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Fallbeispiel 3 – Doppelter Long Island Ice Tea


Willenserklärung

A. Sachverhalt

Die eifrige Wirtschaftsrechtsstudentin Susi (S) hat sich in einer Schmalkaldener Cocktailbar ein Long Island Ice Tea bestellt und trinkt ihn genüsslich, während sie in ihrem Wirtschaftsprivatrechtskript vertieft ist. Nachdem sie das Glas mit wenigen Zügen geleert hat und zurück auf den Tisch stellt, kommt der Barkeeper (B) und stellt ihr wortlos ein neues Glas hin, was Susi, die von dem Skript so gefesselt ist, gar nicht bemerkt. Ohne von dem spannenden Skript abzulassen, leert sie auch das zweite Glas.
Susi bestellt die Rechnung und der Barkeeper verlangt den Preis für die beiden getrunkenen Cocktails. Susi ist empört und meint sie müsse nur den einen Long Island Ice Tea bezahlen, da sie den zweiten nicht bestellt hat.

B. Frage

Kann B die Zahlung des zweiten Cocktails von Susi verlangen?


C. Lösung



1. Grafische Skizze

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/FallDoppelterLongIslandsIceTea/Fall_3.jpg)

2. Lösungsskizze

Hat B Anspruch auf Zahlung des zweiten Glases?
Voraussetzung: Anspruch erworben, nicht verloren, durchsetzbar

A. Anspruch erworben?
Voraussetzung: wirksamer KV (§ 433 BGB) zwischen B und S


I. Vertragsschluss
Voraussetzung: zwei übereinstimmende Willenserklärungen; Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB)

1. Angebot durch B (+)
B stellt der S das zweite Glas Long Island Ice Tea hin
Hier: Konkludentes Handeln des B

2. Annahme durch S
Voraussetzungen: Willenserklärung, die inhaltlich eine Annahme ist, Abgabe, Zugang bei B (ohne zwischenzeitlichen Widerruf)

a) Willenserklärung
P Ist Austrinken des zweiten Glases eine Willenserklärung?
Voraussetzungen: äußerer und innerer Tatbestand sind gegeben


aa) Äußerer Tatbestand (+)
aus Sicht eines objektiven Dritten (Empfängerhorizont) (+)

bb) Innerer Tatbestand (-)
Voraussetzung: Handlungswille und Erklärungsbewusstsein

aaa) Handlungswille (+)
Voraussetzung: Wille überhaupt zu handeln (+)
Hier: S hat Glas ausgetrunken. Grundsätzlich Wille irgendeine Handlung zu begehen

bbb) Erklärungsbewusstsein (-)
Voraussetzung: Bewusstsein eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben (-)
Hier: S hat nicht mitbekommen, dass ihr ein zweites Glas hingestellt wurde. War Meinung trinkt 1. Glas.

ccc) Innerer Tatbestand (-)

cc) Willenserklärung (-)


c) Annahme durch S (-)


3. Vertragsschluss (-)

II. Zwischenergebnis
Anspruchserwerb (-)

B. Ergebnis
Anspruch B ggü. S aus § 433 Abs. 2 BGB (-)



3. Formulierungsvorschlag

B könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des zweiten Glases Long Island Ice Tea gem. § 433 Abs. 2 BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass B den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.

A. Anspruch erworben
B könnte den Anspruch auf Zahlung des zweiten Glases gegenüber S erworben haben.
Voraussetzung hierfür ist,dass zwischen B und S ein Vertrag geschlossen wurde, der inhaltlich ein Kaufvertrag ist und dieser wirksam ist.


I. Vertragsschluss
B und S könnten einen Kaufvertrag durch Angebot und Annahme geschlossen haben.
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB,) voraus.


