Fall: EGKS und GATT
A. Sachverhalt
Sechs Länder Europas schließen ein Abkommen, kraft dessen die "Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl" gegründet wird. Eines der wesentlichen Punkte des Abkommens ist die Abschaffung von Zöllen für Kohle, Kohleprodukte, Stahl sowie ähnliche Waren und Rohstoffe zwischen den Parteien. Art. 4 des Abkommens sieht vor, dass:
Als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl werden innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags untersagt:
a. Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sowie mengenmäßige Beschränkungen des Warenverkehrs;
b. Maßnahmen oder Praktiken, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Käufern oder Verbrauchern herbeiführen, insbesondere hinsichtlich der Preis- und Lieferbedingungen und der Beförderungstarife, sowie Maßnahmen oder Praktiken, die den Käufer an der freien Wahl seines Lieferanten hindern;
c. von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht;
d. einschränkende Praktiken, die auf eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte abzielen.
Die schließenden Parteien sind zugleich Parteien des GATT.
B. Frage
Ist das Abkommen mit dem GATT vereinbar?
C. Lösungsskizze
Möglich ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung.
Neben dem Tatbestand des Grundsatzes der Meistbegünstigung ist zu prüfen, inwiefern der Verstoß hiergegen im Rahmen der Regelung über Zollunionen und Freihandelszonen gerechtfertigt ist.
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