Fall: Eingebaute Ziegelsteine
A. Sachverhalt
Der Hersteller verschiedener Baustoffe Ziegel (Z) verkauft dem Bauunternehmer Einsturz (E) Ziegelsteine im Wert von 3.000 EUR. Die Ziegelsteine sollen in dem im Auftrag des Häusle (H) errichteten Einfamilienhaus verwendet werden. Sie werden durch E allerdings noch gar nicht bezahlt - E nimmt bei Z häufiger Baustoffe, die erst nach einiger Zeit bezahlt werden. Dabei werden stets - so auch in diesem Fall - die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Z vereinbart, nach denen die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Z bleibt.
E baut die Ziegelsteine im entstehenden Haus des H ein. Bevor das Haus jedoch fertig wird, wird E zahlungsunfähig. Über sein Vermögen wird Insolvenzverfahren eröffnet, bei dem die Gläubiger - darunter auch der Z - nur wenig Chancen haben, ihre Ansprüche durchzusetzen. Deshalb möchte Z das Geld von H haben.
B. Frage
Kann Z von H Ersatz des Wertes der eingebauten Ziegelsteine verlangen?
C. Fallabwandlung
Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn E die Steine bei Z nicht gekauft, sondern gestohlen hätte?
D. Lösungshinweise
1. Überblick über die Anspruchsgrundlagen
Als Anspruchsgrundlagen in diesem Fall wären zu überlegen:
Als Anspruchsgrundlagen in diesem Fall wären zu überlegen:
- vertragliche Ansprüche - da kein Vertrag zwischen Z und H (-)
- Ansprüche aus GoA - kaum denkbar, weil H nicht in der Interessensphäre des Z gehandelt, es war der E (-)
- sachenrechtliche Ansprüche würden hier voraussetzen, dass Z Eigentümer geblieben ist; wegen § 946 BGB ist das Eigentum aber auf H übergegangen (-)
- deliktische Ansprüche sind zumindest gegen den H nicht denkbar - ihn trifft kein Verschulden (-)
- Bereicherungsansprüche - § 812 I 1 1. Alt bzw. § 951 i. V. m. § 812 I 1 2. Alt. - sind in jedem Fall genauer zu erwägen.
2. Leistungskondiktion, § 812 I 1 1. Alt.
Dafür müsste Z zugunsten des H eine Leistung erbracht haben. Da Z nichts an H geliefert und ihm gegenüber auch sonst keine Zuwendungen getroffen hat, ist eine Leistungskondiktion ausgeschlossen. Eine Leistungskondiktion wäre hier allenfalls gegen E denkbar, dies ist hier aber nicht gefragt.
Dafür müsste Z zugunsten des H eine Leistung erbracht haben. Da Z nichts an H geliefert und ihm gegenüber auch sonst keine Zuwendungen getroffen hat, ist eine Leistungskondiktion ausgeschlossen. Eine Leistungskondiktion wäre hier allenfalls gegen E denkbar, dies ist hier aber nicht gefragt.
3. Eingriffskondiktion, § 812 I 1 2. Alt.
Sowohl im Grundfall wie auch in der Abwandlung ist als Anspruchsgrundlage nicht der § 812 BGB allein, sondern auch § 951 BGB heranzuziehen. Diese Vorschrift stellt eine Rechtsgrundverweisung dar, weshalb im Übrigen alle Voraussetzungen des § 812 BGB zu prüfen sind.
Sowohl im Grundfall wie auch in der Abwandlung ist als Anspruchsgrundlage nicht der § 812 BGB allein, sondern auch § 951 BGB heranzuziehen. Diese Vorschrift stellt eine Rechtsgrundverweisung dar, weshalb im Übrigen alle Voraussetzungen des § 812 BGB zu prüfen sind.
Problematisch ist hier jeweils die Voraussetzung, dass eine Eingriffskondiktion (und dies ist der § 951 i. V. m. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. auch) nur dann zulässig ist, wenn keine Leistungskondiktion Vorrang hätte. Diese (ungeschriebene) Regel ist jedoch nicht pauschal zu verstehen, sondern - so die h. M. - entsprechend der vom Gesetzgeber vorgesehenen Wertung in vergleichbaren Fällen. Insbesondere in den Fällen, in denen der Gesetzgeber in vergleichbaren Konstellationen auch die Leistung beim letzten Empfänger belassen würde (kondiktionsfeste Leistung als Parallelwertung des Gesetzes), soll eine Eingriffskondiktion ausgeschlossen sein.
Im Grundfall liegt eine Leistung des Z an E vor. Anschließend geht das Eigentum auf H über, indem E die Steine verbaut. Es wurde also im ersten Schritt in jedem Fall geleistet, so dass Z eigentlich eine Leistungskondiktion gegen E zu verfolgen hätte. Eine Eingriffskondiktion ist in diesem Fall unzulässig.
4. Fallabwandlung
Bei der Fallabwandlung sieht der Gesetzgeber für den Fall einer Leistung eine andere Wertung vor - die abhanden gekommene Sache wäre im Falle einer Leistung nicht ins Eigentum des Leistungsempfängers gefallen. Demzufolge ist die Eingriffskondiktion ausnahmsweise zuzulassen.
Bei der Fallabwandlung sieht der Gesetzgeber für den Fall einer Leistung eine andere Wertung vor - die abhanden gekommene Sache wäre im Falle einer Leistung nicht ins Eigentum des Leistungsempfängers gefallen. Demzufolge ist die Eingriffskondiktion ausnahmsweise zuzulassen.
Die Folge wäre, dass ein Anspruch auf Herausgabe des Wertes besteht. Dieser Anspruch wird auch nicht durch den Umstand begrenzt, dass H für die Ziegelsteine bezahlen musste - die Aufwendungen zur Erlangung des Bereicherungsgegenstandes sind nicht berücksichtigungsfähig im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB.
Vergleichbare Fälle aus der Rechtsprechung:
- BGHZ 56, 228
- BGHZ 55, 176
Behandelt bei Schwarz/Wandt, 3. Aufl., S. 215 f. (in der 2. Aufl. auf S. 260 und 262).
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