1. Angebot durch B
Das Servieren des zweiten Glases Long Island Ice Tea durch B könnte ein Angebot i.S.d. § 145 BGB darstellen.
Bei einem Angebot i.S. d. § 145 BGB handelt es sich um eine Erklärung, durch die der Erklärende dem Empfänger seinen Willen einen Vertrag zu schließen bekundet. Diese Erklärung muss jedoch nicht ausdrücklich (z.B. durch Schreiben oder Sprechen) erfolgen. Vielmehr reicht es aus, dass der Erklärende seinen Willen durch schlüssiges (konkludentes) Handeln/Verhalten zu erkennen gibt. Ein Barkeeper gibt i.d.R. beim Servieren von Getränken kund, dass er diese verkaufen möchte. Das Servieren des Long Island Ice Tea durch B stellt folglich eine konkludente Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages dar.

Es liegt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages seitens B gemäß § 145 BGB vor.


2. Annahme durch S
Fraglich ist, ob S das Angebot des B angenommen hat. Auch die Annahme könnte konkludent erfolgen.
S Könnte das Angebot des B also durch Austrinken des zweiten Glases angenommen haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass S durch das Austrinken des Glases eine Willenserklärung abgegeben hat, die inhaltlich eine Annahme gem. § 147 BGB darstellt und diese dem B, ohne zwischenzeitlichen Widerruf, zugegangen ist.


a) Willenserklärung
Zweifelhaft ist an dieser Stelle, ob das Austrinken des zweiten Long Island Ice Tea eine Willenserklärung der S verkörpert.
Dies ist der Fall, wenn sowohl äußerer und innerer Tatbestand einer Willenserklärung vorliegen.


aa) Äußerer Tatbestand
Laut Sachverhalt erklärt S nicht ausdrücklich, dass sie das Angebot des B annehmen möchte. Aus Sicht eines objektiven Dritten (Empfängerhorizont) lässt das Austrinken des zweiten Long Island Ice Tea jedoch auf eine
Annahme des Angebotes durch konkludentes Verhalten der S schließen.
Der äußere Tatbestand der Willenserklärung ist demnach gegeben.


bb) innerer Tatbestand
Fraglich ist jedoch, ob im vorliegenden Fall auch der innere Tatbestand einer Willenserklärung gegeben ist.
Voraussetzung hierfür ist, dass S mit Handlungswille und Erklärungsbewusstsein gehandelt hat.


aaa) Handlungswille
S könnte mit Handlungswille gehandelt haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass S den Willen hatte überhaupt zu handeln.
Laut Sachverhalt hat S das zweite Glas Long Island Ice Tea bei vollem Bewusstsein (also beispielsweise nicht unter Hypnose oder im Schlaf) ausgetrunken.
Grundsätzlich hatte S also den Willen, irgendeine Handlung zu begehen, als sie das Glas ausgetrunken hat.
Der Handlungswille seitens S liegt somit vor.

bbb) Erklärungsbewusstsein
Fraglich ist jedoch, ob S dabei auch mit Erklärungsbewusstsein gehandelt hat.
Dies setzt voraus, dass S beim Austrinken des Glases das Bewusstsein hatte, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben.
Laut Sachverhalt hat S überhaupt nicht mitbekommen, dass B ihr ein zweites Glas hingestellt hat. Sie war der Meinung, sie würde das noch immer an ihrem ersten Glas trinken. Das Bewusstsein eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, hat S im vorliegenden Fall also gerade nicht.
S hat folglich nicht mit Erklärungsbewusstsein gehandelt.


ccc) Der innere Tatbestand einer Willenserklärung ist nicht gegeben.


cc) Das Austrinken des zweiten Glases stellt keine Willenserklärung dar.


c) S hat das Angebot nicht durch konkludentes Handeln angenommen.


3. Zwischen B und S kam es zu keinem Vertragsschluss


II. Zwischenergebnis
Der Anspruch ist nicht entstanden.

B. Ergebnis
B hat gegenüber S keinen Anspruch auf Bezahlung des zweiten Glases Long Island Ice Tea gem. § 433 Abs. 2 BGB.


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