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Dies ist eine alte Version von FallErfolgloserSchuhkauf erstellt von AnnegretMordhorst am 2014-01-14 16:56:33.
Fall: Erfolgloser Schuhkauf
A. Sachverhalt
Die 23 jährige L ist mit ihrer Freundin M in der Stadt schoppen. Beim Vorbeilaufen am Schuhgeschäft des G sieht L ein Paar Schuhe der Marke „Luxus Plus“ für 400 €. Bevor sich L in das Geschäft des G begibt meint M zu ihr, dass sie diese Schuhe im Internet wohl billiger bekommt. Diesem Rat folgt L und sucht, als sie wieder zu Hause ist, nach den Schuhen der Marke „Luxus Plus“. Diese findet L auf der Internetseite Schuhkauf.de zum Preis von 350 €. Betreiber dieser Seite und zugleich Verkäufer der Schuhe ist F. Woraufhin L sofort F eine Nachricht schreibt, dass Sie die Schuhe gerne für 350 € kaufen möchte.
Als F die Nachricht von L liest, muss dieser ihr leider mitteilen, dass er die Schuhe bereits an P verkauft hat und bis jetzt vergessen hat, die Anzeige von der Internetseite zu entfernen.
L ist dennoch der festen Meinung, dass zwischen ihr und F ein Vertrag zustande gekommen sei, weil es sich, nach Ansicht von L beim Schalten der Anzeige durch F um ein Angebot handelt und sie dieses doch angenommen hat.
B. Frage: Ist zwischen L und F ein Vertrag zustande gekommen?
C. Lösungshinweise
Zwischen F und L könnte ein Vetrag zustande gekommen sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein Angebot gem. § 145 BGB vorliegt, dieses gem. § 147 f. BGB angenommen wurde.Zudem ist erforderlich, dass die Annahme nach § 146 BGB zu einem Zeitpunkt erfolgte, indem das Angebot noch bindend war und diese inhaltlich uebereinstimmen.
1. Angebot
a. Angebot des F
Merke:
Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche gegnüber einer konkreten Person so erfolgt, dass das Zustandkommen des Vetrages lediglich vom Einverständnis dieser Person abhängt.
Im Gegensatz hierzu ist ein invidatio ad offerendum eine bloße Aufforderung an einen unbegrenzten Personenkreis zur Abgabe eines Angebots.
Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche gegnüber einer konkreten Person so erfolgt, dass das Zustandkommen des Vetrages lediglich vom Einverständnis dieser Person abhängt.
Im Gegensatz hierzu ist ein invidatio ad offerendum eine bloße Aufforderung an einen unbegrenzten Personenkreis zur Abgabe eines Angebots.
Im vorliegenden Fall könnte seitens F ein Angebot vorliegen, indem dieser auf der Webseite Schuhkauf.de seine Schuhe zum Verkauf inseriert. Dies ist dann der Fall, wenn F eine Willenserklaerung, mit dem Inhalt eines Antrags gegenüber L abgegeben hat und diese der L ohne zwichenzeitlichen Widerruf zugegangen ist. Eine Willenserklaerung des F liegt vor. Dennoch koennte fraglich sein, ob diese einen Antrag gem. § 145 BGB zum Inhalt hat. Dies ist dann der Fall, wenn F den Kauf der Schuhe konkret gegenüber der L so angetragen hat, dass das Zustandekommen des Vertrages lediglich vom Einverständnis der L abhängt. F schaltet das Inserat für den Verkauf der Schuhe auf einer Internetseite.Dieses richtet sich an mehrere Personen und nicht direkt an die L. Demzufolge liegt seitens F keine Willenerklärung mit dem Inhalt eines Antrags gem. § 145 BGB vor, sondern nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
b. Angebot der L
2. Annahme des F
D. Ergebnis
CategoryWIPR1Faelle