überlassen.
Eine Ansparung in einem großen Maß ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Mittel wurden ihm also zur freien Verfügung von seinen Eltern überlassen.

3. Der Vertrag ist demnach gem. § 110 BGB wirksam.

IV. Der Kaufvertrag ist folglich nicht gemäß § 108 I BGB unwirksam.

C. Ergebnis: Der Kaufvertrag ist wirksam.


Fallfrage 2

V könnte gegenüber R einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 II BGB haben.
Voraussetzung ist, dass er den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.

A. Anspruchserwerb
V könnte den Anspruch gegenüber R erworben haben.
Voraussetzung ist, dass zwischen R und V ein Vertrag geschlossen wurde, der inhaltlich ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB ist und dieser wirksam ist.

I. Vertragsschluss und -inhalt
Zunächst müsste zwischen R und V ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB geschlossen worden sein.
Laut Sachverhalt haben sich K und V hinsichtlich des Kaufs der Python inklusive Terrarium zum Preis von 3.000 € geeinigt.
Zwischen K und V wurde somit ein Vertrag geschlossen, der inhaltlich einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB darstellt.


II. Wirksamkeit
Fraglich ist hier allerdings, ob dieser Kaufvertrag wirksam ist.
Der Kaufvertrag könnte im vorliegenden Fall gemäß § 108 I BGB unwirksam sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass R gemäß §§ 2, 106 BGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist und es in den §§ 107 ff BGB keine Vorschriften gibt, durch die das Rechtsgeschäft wirksam ist.


1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Wie zuvor bereits dargestellt, ist R gemäß §§ 2, 106 BGB seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt.


2. Wirksamkeit gemäß § 107 BGB
Die Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte sich aus § 107 BGB ergeben.
Demnach wäre der Kaufvertrag wirksam, wenn dieses Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft für R wäre oder seine Eltern als gesetzliche Vertreter i.S.d. § 1629 I BGB, in den Kauf eingewilligt hätten.

a) Lediglich rechtlicher Vorteil
Auch aus diesem Kaufvertrag ergibt sich für R die Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen. Dadurch ist der lediglich rechtliche Vorteil hier ebenfalls nicht gegeben.

b) Einwilligung der Eltern
Laut Sachverhalt wissen die Eltern nichts von dem Kauf der Python.
Ihre vorherige Zustimmung (Einwilligung, § 183 BGB) zum Kauf liegt demnach nicht vor.

c) Der Vertrag ist nicht gem. § 107 BGB wirksam.

3. Wirksamkeit gemäß § 110 BGB
Der Kaufvertrag könnte gemäß § 110 BGB wirksam sein.
Dazu müsste R die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von seinen gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen wurden.
Laut Sachverhalt wurde der vollständige Kaufpreis von R bewirkt.
Diese Mittel wurde ihm jedoch nicht von seinen Eltern oder mit deren Zustimmung von Dritten zu diesem Zweck überlassen.
Fraglich ist allerdings, ob ihm die Mittel zur freien Verfügung überlassen wurden.
R zahlte die Python aus dem Lotteriegewinn. Wie zuvor dargestellt, hatte R dieses Los aus Mitteln bewirkt, die er zur freien Verfügung hatte. Der Kauf des Loses war damit von Anfang an wirksam. Die freie Verfügung erstreckt sich jedoch nicht noch auf das, was ein Minderjähriger aus einem solchen Rechtsgeschäft erwirbt. Die 3.000 €, die R gewinnt, stehen ihm daher nicht zur freien Verfügung.
Der Vertrag ist somit auch nicht gem. § 110 BGB wirksam.

4. Wirksamkeit gemäß § 108 I BGB
Der Kaufvertrag könnte gemäß § 108 I BGB durch nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters des R wirksam geworden sein.
Laut Sachverhalt verweigern die Eltern des R jedoch die Genehmigung gegenüber V.
Der Vertrag ist demnach auch nicht gemäß § 108 I BGB wirksam.

5. Der Kaufvertrag ist folglich nicht wirksam.

III. Zwischenergebnis
V hat den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II BGB gegenüber R nicht erworben.

B. Ergebnis
V hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 II BGB.


Fallfrage 3

Anspruch auf Herausgabe der Python aus § 985 BGB?
Voraussetzung: V müsste Eigentümer sein

V war ursprünglicher Eigentümer der Python.
Er ist kein Eigentümer geblieben, wenn die Übertragung des Eigentums (§ 929 S. 1 BGB) an R erfolgreich war.

    • dingliche Einigung (+)
    • Wirksamkeit (+), denn lediglich rechtlicher Vorteil!
    • Übergabe (+)
    • Einigsein bei Übergabe (+)
    • Berechtigung des V (+)
  • Eigentum ist auf R übergegangen.

Ergebnis
Anspruch aus § 985 BGB (-)


Anspruch auf Herausgabe der Python aus § 812 I 1 BGB

    • R hat etwas erlangt (+)
hier: Python
    • durch Leistung (+)
Eigentumsübertragung durch V
    • auf dessen Kosten (+)
    • ohne Rechtsgrund (+)
hier: unwirksamer Kaufvertrag

  • Anspruch aus § 812 I 1 BGB gegeben.

Ergebnis
V hat einen Anspruch auf Herausgabe der Python gemäß § 812 BGB.
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