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Fall: Ein Vertreter, der doch kein Experte war
A. Sachverhalt
Naiv (N) ist Studentin im ersten Semester Wirtschaftsrecht. Sie lernt in einer Party den Maschinenbaustudenten Angeber (A) kennen. Da N gerade ein Auto kaufen möchte, spricht sie mit ihren Freundinnen und Freunden auf der Party über Möglichkeiten, gut erhaltene Gebrauchte zum vernünftigen Preis zu besorgen. A schaltet sich ein und gibt zu vielen Themen rund ums Auto immer wieder sehr professionelle Bemerkungen ab. N denkt, dass A ein kompetenter Autoexperte ist und bittet ihn anschließend um Hilfe bei der Suche nach ihrem neuen Gebrauchten.
A wundert sich etwas, weil er sein Wissen über Autos ausschließlich aus der Autobild bezieht, willigt aber nicht zuletzt deshalb ein, weil es ihm schmeichelt, von der N um Hilfe gebeten zu werden. Im Ergebnis bekommt A 5.000 EUR in die Hand gedrückt und soll für N ein "möglichst gutes und cooles" Auto finden.
Dies tut A mehr schlecht als recht und bringt der N nach einigen Tagen ein völlig überteuertes Fahrzeug im katastrophalen Zustand, das er beim Händler Ehrenwort (E) im Namen der N gekauft und sogleich bezahlt hat. N ist enttäuscht und erkennt nun, dass A doch keine Ahnung von Autos hat. Sie meint, dass sie die Beauftragung des A rückgängig machen will, weil sie sich über die Kompetenzen des A geirrt habe. Sie möchte auch ihr Geld zurück haben.
B. Frage
Wie ist die Rechtslage?
C. Lösungshinweise
Problem: kann die Vollmachterteilung angefochten werden?
Nach Rechtsprechung ja. Damit wendet der BGH die Vorschrift wörtlich an, indem die Anfechtung möglich ist und der Vertreter dafür - sofern er als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen wird - einen Anspruch aus § 122 BGB hat.
Andere Lösungen wären:
- Ausschluss der Anfechtung
- Zulassung der Anfechtung durch Vertretener gegenüber dem Geschäftspartner direkt (*)
(*) Vgl. dazu Medicus, BGB AT Rn. 945.
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