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Fallbeispiel: Probleme mit Stammeinlagen der Futter-GmbH

ein Klausurfall - Wiederholungsklausur im WS 2022/23


Sachverhalt

Die Landwirte A, B und C gründen die Futter-GmbH (F) mit Stammkapital 100.000,- EUR. Der Gesellschaftsvertrag wird bei Notar N am 15. 1. unterzeichnet, die Anmeldung im Handelsregister wird danach durch den gleichzeitig berufenen Geschäftsführer für die F – den G – in die Wege geleitet. Dabei sollen die Anteile wie folgt übernommen werden:
  • 35 % durch A, wobei er eine Sacheinlage im Wert von 35.000,- EUR leistet; dafür stellt er einen gebrauchten Traktor zur Verfügung, dessen aktueller Wert allerdings bei 20.000,- EUR liegt;
  • 45 % durch B; diese leistet B als Bareinlage, wobei er vorerst 30.000,- EUR einzahlen soll;
  • 20 % durch C, der allerdings finanzielle Probleme hat, so dass er zunächst einmal nur 5.000,- EUR einzahlen kann.

A übergibt den Traktor mit allen Unterlagen an G am 25. 1. Der B zahlt 30.000,- EUR am 30. 1. auf das Konto der F ein. C zahlt 5.000,- EUR am 30. 1. auf das Konto der F ein. Die F wird am 15. 2. ins Handelsregister eingetragen.

Am 20. 2. bietet B dem G seinen Mähdrescher (aktueller Wert 50.000 EUR) für 45.000,- EUR zum Kauf an. Damit ist G einverstanden; der Mähdrescher wird am 1. 3. an die F übergeben und durch diese, teils aus einem Kredit, komplett bezahlt.

Am 15. 3. bittet C den G um finanzielle Unterstützung. G nimmt weitere Kredite auf und zahlt am 31. 3. ein Darlehen in Höhe von 10.000,- EUR an C aus. Als Verzinsung werden 10 % p. a. vereinbart. Als Sicherheit bürgt der vermögende Onkel des C, O, für die Summe.

Fragen

Welche Ansprüche hat F gegen A, B und C?


Lösungshinweise

Ansprüche F gegen A:
  • Anspruch aus xxx auf ...

Ansprüche F gegen B:

Ansprüche F gegen C:



Gutachten


A. F gegen A aus § 9 Abs. 1 GmbHG
F könnte gegen A aus § 9 Abs. 1 GmbHG einen Anspruch auf Geldausgleich in Höhe von 15.000 EUR haben. Der Anspruch muss dafür erworben, darf nicht verloren sein. Er muss auch durchsetzbar sein.

Der Anspruch der F könnte erworben sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine Sacheinlage vereinbart und diese auch bereits geleistet wurde. Ferner muss eine negative Wertdifferenz zwischen den übernommenen Anteilen und der Sacheinlage vorliegen und dies zum Zeitpunkt der Registeranmeldung.

Laut Sachverhalt soll A eine Sacheinlage - das Eigentum an einem Traktor - einbringen. Dieser Traktor wurde der F am 25. 1. überlassen, so dass die Sacheinlage bereits geleistet wurde.

Der Traktor ist allerdings nur 20.000,- EUR wert. A übernimmt aber eine Stammeinlage im Umfang von 35.000,- EUR. Demzufolge besteht zwischen dem Wert der Sacheinlage und den übernommenen Anteile eine negative Differenz von 15.000,- EUR.

Die Wertdifferenz war wohl bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages vorhanden und sie bestand insbesondere auch bei Registeranmeldung fort. Damit bestand die Wertdifferenz zum maßgeblichen Zeitpunkt.

F hat gegen A einen Anspruch gem. § 9 Abs. 1 GmbHG in Höhe von 15.000,- EUR erworben.

Im Hinblick auf Anspruchsverlust und seine Durchsetzbarkeit enthält der Sachverhalt keine Informationen. Es ist davon auszugehen, dass der Anspruch auch weiterhin besteht und durchsetzbar ist.

F hat gegen A einen Anspruch aus § 9 Abs. 1 GmbHG auf Zahlung der Wertdifferenz von 15.000,- EUR.

B. F gegen B auf 15.000 wegen nicht gezahlter Einlage
F könnte von B Zahlung der offenen Bareinlage i. H. v. 15.000,- EUR gem. § 14, 19 i. V. m. Übernahmeerklärung verlangen.

C. F gegen B auf 30.000 (bzw. komplette Einlage)
F könnte von B Zahlung der bereits nominell gezahlten Bareinlage i. H. v. 30.000,- EUR gem. § 14, 19 Abs. 4 GmbHG i. V. m. Übernahmeerklärung verlangen.

Dies ist dann der Fall, sofern der Anspruch durch F erworben und nicht verloren wurde sowie dieser durchsetzbar ist.

