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Fallbeispiel: Eine komplizierte Bestellung des Angestellten


Sachverhalt


Angestellter A ist im kleinen Beratungsunternehmen der erfolgreichen B tätig. Eine explizite Verteilung der Aufgaben gibt es bei B nicht, dennoch kümmert sich A öfter um kleine und große Anschaffungen für B - mal die komplette Büroausstattung für 10.000 EUR bestellt, mal den Dienstwagen für die B besorgt. B ist damit zufrieden, weil sie sich um den Kleinkram nicht mehr kümmern muss - es reicht eine kurze Bitte an A und schon ist alles erledigt. Dabei nutzt der stets zuverlässige A entweder das Briefpapier des Unternehmens oder den E-Mail-Account mit dem entsprechenden Hinweis, dass es eine Dienst-E-Mail ist. Eine Handlungsvollmacht oder sonstige schriftliche Bevollmächtigung seitens B war bislang nie notwendig - alles lief immer reibungslos ab.

Nachdem A mittlerweile 3 Fahrzeuge im Autohaus des C im Namen der B geleast hatte, möchte er nun auch einen Dienstwagen fahren. Im Gespräch mit B einigen sich beide, dass A einen Dienstwagen gern leasen kann, wobei als Obergrenze ein Listenpreis von 40.000,- EUR vereinbart wird. A spricht im Autohaus des C vor und in einigen Terminen wird dem A klar, dass sein Traumauto mit dem vorgegebenen Budget nicht machbar sein wird. Er lässt sich von C am 10. 12. zwei Angebote geben:
  • eins über ein mager ausgestattetes aber mit einem 300-PS-V6-Motor bestücktes Fahrzeug zum Listenpreis von 43.000,- EUR,
  • ein weiteres über einen Wagen mit Vollausstattung, dafür aber mit lediglich 240 PS und 4-Zylinder-Motor zum Listenpreis von 45.000,- EUR.

Durch unterschiedliche Kalkulation kommt dabei für beide Varianten eine identische monatliche Leasingrate von 499,- EUR ohne Sonderzahlung zustande. A soll sich nun entscheiden und gegenüber C das Angebot seiner Wahl bis zum 25. 12. benennen. A überlegt lange und schreibt dem C einen Brief - wie gewohnt auf dem Briefbogen der B - am 19. 12. Er entscheidet sich dabei für den Wagen mit V6-Motor. Der auf den 20. 12. datierte Brief wird bei der Post allerdings falsch einsortiert und erreicht den C erst am 30. 12. Bei C wird der Brief und die Bestellung erst einmal nicht bearbeitet.

B erfährt von der Bestellung und nachdem sie von einer Leasingrate von 499,- EUR hört, bittet sie am 3. 1. um detaillierte Unterlagen zur Bestellung. Als sie vom Listenpreis des durch A bestellten Wagens liest, ist sie sauer und will alles rückgängig machen. A beruhigt sie und meint, nach seiner am 2. 1. eingeholten Auskunft bei C ist seine Bestellung gar nicht rechtzeitig angekommen, so dass es gar kein Problem gibt. B meint dazu nur soviel, dass sie das hoffe und andernfalls den Vertrag anfechten würde.

C besteht auf Übernahme des Fahrzeugs und auf Zahlung der Leasingraten, weil er die Bestellung des Wagens bereits ausgelöst habe.

Zurecht?


Lösungshinweise






Musterlösung


A. Anspruch C gegen B aus dem Leasingvertrag

C könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten (499,- EUR monatlich) und Übernahme des Fahrzeugs gem. dem Leasingvertrag haben. Hierfür muss C den Anspruch erworben und nicht verloren haben. Ferner muss der Anspruch auch durchsetzbar sein.

C könnte den Anspruch erworben haben. Dafür ist erforderlich, dass zwischen B und C ein Vertrag abgeschlossen wurde, dieser Zahlung der geforderten Leasingraten zum Gegenstand hat und auch wirksam ist.

1. Vertragsschluss
B und C könnten einen Vertrag geschlossen haben. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen B und C einerseits Angebot und andererseits Annahme vorliegen, das Angebot bei Annahme noch annahmefähig war und Konsens besteht.

a. Angebot
Hier könnte seitens C ein Angebot i. S. d. §§ 145 ff. BGB vorliegen. Dies setzt voraus, dass eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot abgegeben wurde und dem Adressaten (hier B) zugegangen ist.

C hat dem A am 10. 12. zwei Fahrzeuge in konkreter Konfiguration vorgeschlagen und als alternative Angebote unterbreitet. Damit liegt eine Willenserklärung des C vor, die als Angebot zu qualifizieren ist. Sie wurde durch C auch abgegeben.
Das Angebot könnte B auch zugegangen sein. Das Angebot wurde der B vor Vertragsabschluss allerdings nicht vorgelegt. Damit ist es ihr persönlich nicht zugegangen. Das Angebot könnte B aber über einen Vertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) zugegangen sein.



zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen




Verloren und durchsetzbar?






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