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Fall: Vom Handwerksgesellen gestohlene CDs


A. Sachverhalt
Dusel (D) macht beim Malermeister Pinsel (P) seine Lehre. Er wurde bei P aufgenommen, weil er unter allen Bewerbern der "vernünftigste" war, einen zuverlässigen Eindruck machte und vergleichsweise gute Leistungen in der Schule vorweisen konnte. Der positive Eindruck hat sich jedoch während der Ausbildung nicht bestätigt. D ist nicht pünktlich, seine Arbeit lässt meist zu wünschen übrig und er ist schlicht faul. Trotzdem hat er einen hohen Anspruch an die Vergütung, die er immer sehr fleißig und schnell ausgibt.

Eines Tages erhält P einen Auftrag von Häusle (H), das gesamte Haus des H innen farblich aufzufrischen, während H selbst in Urlaub ist. P schickt einen Mitarbeiter und den D in das Haus des H. Während der Mitarbeiter des P neue Farbe holt, arbeitet D gar nicht wie abgesprochen weiter, sondern stöbert in der umfangreichen CD-Sammlung des H. Als er eine Reihe von "Gold-CDs" sieht, kann er nicht widerstehen. Er steckt einige CD-s im Wert von 200 EUR ein und verkauft sie anschließend an Bekannte zu einem Bruchteil des Preises.

H vermisst nach Rückkehr aus dem Urlaub seine CD-s. Der Verdacht fällt schnell auf Mitarbeiter des P. Nach einigem Hin und Her gibt D zu, die CD-s mitgenommen zu haben. Er hat aber weder die CD-s noch das Geld. Und das Geld wird er bei P nicht mehr verdienen können, weil ihn P sofort entlassen hat. Die Käufer der CD-s sind nicht auffindbar.

B. Frage
Welche Ansprüche und gegen wen hat H?



C. Lösungshinweise:

1. Anspruch H gegen D nach § 823 Abs. 1 BGB

Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein.

Voraussetzungen:

1.Tatbestand :

-Handlung seitens D (+), da D die CD's von H einsteckt.
-Rechtsgutverletzung von H (+), da durch die Mitnahme der CD's durch D, dem H sein Eigentum entzogen wurde.
-Kausalität (+), da durch die Handlung von D, dem H sein Eigentum entzogen wurde und dieser Schaden auch adäquat kausal ist.
Eigentum ist nach § 823 Abs. 1 BGB ein absolutes Rechtsgut, somit auch vom Schutzzweck der Norm erfasst.

Ergebnis zu 1.: (+)


2. Rechtswidrigkeit:

gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe in Form der Notwehr § 227 BGB, Notstand nach § 228 BGB oder eine Einwilligung gegeben ist.

Angesichts keiner Angeben im Sachverhalt, ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall, die Handlung von D rechtswidrig war.

Ergebnis zu 2.: (+)



3. Verschulden seitens D :

wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach § 827 oder § 828 BGB ausgeschlossen ist und D eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit nach § 276 BGB ergibt.


Ergebnis zu 3.: (+)

D. 1. Ergebnis :

H hat den Anspruch gegen D nach § 823 Abs.1 BGB erworben.


2. Anspruch H gegen P nach § 831 Abs. 1 BGB

Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein.

Voraussetzungen :

1.Verrichtungsgehilfe seitens P (+)

- mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn (+), da P den D zum Haus von H geschickt hat.
- innerhalb des Geschaftsbereich vom Geschäftsherrn (+), da P den Auftrag von H bekommmen hat.
- weisungsgebunden (+), da D angestellt bei P ist.

Ergebnis zu 1. : (+)

2. TB einer unerlaubten Handlung erfüllt, da bereits oben ein Verstoß seitens D gegen § 823 Abs. 1 BGB gegeben ist.

Ergebnis zu 2.: (+)

3. bei Ausführung der Verrichtung

  • innerer Zusammenhang zum Auftrag (+), da P den D zum Haus von H sschickt, um dort dieses farblich aufzufrischen.
  • nicht lediglich bei Gelegenheit (-), da D bei H die CD`s durchsucht hat und diese CD gezielt gegriffen hat.

Ergebnis zu 3.: (-)

E. 2. Ergebnis:

H hat keinen Anspruch gegen P nach § 831 Abs. 1 BGB






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