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Fall Der verrückte Schrank




Wie bereits in Fall 6 sind B und S auf der Suche nach einem Schrank. Auch hier soll es das Tinkerbell-Modell werden und auch hier geben sich die beiden eine Woche Bedenkzeit, bis B den Schrank dann letztendlich kauft.
B holt den Schrank aber nicht selbst ab und baut ihn auch nicht selbst auf. Dieses Mal lässt er den Schrank durch Smörebrödd und deren Mitarbeiter anliefern und aufbauen. Die Mitarbeiter von Smörebrödd kommen auch fristgerecht zum verabredeten Termin.
Beim ersten Gang vom Erdgeschoss in die 2. Etage, in der die neue Wohnung von B und S liegt, passiert nichts. Als die Mitarbeiter beim zweiten Gang erneut Material des Schranks nach oben tragen, rammen sie mit voller Wucht den Türrahmen der Eingangstür von Bs Wohnung. Es entstehen dabei eine große Schramme und eine Delle, die einen Schaden in Höhe von 180 Euro ausmachen.
Darüber hinaus trägt auch das Material des Schranks aufgrund der Kollision einen Schaden davon. Nach dem Aufbau ist sichtlich erkennbar, dass die obere Querverstrebung eine Delle hat, die nach unten ausgeprägt ist und ein Öffnen der Schranktür massiv erschwert.

Wie ist die Rechtslage bezüglich B?



Lösungsskizze




Ansprüche des A ggü Smörebrödd

I. Anspruch auf Nacherfüllung B ggü Smörebrödd gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB

1. Schuldverhältnis
  • Kaufvertrag zwischen B und Smörebrödd


2. Kaufsache mangelhaft iSd § 434 BGB
2.1 Sachmangel iSd § 434 I S. 1 BGB
  • Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs hatte
  • laut SV war keine besondere Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen worden
  • einzig Transport und Aufbau waren als weiter Pflichten des Kaufvertrags konkret geschuldet


2.2 Sachmangel iSd § 434 I S. 2 Nr. 1 BGB
  • wenn für den nach Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet
  • Schrank als Stauraum für Sachen, grundsätzlich ja, ABER:
  • durch Kollision ist Querstrebe so beschädigt, dass sich der Schrank nur sehr schwer öffnen und schließen lässt, was aber bei einem
Schrank geradezu unabdingbar ist, sonst wäre es ein Regal und kein Schrank
  • folglich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet


2.3 Sachmangel iSd § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB
  • darüber hinaus auch aufgrund des Defekts an der Querverstrebung nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung geeignet, da sich die Türen des Schranks nur ganz schwer öffnen lassen


2.4 Zwischenergebnis Sachmangel
  • sowohl nach § 434 I S. 2 Nr.1 als auch Nr. 2 BGB liegt ein Sachmangel vor



3. bei Gefahrübergang gem. §§ 434 I S. 1, 446 BGB
  • gem. § 446 BGB geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Übergabe der Kaufsache an Käufer über
  • vorliegend war zwischen B und Smörebrödd eine Bringschuld vereinbart, indem der Vertrag einen Transport und Aufbau des Schranks zu B durch MAs von Smörebrödd vorsah; folglich Leistungs- und Erfüllungsort die Wohnung von B&S
  • laut SV war der Schrank noch beim Transport zur Wohnung ohne Schäden
  • zum Schaden kam es erst beim Transport im Treppenhaus des Miethauses in dem B die gemeinsam Wohnung mit S bewohnt
  • Teile des Schranks wurde auch mangelfrei beim ersten Treppengang überbracht
  • beim zweiten jedoch nicht, da es zur Kollision mit dem Türrahmen
  • der Hausflur des Miethauses gehört auch nicht zur Wohnung von B&S und damit nicht weder zum Leistungs- noch Erfüllungsort
  • folglich wurde die Kaufsache (der Schrank) noch auf dem Weg zu B beschädigt und es lag noch kein Gefahrübergang vor
  • demnach hat B die Last des Schadens nicht zu tragen und die Sache war wie von § 434 I S. 1 BGB negativ gefordert bei Gefahrübergang nicht mangelfrei

4. Ergebnis §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB
  • B hat ggü Smörebrödd einen Anspruch auf Nacherfüllung (sowohl Lieferung einer mangelfreien Sache als auch Beseitigung des Mangels) hinsichtlich des mangelhaften Schranks gem. §§ 433 I S. 2, 437 Nr. 1, 439 I BGB



II. Recht auf Schadensersatz B ggü Smörebrödd gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB hinsichtlich des mangelhaften Schranks

