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Fall: Protest gegen Brennerbenutzung


A. Sachverhalt

Ein Pesto-Lieferant aus Italien I möchte seinen Absatzmarkt erweitern, deswegen liefert er regelmäßig den itaienschen Pesto über den Brenner nach Deutschland.
Dabei erfolgen regellmäßig Proteste, diese betreffen nicht nur den (I), sondern auch alle die den Brenner befahren. Dies hat zur Folge, dass der LKW von (I), in dem das Pesto transportiert wird über mehere Stunden an der Weiterfahrt gehindert wird. Aufgrund dieser Behinderung vergamelt das Pesto von (I). Dies hat zur Folge, dass (I) sich an die Behörden in Österreich wendet, sie sollten doch etwas gegen die Aktivisten der Proteste unternehmen. Doch die Behörden in Österreich weigern sich gegen die Aktivisten vorzugehen, mit der Begründung, die Proteste seien im Interesse des Umweltschutzes.


B. Frage: Ist das Vorgehen der Behörden in Österreich mit Europarecht vereinbar ?

C. Lösungshinweise:

Das Verbot ist mit Europarecht vereinbar, wenn es weder gegen das Primärrecht noch gegen das Sekundärrecht der Gemeinschaften verstößt. In Betracht kommt hier ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff AEUV.

1. Anwendbarkeit der Warenverkehrsfreiheit - keine Sondervorschriften
- die Berufung auf die Warenverkehrsfreiheit nur dann, wenn keine besondere Regelung greift, die Vorrang hätte vor Art. 34 ff AEUV; dies können insbesondere Waffengeschäfte (Art. 16 AEUV) oder staatliche Monopole (Art. 106 AEUV) sein;
- hier nicht ersichtlich, also Ergebnis (+)

2. persönlicher Anwendungsbereich/Schutzbereich ist betroffen wenn,

- sich betroffene Person auf Warenverkehrsfreiheit beruft ( dies kann jdermann).
Ergebnis:(+)

3. Sachlicher Anwendungsbereich - Warenverkehr betroffen
- Ware? - italienisches Pesto ( dies ist eine körperliche Sache und diese stellt kein Zahlungsmittel da). (+)
- in der EU hergestellt (Italien) - Bezug zur Gemeinschaft (+)
- Import - Handlung erfasst vom Schutzbereich (+)
- grenzüberschreitend - von I nach D (+)
Also: Warenverkehrsfreiheit ist betroffen, Anwendungs-/Schutzbereich betroffen (+)

4. Beschränkung (Eingriff)
Gegeben, wenn:
- staatliche Maßnahme
- hat Folge = Handelsbeschränkung

Handelsbeschränkung wiederum, wenn:
- Einfuhr- oder
- Ausfuhrbeschränkung gegeben.

Hier: denkbar Einfuhrbeschränkung. Diese gegeben, wenn:
- mengenmäßige Beschränkung (-) oder
- Maßnahme gleicher Wirkung.

Möglich Maßnahme gleicher Wirkung, denn niemand stellt Quoten etc. auf. Und für Maßnahmen gleicher Wirkung gilt die Dogmatik des EuGH:
- Handelsbeschränkung (beliebig - Dassonville)
- keine Verkaufsmodalität (Keck)


a. Dassonville (+)
- jede Maßnahme - egal, ob sie diskriminiert oder nicht
- die mindestens potentiell und mittelbar (muss nicht faktisch und direkt sein!)
- Nähebeziehung Maßn.=> Wirkung ( modifizierte Dassonville-Formel)

b. Keck (+)
Allerdings erfüllt nicht jede Beschränkung des Handels den Tatbestand des Art. 34 AEUV! Negative VSS stellt die Keck-Formel auf. Eine Beschränkung fällt nicht unter die Warenverkehrsfreiheit, wenn:
- sie eine reine Verkaufsmodalität darstellt (Abgrenzung Vertriebsanforderungen vs. Produktanforderungen)
- nichtdiskriminierend ist, also unterschiedslos für alle Waren ebenso gilt
- und nicht den Marktzugang behindert



5. Keine Rechtfertigung

Beeinträchtigungen können noch kraft Art. 36 AEUV gerechtfertigt sein.(-)

Rechtfertigung durch immanente Schranke begrenzt (Cassis)

a. Casis

- im nichtharmonisierten Bereich
- eine nichtdiskriminierende Maßnahme durch den MS ergriffen wurde
- diese aus zwingenden Gründen geboten ist (steuerliche Kontrolle, Umweltschutz etc.) (+)
- diese verhältnismäßig ist (für den zwingenden Grund geeignet, erforderlich, angemessen)

Alles (+) aber nicht verhältnismäßig! Umweltschutz überzeugt hier nicht, aufgrund ihere kurzen Wirkung, eine mildere Maßnahme (Kennzeichnung) hätte gereicht.

Fazit: Zwar sind manche Beeinträchtigungen durchaus geboten, aber hier keine immanente Schranke.

Rechtfertigung durch EU-Grundrechte

auf den Fall bezogen ist dies möglich, da die Protestanten sich im vorliegen Fall auf Art. 10 ( freie Meinungsäuserung) bzw. Art 11( Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) EMRK berufen können.



Hier aber (+) also Keine Rechtfertigung (-).

Ergebnis:
Verstoß gegen Warenverkehrsfreiheit ist nicht gegeben.




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