Fall: Der eingesperrte Lkw
A. Sachverhalt
Auf einer kleinen Insel zwischen zwei Kanälen und einem Fluss befindet sich ein Baubetrieb. Darin werden unter anderem Baustoffe für die nächsten Bauprojekte des Baubetriebes gelagert. Das Gelände ist ausschließlich über eine kleine, jedoch für Schwertransporte befahrbare Brücke über dem Fluss erreichbar.
Eine der Baustofflieferungen wird mit dem Lkw des Transportunternehmens Brummi (B) durchgeführt. Als die Baustoffe vom Lkw des B entladen werden, kommt es an der Brücke zu einem Unfall. Bei den Arbeiten zur Befestigung der Staudämme, welche durch den Eigentümer des Ufergrundstücks, das Unternehmen Katastrophe (K) ausgeführt werden, beschädigt K mit seinem Kettenfahrzeug durch kleine Unachtsamkeit tragende Elemente der Brücke, infolgedessen die Brücke einsturzgefährdet und für einen Monat nicht befahrbar ist.
In dieser Zeit kann B seinen Lkw nicht benutzen, ihm entgeht ein Umsatz in Höhe von 40.000 EUR.
B. Frage
Kann B von K Ersatz des Schadens verlangen?
C. Lösungshinweise - Anspruch B gegen K nach § 823 Abs. 1 BGB?
Dieser Anspruch müsste zunächst dem Grunde nach erworben sein. Voraussetzung dafür sind Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Verschulden.
1. Tatbestand
(Vorerst wird hier das Problem ausgeklammert, inwiefern das Unternehmen selbst oder Personen für das Unternehmen gehandelt haben - vgl. dazu § 31 BGB oder § 831 BGB).
(Vorerst wird hier das Problem ausgeklammert, inwiefern das Unternehmen selbst oder Personen für das Unternehmen gehandelt haben - vgl. dazu § 31 BGB oder § 831 BGB).
- Handlung seitens K (+), da die Fahrzeuge der Frima K tragende Elemente der Brücke beschädigen (positives Tun).
- Rechtsgutverletzung von B ?
Problem: das Eigentum bleibt intakt und kann nach der Ausfallzeit einwandfrei weiter benutzt werden. Aber: durch die Beschädigung der Brücke kann B seinen LKW, der sich auf der Insel befindet, über eine gewisse Zeit nicht ordnungsgemäß benutzen (Behinderung des Gebrauchs von Eigentum) (+)
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung seitens K keine Rechtsgutverletzung bei B eingetreten wäre (äquivalente Kausalität) der Schaden in Form des entgangen Umsatzes bei B ist auch adäquat kausal (gewöhnlich, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit)
Ergebnis zu 1. (+)
2. Rechtswidrigkeit
Ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Angesichts keiner Angaben im Sachverhalt war im vorliegenden Fall die Handlung von K nicht gerechtfertigt und damit rechtswidrig.
Ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Angesichts keiner Angaben im Sachverhalt war im vorliegenden Fall die Handlung von K nicht gerechtfertigt und damit rechtswidrig.
Ergebnis zu 2. (+)
- die Verschuldensfähigkeit nicht nach § 827 BGB oder § 828 BGB ausgeschlossen ist und
- K seine Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen hat, wobei die Fahrlässigkeit gem. § 276 BGB zu bewerten ist.
Der Sachverhalt nimmt zur Frage, ob die Beschädigung der Brücke fahrlässig erfolgte, nicht Stellung. Wurde der Sorgfaltsmaßstab dabei verletzt, liegt Verschulden vor.
4. Ergebnis
B hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen K nach § 823 Abs. 1 BGB, sofern anzunehmen, dass die Beschädigung der Brücke zumindest fahrlässig erfolgte.
B hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen K nach § 823 Abs. 1 BGB, sofern anzunehmen, dass die Beschädigung der Brücke zumindest fahrlässig erfolgte.
Wie ist der Fall zu bewerten, wenn das Unternehmen, das die Brücke zerstört hat, im Auftrag der Gemeinde gehandelt hatte?
Hier ist eventuell § 831 BGB zu beachten, der allerdings dazu führt, dass die Haftung der Gemeinde eher nicht entsteht. Es bleibt auch in diesem Fall dabei, dass K allein für den Schaden einstehen muss.
E. Fallabwandlung 2
Wie ist der Fall zu bewerten, wenn B den Schaden dadurch erleidet, dass er die Baustoffe infolge der zerstörten Brücke nicht anliefern kann und sein Lkw sich außerhalb der Insel befindet?
Dass der LKW nur ausgesperrt wurde, stellt keine Eigentumsverletzung dar.
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