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Fall: Limited als Komplementär



A. Sachverhalt
Die in London nach englischen Regeln ordnungsgemäß gegründete Bighouse Ltd. (B) investiert in hochwertige Immobilien europaweit. Nachdem sie ein beachtliches Portfolio an Geschäftshäusern in Deutschland und Österreich aufgebaut hat und nunmehr Immobilien im Wert von über 2 Mrd. EUR in der Hand hält, wird sie durch die deutschen Konkurrenten Schmidt&Müller übernommen. Die in Nürnberg ansässigen Herren Schmidt (S) und Müller (M) firmieren nun als alleinige Gesellschafter der B und treffen nun überwiegend von ihrem Sitz in Deutschland aus alle wichtigen Entscheidungen in der Gesellschaft. Auch die für das Tagesgeschäft der B bestellten Directors agieren immer häufiger in Deutschland, so dass am Standort Nürnberg ein neuer, größerer als in London Verwaltungsstandort der B errichtet wird.

S und M möchten ihr Geschäft umstrukturieren und die B mit möglichst wenig Aufwand in die deutschen Strukturen integrieren. Auf Vorschlag ihres Rechtsanwalts wird eine neue Kommanditgesellschaft gegründet, in die das deutsche Geschäft von S und M komplett ein­ge­bracht wird. Die Rolle des persönlich haftenden Komplementärs soll die B als Kapitalgesellschaft übernehmen.

Das zuständige Registergericht verweigert jedoch die Eintragung der Bighouse Ltd. & Co. KG (B-KG) in das Handelsregister mit der Begründung, dass eine englische Ltd. Company kein Komplementär einer Kommanditgesellschaft sein dürfe. In diesem konkreten Fall sei die B gar keine Gesellschaft nach deutschem Recht, weshalb sie gar nicht als Gesellschafter anerkannt werden könne. Darüber hinaus dürfe die B-KG solange nicht eingetragen werden, solange die Vertretungsmacht der Directors der B nicht angegeben und mit entsprechenden Dokumenten belegt ist.


B. Frage
1) Kann das Registergericht die Eintragung der B-KG im Handelsregister aus o. g. Gründen verweigern?
2) Kann das Registergericht Vorlage von Dokumenten im Hinblick auf Vertretungsregeln und Vertretungsmacht in der B verlangen?

C. Lösungsskizze

1. Frage 1 - Verweigerung der Eintragung?
Das Registergericht könnte die Eintragung der B-KG ins Register verweigern, wenn diese Gesellschaft die Anforderungen an die Eintragung nicht erfüllt. Dies wäre im vorliegenden Fall konkret dann anzunehmen, wenn die Limited nicht rechtsfähig ist oder Beteiligungsfähigkeit der englischen Limited an einer KG als Komplementärin fehlt. Dabei ist diese Frage sowohl aus Sicht der sich beteiligenden Gesellschaft (der B Ltd.) zu beantworten sowie aus Sicht der Zielgesellschaft (der zu gründenden B-KG).

a. Rechtsfähigkeit der B-Ltd.
Um die Frage zu beantworten muss:
(1) die anwendbare Rechtsordnung für die B Ltd. ermittelt werden,
(2) gemäß der für die Limited anwendbaren Rechtsordnung die Frage beantwortet werden, ob sie im vorliegenden Fall rechtsfähig ist.

(1) Anwendbare Rechtsordnung
Zu ermitteln nach dem Gesellschaftsstatut, weil Sonderanknüpfung nicht ersichtlich (Frage der Rechtsfähigkeit).
Wegen Rechtsprechung des EuGH keine Sitztheorie, sondern Gründungstheorie anzuwenden. Damit englisches Recht anwendbar.

(2) Sachfrage: Rechtsfähigkeit?
Aus Sicht des englischen Rechts bleibt Rechtsfähigkeit bei Sitzverlegung (auch nach DE) bestehen. Also Rechtsfähigkeit (+).

b. Beteiligungsfähigkeit aus Sicht der B-Ltd.

Um die Frage zu beantworten muss:
(1) die anwendbare Rechtsordnung der sich beteiligenden Gesellschaft (B Ltd.) ermittelt werden,
(2) gemäß der für die Limited anwendbaren Rechtsordnung die Frage beantwortet werden, ob die Limited danach eine Beteiligung an der KG eingehen kann.

(1) Anwendbare Rechtsordnung
Zu ermitteln nach
- dem Gesellschaftsstatut (Regel) wenn nicht ein
- Sonderstatut greift (hier nicht ersichtlich).

Da für Fragen der Beteiligung an anderen Gesellschaften das Gesellschaftsstatut maßgeblich ist, ist dieses für die B Ltd. zu ermitteln.

Nach Sitztheorie (Regel in Deutschland)? Diese anwendbar, wenn (Rechtsprechung des EuGH!):
- entweder eine Gesellschaft aus einem Land von außerhalb der EU betroffen ist oder
- eine Gesellschaft aus einem EU-Mitgliedstaat stammt, in dem Sitztheorie gilt.
Da die B Ltd. aus England stammt, stammt sie aus einem EU-Mitgliedstaat mit Gründungstheorie.
Also: Sitztheorie (-) nicht anwendbar - Gründungstheorie anzuwenden (+).

Gem. Gründungstheorie die Rechtsordnung anzuwenden, nach der die Gesellschaft gegründet wurde - hier: englisches Recht.

(2) Sachfrage: Beteiligungsfähigkeit?
Gegen die Beteiligung einer englischen Ltd. an anderen Gesellschaften - auch entsprechende Mischformen - bestehen aus Sicht des englischen Rechts keine Bedenken. Die Ltd. kann sich an einer deutschen KG als Komplementärin beteiligen.

c. Beteiligungsfähigkeit aus Sicht der KG

(1) Anwendbare Rechtsordnung
Da es sich um eine rein deutsche Gesellschaft handelt bzw. handeln soll (sowohl Sitz wie Gründung in Deutschland), ist die deutsche Rechtsordnung anwendbar.

(2) Sachfrage: Beteiligungsfähigkeit?
Problem: Kann eine Ltd. als Komplementärin an einer deutschen KG auftreten, so dass eine Ltd. & Co. KG entsteht?
Dagegen - Schutz im Rechtsverkehr, Lauterkeit des deutschen Rechtsverkehrs, numerus clausus der Gesellschaftsformen
Dafür - Wortlaut des Gesetzes: §§ 125 a, 129 a, 130 a, 130 b, 172 a und 177 a HGB, Vergleichbarkeit der Lage mit GmbH & Co. KG, Niederlassungsfreiheit; Möglichkeit der erweiterten Eintragung der Vertretungsregeln erhöht die Rechtssicherheit.


2. Frage 2 - Vorlage der Dokumente über Vertretungsregeln
Sofern die Vertretungsregeln in der B-Ltd. & Co. KG nicht aus anderen deutschen öffentlichen Urkunden erkennbar sind, ist die Forderung, die Vertretungsregeln in der Limited einzutragen angemessen (andere Auffassung vertretbar - auf die Begründung kommt es an).



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