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Fall: Beendigung der GmbH durch zerstrittene Gesellschafter

Gründe der Beendigung, Verfahren und Rolle der Treuepflicht


Sachverhalt

Streit (S) und Zoff (Z) betreiben eine Gaststätte und Pension „Zum Bock“ als GmbH (nachstehend B-GmbH oder kurz B genannt) und sind je zur Hälfte ihre Gesellschafter. Das Gebäude, in dem die Gaststätte betrieben wird und in dem einige Räume an Gäste vermietet werden, ist Eigentum der B. Andere Vermögensgegenstände hat die B nicht. Gegenstand des Unternehmens der B ist Betrieb des Gaststätten- und Hotelgewerbes.
S und Z bekriegen sich seit einiger Zeit, woran das Geschäft der B auch sehr leidet. S behauptet infolge der Streitereien, dass das gemeinsame Geschäft mit Z keinen Sinn mehr macht, Z will das Geschäft fortführen, notfalls allein.
S klagt auf Auflösung der GmbH. Z ist der Auffassung, dass S dies allein deshalb tut, weil er die Gesellschaft zerstören will. Er soll besser seine Anteile dem Z überlassen, dann ist auch der Streit zu Ende. S besteht auf Auflösung der Gesellschaft.

Frage

Kann S Auflösung der Gesellschaft gerichtlich durchsetzen?


Lösungshinweise

S begehrt Auflösung der Gesellschaft - dies ist möglich nach
  • § 60 GmbHG (Beispiele: Zeitablauf, Beschluss der GV)
  • § 61 GmbHG - wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird oder bei wichtigen Gründen in Verhältnissen der Gesellschaft
  • § 62 GmbHG - unter Umständen durch Staatsverwaltung

In diesem Fall kommt § 61 GmbHG in Betracht, wobei die Erreichung des Gesellschaftszweckes schwer zu bestimmen ist. Auf jeden Fall ist ein wichtiger Grund in den Verhältnissen der Gesellschaft möglich.

Ein Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern, das sich auf das Geschäft negativ auswirkt liegt vor. Dies ist ein wichtiger Grund i. S. d. § 61 Abs. 1 GmbHG.

Darf ein Gesellschafter in einem solchen Falle aber die Auflösungsklage erheben? (sie ist gegen die Gesellschaft zu richten). Dagegen könnte die Treuepflicht des Gesellschafters sprechen:
  • gegenüber der Gesellschaft - eher weniger, denn jedes Auflösungsbegehren wäre damit unmöglich, §§ 60 ff. GmbHG sinnlos,
  • gegenüber dem Mitgesellschafter - Abwägung vorzunehmen, insbesondere zu prüfen, inwiefern es erforderlich und angemessen ist, die Auflösung zu verlangen.

Dabei ist zu erwägen:
  1. eine weniger einschneidende Maßnahme wird von Z genannt - Überlassung von Anteilen;
  1. was ist an der Auflösung schlechter? - hätte die B ein umfangreiches, diversifiziertes Geschäft, wäre dies auf jeden Fall eine mildere Lösung;
  1. in diesem Falle hat die B aber nur die Gaststätte und Pension, die sowohl als Immobilie wie auch als Marke am Markt einzige Werte der Gesellschaft darstellen... Liquidation und Verkauf dieser Gaststätte an den Z sind mit der Übernahme von Anteilen möglicherweise gleich zu setzen... eine Zerschlagung von Werten findet hier womöglich auch bei Liquidation gar nicht statt;
  1. mit anderen Worten: Treuepflicht gebietet es dem Gesellschafter, von der Anfechtungsklage Abstand zu nehmen, wenn er die Anteile zu einem Wert veräußern kann, der nicht hinter dem Liquidationserlös liegt, sofern dadurch eine Zerschlagung der Gesellschaft vermieden werden kann; ist eine Zerschlagung nicht zu befürchten, ist die Liquidation nicht problematisch;




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