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FALL 8 Das verunglückte Kunstwerk





Wie bereits im Grundfall sind B und S auf der Suche nach einem Schrank.
In dieser Variante werden B und S bei dem Schreiner W fündig. Beide sind hin und weg von seiner Schreinerkunst und bestellen einen Schrank. W soll ihn selbst anfertigen und darauf achten, dass der Schrank schöne Fresken besitzt. Ebenso betrachtet sich S gerne beim Ankleiden, weswegen natürlich auch ein formvollendeter Spiegel am Schrank angebracht sein muss. Sie vereinbaren, dass W bei der Anfertigung des Schranks freie Hand hat. Jedoch muss er die Fresken in seine Gestaltung mit einbeziehen und soll auf den passenden Spiegel für S achten. Darüber hinaus vereinbaren sie, dass der Schrank bei Fertigstellung in die Wohnung von B und S geliefert werden soll und so auch die Übereignung vollzogen wird. W und B fertigen einen Vertrag an in dem alle oben besprochenen Vereinbarungen mit aufgenommen werden. Darüber hinaus besitzt der Vertrag einen Anhang, der mit „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ überschrieben ist. In diesem Anhang findet sich auch der Punkt 4.2:

„Ist zwischen dem Werkhersteller und dem Kunden vereinbart, dass das Werk nach Fertigstellung zum Kunden geliefert werden soll und an dessen Wohnsitz übereignet wird, verzichtet der Kunde im Gegenzug auf alle Ansprüche, die ihm im Falle einer auf dem Transport eintretenden Unmöglichkeit oder Beschädigung des Werkes entstehen könnten. Diese Regelung schließt dabei auch das Entfallen etwaiger Rechte zum Rücktritt des Kunden mit ein.“

Nach zwei Wochen ist es endlich soweit. W hat den Schank fertiggestellt und veranlasst die Lieferung des Schranks durch seine leicht schludrig handelnden und in der Vergangenheit schon negativ aufgefallenen Gesellen G und H. Diese haben tags zuvor wieder heftig gezecht, immerhin sind Junggesellenjahre keine Herrenjahre, weswegen sie auch jetzt noch nicht wirklich klar sind. An einer stark befahrenen Kreuzung wird G ungeduldig und fährt plötzlich zu. Dabei missachtet er die Vorfahrt und übersieht ein von rechts kommendes Auto. Bei dem Ausweichversuch muss G kräftig gegenlenken und bringt den Laster zum Umkippen. Dabei wird der Schrank völlig zerstört.

In einem darauf folgenden Anruf erfährt B von W, dass dieser „untröstlich ist, über die völlige Zerstörung des Schranks“. Auch ihm täte es sehr leid, immerhin habe er all seine „künstlerische Energie einfließen lassen“. Dennoch macht W den B darauf aufmerksam, dass er die Bezahlung des Schranks von B in den nächsten Tagen erwartet.
B ist darüber empört und erklärt dem W er wolle vom Vertrag zurücktreten. Dieser macht den B darauf aufmerksam, dass durch Punkt 4.2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Rücktritt ausgeschlossen ist und beharrt auf Bezahlung durch B.


Welche Rechte stehen dem B zu?
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