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Zahlung der EEG - Umlage

vereinfacht nach dem Urteil vom OLG Hamburg vom 12.08.2014


A. Sachverhalt

Der Übertragungsnetzbetreiber A bretreibt in seiner Regelzone, die großen Gebiete im Norden und Osten von Deutschland umfasst, das Übertragungsnetz für Strom auf der Höchstpannungsstufe. Aus diesem Netz wird von B regelmäßig Strom entnommen. Dieser unterhält bei A einen Bilanzkreis basierend auf einen Bilanzkreisvertrag vom 05.10.2011. Bei B handelt es sich um eine juristisch, eigenständiges Unternemehmen, welches zu einer Untternehmengruppe gehört, der noch zwei andere Unternehmen (C und D) angehören. Für sich ist B ein Versorger mit Primärenergie und verkauft elektrische Energie

Zu den Kunden des B gehört auch der E. Zur Belierung des E entnimmt B 500 kWh aus dem Netz des A und die Lieferung erfolgt über einen Rahmenvertrag Strom.

Bei E handelt es sich um ein Unternehmen, welches die Belieferung mit Nutzenergie, wie Licht, Wärme und Kälte anbietet. Das Auftragsformular beinhaltet Fragen zur Zählernummer, zum Vorversorger, zum Ende des derzeitigen Vertrages und zum bisherigen Verbrauch von Strom in kWh/Jahr.

Ein weiteres Unternehmen F bietet Energiedienstleistungen an. Von diesen umfasst sind Energieberatung und die Betrieb von dem Kundennetz. Diese können auch isoliert von der Belieferung mit Nutzenergie von den Kunden wahrgenommen werden. Im Fall der kombinierten Bereitstellung von Nutzenergie und Energiedienstleistungen besteht zwischen E und F eine vertragliche Vereinbarung, nach welcher E den von A bis zum Anschlusspunkt an die B gelieferten Strom in Nutzenergie zu transformieren hat.

In den AGB's von der F ist die Pflicht der Kunden vorgesehsen, ihre Verbrauchernetze gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen und ihre Anlagen zur Produktion ebenfalls. Ferner bleiben die Risiken des Anlagenbetriebs, die Wartung und Reparatur sowie die Pflicht zur Instandhaltung beim Kunden. Die Abrechnung der gelieferten Strommengen findet durch die F auf Grundlage eines Grundpreises und eines Arbeitspreises je Kilowattstunde statt.

Zudem enthält die Präambel, dass die E als Erfüllungsgehilfe der F für den Betrieb und die Unterhaltung des Versorgungsnetzes verantwortlich ist. Bis zum 31.08.2014 hat B die EEG - Umlage in monatlichen Abschlägen gezahlt. Für den Monat September 2014 verweigert dieses die Zahlung mit der Begründug, er beliefere zwar den E, aber dieser sei auch trotz der vertraglichen Verpflichtung, die zwischen E und F vorliegt, kein Letztverbraucher.

B. Frage

Zu Recht?

C. Lösungshinweise

B könnte zu Recht die Zahlung der EEG - Umlage für den Monat September 2014 verweigern. Zu zahlen hätte B die EEG-Umlage für September 2014 dem Grunde nach dann, wenn:

  1. A ist gem. § 60 Abs. 1S. 1 EEG Anspruchsberechtigter
  1. B ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG Anspruchsverpflichteter
  1. Kein Ausschluss nach § 60 Abs. 3 EEG

1. A = Anspruchsberechtigt nach § 60 Abs. 1 S. 1 EEG

2. B = Anspruchsverpflichteter nach § 60 Abs. 1 S. 1 EEG

3. Kein Ausschluss nach § 60 Abs. 3 EEG


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