1. Anspruchserwerb
F könnte den Anspruch erworben haben. Dies ist dann der Fall, wenn zulasten des B eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag vorhanden ist, kraft der B Anteile übernimmt und B auch eine darauf bezogene Übernahmeerklärung abgegeben hat.
Im Gesellschaftsvertrag, den die Beteiligten (einschließlich B) beim Notar am 15. 1. abgeschlossen haben, ist geregelt, dass B Anteile im Umfang von 45.000,- EUR übernimmt. Anhaltspunkte für Wirksamkeitsprobleme sind im Sachverhalt nicht ersichtlich. Damit liegt eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung zur Übernahme von Anteilen durch B vor.
Gem. Sachverhalt hat B Anteile im Umfang von 45.000,- EUR übernommen. Eine Übernahmeerklärung gem. § 14 GmbHG liegt damit auch vor.

Von den 45.000,- EUR an übernommenen Anteilen hat B bislang nur 30.000,- EUR gezahlt. Dies ist gem. § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG zulässig. Die hier geprüfte Stammeinlage im Umfang von 30.000,- EUR ist in den 45.000,- EUR enthalten. Nachstehend wird nur geprüft, ob der Anteil von 30.000,- EUR durch die F verlangt werden kann. Mit Übernahme der 45.000,- EUR Anteile ist (u. a.) jedenfalls auch der Anspruch auf Zahlung der 30.000,- EUR entstanden.

2. Anspruch nicht verloren
Der Anspruch könnte allerdings bereits durch Erfüllung seitens B untergegangen sein. Die Pflicht des B ist erfüllt, wenn B die geschuldete Leistung wie vorgesehen bewirkt hat und dabei die Erfüllungswirkung wegen der Regelungen des GmbHG nicht ausgeschlossen ist.
B hat die geschuldete Bareinlage jedenfalls im Umfang von 30.000,- EUR an die F gezahlt. Damit hat er die Leistung bewirkt.

Fraglich ist jedoch, ob die Erfüllungswirkung der Zahlung durch B nicht durch die verdeckte Sacheinlage gem. § 19 Abs. 4 GmbHG ausgeschlossen ist. Voraussetzung dafür ist gem. § 19 Abs. 4 GmbHG, dass eine Geldeinlage geleistet wurde, diese bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Sacheinlage darstellt und an sich auch sacheinlagefähig ist, die Parteien hierüber eine Abrede bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages getroffen haben und die Sacheinlage nicht auf die Einlagepflicht angerechnet werden kann.

a. Geldeinlage geleistet
B hat am 25. 1. den Anteil der Bareinlage in Höhe von 30.000,- EUR geleistet. Dies ist eine Geldeinlage.

b. Sacheinlage bei wirtschaftlicher Betrachtung
Am 20. 2. verkauft B seinen Mähdrescher an die F für insgesamt 45.000,- EUR. Damit erlangt die Gesellschaft am Ende - teils vom Geld des B - nicht etwas Geldmittel sondern eine Maschine. Daraus resultiert, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung die Einlage des B als eine Sacheinlage erscheint.

c. Sacheinlagefähigkeit
Da es sich weder um Arbeitsleistung noch um Forderungen gegen Gesellschafter handelt, und vielmehr eine Sache Gegenstand des Tausches ist, ist der betrachtete Gegenstand (Mähdrescher) sacheinlagefähig.

d. Abrede bei Übernahme
Zu fragen ist, inwiefern über die Verknüpfung zwischen Geldeinlage und späterem Austausch gegen eine Sache eine Abrede zwischen B und der Gesellschaft oder anderen Gesellschaftern getroffen wurde.
Aus dem Sachverhalt sind keinerlei Abreden zwischen B und irgendjemandem ersichtlich. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Eine o. g. Abrede wird in der Rechtsprechung regelmäßig dann unterstellt, wenn das Folgegeschäft (hier: Verkauf des Mähdreschers an F durch B) innerhalb einer gewissen Zeit erfolgt. Auf jeden Fall wird eine solche Abrede angenommen, wenn das Rechtsgeschäft über den Gegenstand innerhalb von 6 Monaten ab Gründung oder Leistung der Einlagen geschieht.
Die F wurde am 15. 1. gegründet und B hat seine Geldeinlage im Umfang von 30.000,- EUR am 30. 1. gezahlt. Bereits am 20. 2. hat der den Mähdrescher der F verkauft und am 1. 3. auch übergeben. Dies war nicht später als 2 Monate nach Gesellschaftsgründung. Der Zeitraum dazwischen ist deutlich kürzer als die von Rechtsprechung als maßgeblich genannten 6 Monate.
Eine entsprechende Abrede zwischen B und der Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern kann unterstellt werden.

e.







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