1. Wirksamer Kaufvertrag zwischen B und Smörebrödd (+)


2. Pflichtverletzung durch Smörebrödd (+)
  • als Pflichtverletzung kommt hier der mangelhafte Schrank iSd § 434 I S. 2 Nr. 1, 2 BGB in Betracht, die Sache eben mangelfrei zu liefern
  • auf den Sachmangel sei hier auf die Ausführungen unter I. 2.2 verwiesen
  • nichts desto trotz besteht Problem, dass Smörebrödd selbst tatsächlich gar keine Pflichtverletzung begangen hat, sondern dessen Mitarbeiter, Smörebrödd sich dies aber im anderen Rahmen zulassen rechnen müsste


3. Vertretenmüssen von Smörebrödd
  • zwar hat Smörebrödd selbst nicht die Pflichtverletzung begangen und den Schrank beschädigt, folglich könnte Exkulpation iSd § 280 I S. 1 in Frage kommen, immerhin ist es nur eine jur. Person iSe Firma, aber ggf. muss es sich die Handlungen seiner Mitarbeiter zurechnen lassen
  • gem. § 276 hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten
  • wie bereits dargestellt, konnte Smörebrödd nur in Form der MAs tätig werden
  • folglich käme hier § 278 in Betracht, wonach sich Smörebrödd auch das Verhalten seiner MAs zurechnen lassen müsste, wenn sie sich derer zur Erfüllung bedienten
  • vorliegend klar der Fall, die MAs sollten den Schrank zu B bringen und aufbauen, um die Pflichten aus dem Kaufvertrag zum erlöschen zu bringen (§ 362 BGB)
  • laut SV handelten diese zwar nicht vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beim 2. Gang außer Acht ließen (§ 276 II BGB)


4. Durch Pflichtverletzung kausaler Schaden
  • Einbuße der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit des Schranks durch fehlerhafte Querverstrebung
  • mangelhafter Schrank gegenüber Vollpreiskaufpreiszahlung Vermögenseinbuße


5. Fristsetzung zur Nacherfüllung
  • hier wird Nachrangigkeits-/ Stufenverhältnis des § 437 BGB klar, erst SEA, wenn erfolgloser Versuch der Nacherfüllung
  • vorliegend wurde keine Frist von B gesetzt und auch keine Nacherfüllung verlangt
  • ein SEA käme hinsichtlich des Schranks, also erst nach dem misslungenen Versuch der Nacherfüllung in Betracht



III. Anspruch des B ggü Smörebrödd auf Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 280 I, 241 II BGB


1. Schuldverhältnis (+)
  • vorliegend der Kaufvertrag


2. Pflichtverletzung durch Smörebrödd
  • Beschädigung des Türrahmens, damit Einwirkung und das Recht zum Besitz und Verfügung darüber


3. Vertretenmüssen von Smörebrödd
  • siehe bereits oben unter II. 3. Smörebrödd muss sich das Handeln seiner Mitarbeiter zurechnen lassen gem. §§ 278, 276 I, II BGB


4. Schaden des B
  • B kein Eigentümer, sondern Mieter
  • so muss er für die Reparatur iHv 180 € wohl aufkommen (Umkehrschluss aus § 538 BGB, nach dem der Mieter nur für Verschlechterungen der Mietsache nicht aufkommen muss, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind)


5. Ergebnis SEA dem Grunde nach
  • Anspruch des B auf SEA neben der Leistung gem. §§ 280 I, 241 II BGB entstanden


6. Anspruch der Höhe nach gem. § 249 I BGB
  • volle Anspruchshöhe von 180 € Reparaturkosten, B so zu stellen, wie vor Schaden


IV. Rücktrittsrecht des B ggü Smörebrödd gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB
  • wäre möglich, hier aber zusätzlich eine Fristsetzung durch B ggü Smörebrödd notwendig, die zum Zwecke der Nacherfüllung erfolglos gestellt wurde
  • Ausnahmetatbestände nach Abs. 2-5 nicht ersichtlich, folglich käme es au Frist an


(V. Rücktrittsrecht des B ggü Smörebrödd gem. §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB (-) )
  • Keine Angaben über eine Unmöglichkeit des Schuldners


VI. Recht auf Minderung gem. §§ 437 Nr. 2, 441 I BGB
  • sofern B nicht zurücktreten würde aufgrund einer ausbleibenden Nacherfüllung könnte er auch durch Erklärung ggü Smörebrödd den Verkaufspreis mindern


VII. Schadensersatz B ggü Smörebrödd gem. § 823 I hinsichtlich des Türrahmens


1. Recht-/ Rechtsgutsverletzung
  • Problem, der Türrahmen steht im Eigentum des Vermieters folglich scheidet eine Eigentumsverletzung bezüglich des Türrahmens aus
  • eine Besitzbeeinträchtigung könnte noch in Betracht kommen, aber nur sehr beschränkt, und letztlich ist der Besitz nicht beschädigt oder verletzt


