Version [12472]
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Fall: Kinder machen Geschäfte - geliehene Lokomotive
A. Sachverhalt
Die 12-jährigen Schulfreunde Duselig (D) und Schlau (S) spielen bei D Modelleisenbahn, die teilweise mit sehr teuren Zügen ausgestattet ist. Eine Lokomotive im Wert von 200 EUR gefällt dem S besonders, weshalb er D fragt, ob er sie ihm nicht für einige Tage ausleihen könnte. Zwar weiß D, dass seine Eltern dies überhaupt nicht gern sehen, wenn er teure Spielsachen ausleiht, er will dies aber dem S nicht sagen, weshalb er ihm die Lokomotive ausleiht.
Kurze Zeit später tauscht S die Lokomotive mit Ahnungslos (A) gegen eine Briefmarkensammlung im Wert von 100 EUR. D verlangt von A Herausgabe der Lokomotive.
B. Frage
Kann er das?
Welche anderen Ansprüche hat D und gegen wen?
C. Lösungshinweise
- Lokomotive = Sache (+)
- D Eigentümer
- A Besitzer
- A ohne Recht zum Besitz.
- Schritt 1: ursprünglich war es D (+);
- Schritt 2: wie wirkt sich hier der Umstand aus, dass die Lokomotive ausgeliehen wurde? Eigentumsübertragung ist mit Leihe nicht beabsichtigt, also kann die Übergabe der Lokomotive keinen Eigentumsübergang i. S. d. § 929 BGB zur Folge haben (Einigung darüber liegt nicht vor); insofern hat D durch Ausleihe und Übergabe das Eigentum nicht verloren (weiterhin +);
- Schritt 3: nach dem Tausch hat A von S die Lokomotive erhalten - hat A dadurch etwa Eigentum erworben (mit der Folge, dass D das Eigentum verliert - beide können gleichzeitig nicht Eigentümer sein...)?
Voraussetzungen der Eigentumsübertragung:
(zum Prüfungsaufbau der Eigentumsübertragung vgl. folgende Struktur)
(1) Einigung
A hat sich mit S darüber geeinigt, dass A die Lokomotive nehmen soll, also auch ihr Eigentümer werden soll. War diese Einigung aber wirksam?
- Problem - beschränkte Geschäftsfähigkeit des S (§ 106 BGB, § 108 BGB)
- aber: es ist nicht seine Lokomotive - deshalb § 107 BGB (lediglich rechtlicher Vorteil)
(2) Übergabe (+)
(3) Einigsein bei Übergabe (+)
(4) Berechtigung (-), aber gutgläubig - § 1006 BGB spricht für A, sonst keine Anhaltspunkte, dass A nicht in gutem Glauben war, also Gutglaubenserwerb ersetzt Berechtigung (+).
2. Andere Ansprüche des D
Weitere Ansprüche des D sind nicht ausgeschlossen - nur das Eigentum hat er nicht:
Weitere Ansprüche des D sind nicht ausgeschlossen - nur das Eigentum hat er nicht:
- D gegen S auf Herausgabe des Erlangten, § 816 BGB
- D gegen S auf Schadensersatz wegen Verletzung von Eigentum, § 823 Abs. 1 BGB
- denkbar auch D gegen S auf Herausgabe der Bereicherung als Anspruch des S (Drittschadensliquidation), aber wohl nicht möglich.
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