2. Ergebnis: kein SEA nach § 823 I BGB



VIII. Schadensersatz gem. §§ 823 II iVm 858 iVm 862 I BGB, 303 StGB


1. Schutzgesetz § 862 I BGB
a. Gesetzesqualität
  • Rechtsnorm im materiellen Sinne



b. Verbots-/ Gebotsnorm
  • § 862 I BGB gesteht dem Besitzer das Recht zu von dem Besitzstörer die Störung beseitigen zu lassen
  • demnach nicht bloße Formalnorm, sondern eine, die Anspruchsteller auch mit Rechten ausstattet


c. persönlicher und sachlicher Schutzbereich
  • persönlich ist der Besitzer geschützt § 858 BGB
  • sachlich vor unrechtmäßigen Einwirkungen durch einen Dritten auf den dem Besitzer rechtmäßig unterstehenden Besitz
  • einschließlich Einwirkungen oder Entziehungen
  • als Einwirkung im Sinne einer Störung gilt auch die Sachbeschädigung
  • Sachbeschädigung iSd § 303 StGB ist „jede Einwirkung auf eine Sache, die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt“
  • hier: Türrahmen so stark beschädigt, das zumindest die stoffliche Zusammensetzung verändert wurde (Dellen, Schrammen)


d. Schutzgesetz verletzt (+)
  • Sachbeschädigung (+)


2. Rechtswidrigkeit (+)
  • kein Rechtfertigungsgrund für das Handeln der MA von Smörebrödd ersichtlich


3. Verschulden
  • Smörebrödd hat auch hier zu klären, ob sie die Verletzung und damit verbundene Vermögensbeeinträchtigung zu verschulden haben
  • Allgemeine Grundsätze, 858, 862 verlangen keine besonderen Verschuldenskenntnisse
  • ABER: Smörebrödd bediente sich zur Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag mit B der MAs zum Transport und Aufbau
  • hätte es aber selber machen müssen, eine Zurechnung hier gerade nicht wie im Falle des § 278 BGB bei vertraglichen Ansprüchen möglich, dafür § 831 BGB


4. Ergebnis VIII
  • kein Anspruch gem. § 823 II iVm 3 858 I, 862 I BGB, 303 StGB




IX. Anspruch des B ggü Smörebrödd gem. § 831 BGB


1. Geschäftsherr (+)
  • derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt
  • = wer Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, entziehen, konkretisieren kann
  • hier: Smörebrödd, das als Arbeitgeber über seine MAs bestimmen und ihnen Weisungen erteilen darf, folglich die Tätigkeit des Handelnden, hier Lieferung und Aufbau, jederzeit beschränken, entziehen oder konkretisieren kann; wenn man hier zu einem (-) kommt, dann § 831 II BGB prüfen


2. Verrichtungsgehilfe (+)
  • = derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist
  • die MAs von Smörebrödd stehen laut SV in einem Arbeitsverhältnis zu Smörebrödd, sind demnach Arbeitnehmer und somit Smörebrödd direkt weisungsuntergeben
  • darüber hinaus handeln sie im Interesse von Smörebrödd während sie die Pflichten aus dem Kaufvertrag mit B erfüllen indem sie den
Schrank anliefern und aufbauen


3. Tatbestandsmäßige, rechtswidrige, unerlaubte Handlung der MAs (+)
  • hierbei kommt es auf ein Verschulden des/ der Verrichtungsgehilfen nicht an
  • hier rammen sie mit Teilen des Schranks den Türrahmen zu Bs Wohnung, die deutliche Dellen und Schrammen davon trägt, deren Ausbesserung einen Schaden von 180 € für B nach sich ziehen
  • für diese Handlung lag auch kein Rechtfertigungsgrund vor, folglich rw und unerlaubt


4. In Ausübung der Verrichtung
  • nur gegeben, wenn auch ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang gegeben ist und eben keine „Handeln bei Gelegenheit“ vorlag
  • Hier: Schaden wurde direkt verursacht während die MA die Pflichten von und für Smörebrödd zum Erlöschen bringen wollten als sie die Teile für den Schrank in Bs Wohnung brachten; damit keine gelegentliche Handlung, sondern direkter zeitlicher und sachlicher Zusammenhang

5. Verschulden des Geschäftsherrn
  • Wird hinsichtlich des Wortlauts von § 831 I S. 1 BGB vermutet
  • Hier: Zurechnung
  • ABER: mögliche Exkulpation durch Smörebrödd gem. § 831 I S. 2 BGB, wenn sie bzgl. der MA, wenn er bei Auswahl der MA die im Verkehr erforderliche Sorgfalt halt walten lassen
  • Vorliegend keine Angaben im SV, folglich besteht eine Unschuldsvermutung, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Smörebrödd ohne die im Verkehr erforderlich Sorgfalt gehandelt hat; damit Exkulpation durch Smörebrödd

6. Ergebnis IX.
  • B hat keinen Anspruch auf SE ggü Smörebrödd gem. § 831 I S. 1 BGB


CategoryWIPR2Faelle
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